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Technologie-Empfehlung

Disclaimer

Im Rahmen von FASST-CH plant das BAZL, im Verlauf 2027 eine Pflicht zur elektronischen Sichtbarkeit in die bestehende Verordnung aufzunehmen. Eine Übergangsfirst von einem Jahr ist danach vorgesehen. Die Technologie-Empfehlung zielt zwar auf die Integration in das gesamte Ökosystem ab, umfasst jedoch auch Lösungen, welche die Anforderungen der kommenden Pflicht, wie derzeit vorgesehen, erfüllen. Diese Technologien kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Spezialfinanzierungsprogramms (BV87b) in Betracht, solange die Pflicht noch nicht angenommen ist. Luftfahrzeugbesitzer und Piloten, die von dieser Förderung profitieren möchten, werden gebeten, ihre Anträge bis spätestens 30. November 2026 einzureichen.

Betreffend Gleitschirmen, Deltaseglern, Starrflügel-Hängegleitern, Elektro-Hängegleitern siehe die entsprechende Seite.

Beachten Sie bitte, dass diese Pflicht bis zu ihrer Annahme Änderungen unterliegen kann.

Das Ziel des FASST-CH-Programms ist es, die Sicherheit zu erhöhen, indem jedem ein Überblick über den umgebenden Verkehr ermöglicht wird. Um dies zu erreichen, sieht es eine Pflicht zur «elektronischen Sichtbarkeit» sowie eine Empfehlung bezüglich der Ausrüstung vor, die verwendet werden soll, um andere Verkehrsteilnehmer zu sehen (Situationsbewusstsein oder besser noch: Erkennung von Kollisionsrisiken).

Die Luftfahrtbranche ist sehr vielfältig, und die Bedürfnisse der Nutzer unterscheiden sich stark. Daher variieren auch die geeigneten Technologien in den verschiedenen Nutzerkategorien. Die kommende Pflicht und die Technologie-Empfehlung bauen auf den Tausenden von Geräten auf, die in der General Aviation (Freizeitfliegerei) bereits im Einsatz sind.

Die Luft-Interoperabilität wird durch die Umstellung auf ein Minimum an offenen Standards mit Software-Updates für bestehende Geräte oder mit neuen Geräten erreicht. Die Wiederausstrahlung von Daten über ein Bodennetz wird die Interoperabilität bestehender Anlagen weiter unterstützen. Die vorgeschlagenen offenen Standards sind ADS-B Out auf 1090 MHz und ADS-L Out im SRD-Frequenzband 860 MHz. Während ersteres fast ausschliesslich in zertifizierten Anlagen verwendet wird, kann letzteres in eingebauten oder tragbaren Geräten genutzt werden.

Kommende Pflicht

Um eine elektronische Sichtbarkeit zu erreichen, wird derzeit eine Pflicht ausgearbeitet, die auf den folgenden zwei Massnahmen basiert:

  • Der Art. 29 der VRV-L wird auf Segelflugzeuge und Ballone ausgeweitet.
  • Alle bemannten Flugzeuge, die VFR in den Klassen G und E operieren, müssen mittels einer von der EASA für die Umsetzung von SERA 6005(c) vorgeschriebenen Technologie elektronisch sichtbar sein.

Was bedeutet diese kommende Pflicht ?

  • Für Segelflugzeuge und Ballone:
    Segelflugzeuge und Ballone müssen zumindest mit einem Transponder mit Mode-S ausgerüstet sein. Falls der Transponder auch bereits über ADS-B Out verfügt, sind keine weitere Aktionen erforderlich. Falls nicht, muss der Transponder entweder auf ADS-B Out aufgerüstet, oder ein ADS-L-Gerät installiert werden.
  • Für motorisierte Luftfahrtzeuge:
    Motorisierte Luftfahrzeuge, die mit Mode-S-Transponder ohne ADS-B Out ausgerüstet sind, müssen entweder ihren Transponder auf ADS-B Out aufrüsten, oder ein zusätzliches ADS-L-Gerät installieren.
  • Für Gleitschirme und Hängegleiter:
    Gleitschirme und Hängegleiter müssen mit einem ADS-L-Gerät ausgestattet sein.

Finanzielle Unterstützung für e-conspicuity Geräte und für die Aufrüstung von Mode S auf ADS-B Out ist über die Spezialfinanzierung BV87 erhältlich.

Antworten auf die häufigsten Fragen sind in den FAQ zu finden.

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