Häufig gestellte Fragen zu Drohnen (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den geltenden Vorschriften für Drohnen.

Meine Drohnenklasse identifizieren

Darstellung der Klassenmarkierung C2 Die Drohnenklasse muss auf der Verpackung und in der Betriebsanleitung der Drohne angegeben sein. Zudem muss der Hersteller die Drohne mit der Drohnenklasse beschriften (Klassenmarkierung). Das folgende Bild zeigt ein Beispiel einer C2-Klassenmarkierung:Nur Drohnen der Klassen C0, C1, C2, C3 und C4 können in der offenen Kategorie betrieben werden. Die Klasse bestimmt, in welcher Unterkategorie (A1, A2, A3) die Drohne betrieben werden kann und welche Betriebsregeln einzuhalten sind.
Wer eine Drohne in der speziellen Kategorie gemäss einem EU-Standardszenario (EU-STS) betreiben will, benötigt eine Drohne der Klasse C5 (für das EU-STS-01) oder C6 (für das EU-STS-02).
Für den Betrieb einer Drohne nach dem Bewilligungsverfahren PDRA (Predefined Risk Assessment) oder SORA (Specific Operations Risk Assessment) sind keine Klassenmarkierungen notwendig.
Mit der Klassenmarkierung bestätigen die Hersteller, dass eine Drohne die technischen Anforderungen erfüllt. Dabei sind die Hersteller dafür verantwortlich, dass die Anforderungen der jeweiligen Drohnenklasse eingehalten werden.
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CE-Kennzeichnung Das CE-Kennzeichen kann überall an der Drohne angebracht sein, zum Beispiel am Rumpf oder in der Schale der Batterieabdeckung. Auch die Verpackung muss mit einem CE-Kennzeichen versehen sein und dem Produkt muss eine EU-Konformitätserklärung beiliegen. Wenn Sie diese Angaben nirgends finden können, ist das ein Hinweis darauf, dass Ihre Drohne den gesetzlichen Anforderungen womöglich nicht genügt und deshalb nicht eingesetzt werden darf. Drohnen ohne CE-Kennzeichen dürfen nicht geflogen werden.Das CE-Kennzeichen ist nicht mit der Klassenmarkierung zu verwechseln.
Durch die CE-Kennzeichnung erklärt ein Hersteller, dass das Produkt alle geltenden Anforderungen (Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz) erfüllt. Drohnen ohne CE-Kennzeichen dürfen nicht geflogen werden.
Die Klassenmarkierung bestimmt die Betriebsmöglichkeiten der Drohne. Mit der Klassenmarkierung erklärt der Hersteller, dass die Drohne die technischen Anforderungen der jeweiligen Drohnenklasse einhält. Drohnen ohne Klassenmarkierung dürfen nicht in der offenen Kategorie oder gemäss einem Standardszenario (EU-STS) geflogen werden.Ja, wenn die Drohne vor dem 1. Januar 2024 in der Schweiz oder in der EU in Verkehr gebracht wurde (sogenannte Legacy-Drohnen). In diesem Fall darf die Drohne in der Unterkategorie A1 (Gewicht unter 250 g) oder in der Unterkategorie A3 (Gewicht unter 25 kg) betrieben werden.
Wenn die Drohne hingegen nach dem 1. Januar 2024 ohne Klassenmarkierung in Verkehr gebracht wurde, wurde sie ohne Berücksichtigung der geltenden Sicherheitsanforderungen hergestellt und kann eine Gefahr darstellen. Sie darf nicht eingesetzt werden.
Nein, grundsätzlich darf nur der Hersteller eine Klassenmarkierung an der Drohne anbringen, nachdem er die Konformitätsbewertungen durchgeführt hat und bevor die Drohne in Verkehr gebracht wird.
Es gibt eine Ausnahme: Wurde die Drohne vor dem 1. Januar 2024 ohne Klassenmarkierung in Verkehr gebracht (Legacy-Drohne), erlaubt der Hersteller der Betreiberin oder dem Betreiber in bestimmten Fällen, ihm die Drohne zurückzuschicken, damit er sie an die neuen gesetzlichen Anforderungen anpassen kann. Alternativ kann er der Betreiberin oder dem Betreiber die Möglichkeit bieten, diese Anpassung durch eine einfache Aktualisierung der drohneninternen Software vorzunehmen. Nachdem diese Formalität erledigt worden ist, übergibt der Hersteller der Betreiberin oder dem Betreiber einen Aufkleber mit der Klassenmarkierung, der auf der Drohne anzubringen ist.
Betriebsmöglichkeiten
In der offenen Kategorie können Drohnen ohne vorgängige Betriebsbewilligung durch das BAZL eingesetzt werden. Dazu muss lediglich der Registrierungsprozess durchlaufen und das erforderliche Zertifikat erlangt werden. Danach können Sie die Drohne unter Beachtung bestimmter Flugregeln fliegen. Die offene Kategorie ist in drei Unterkategorien gegliedert: A1, A2 und A3. Die Unterkategorien unterscheiden sich geringfügig in Bezug auf das erforderliche Zertifikat und den Mindestabstand zu unbeteiligten Personen. Die Drohnenklasse (C0, C1, C2, C3 oder C4) bestimmt die Unterkategorie, in der geflogen werden darf. Auf der Seite Flugregeln finden Sie die Regeln, die für die offene Kategorie gelten.
Die überwiegende Mehrheit der Freizeitflüge und ein Teil der Flüge zu gewerblichen Zwecken fallen in die offene Kategorie. Komplexe Einsätze, die nicht unter Einhaltung der Flugregeln der offenen Kategorie durchgeführt werden können, müssen in der speziellen Kategorie stattfinden.
Kann der geplante Einsatz nicht unter Einhaltung der Flugregeln der offenen Kategorie durchgeführt werden, muss er in der speziellen Kategorie stattfinden. Einsätze in der speziellen Kategorie erfordern eine Betriebsbewilligung des BAZL, die im Rahmen eines der verschiedenen Bewilligungsverfahren (STS, PDRA, SORA) ausgestellt wird.
Aufgrund der Kosten und der von der Betreiberin oder vom Betreiber verlangten technischen Kenntnisse richtet sich der Betrieb in der speziellen Kategorie fast ausschliesslich an Personen, die eine Drohne zu gewerblichen Zwecken einsetzen.
Registrierung als Drohnenbetreiberin oder Drohnenbetreiber
Ja, Drohnenbetreiberinnen und Drohnenbetreiber müssen sich registrieren lassen und ihre Betreibernummer auf allen Drohnen, die sie besitzen, gut sichtbar anbringen. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind nur Betreiberinnen und Betreiber von Drohnen, die unter 250 g wiegen und nicht mit einer Kamera, einem Mikrofon oder sonstigen Sensoren ausgestattet sind, die sich zur Erfassung von personenbezogenen Daten eignen.
Drohnen selbst müssen nicht registriert werden. Das BAZL führt nur ein Register mit den Drohnenbetreiberinnen und Drohnenbetreibern und kein Drohnenregister.
Nein. Wie der Name schon sagt, ist die Betreibernummer mit einer Betreiberin oder einem Betreiber und nicht mit einer Drohne verknüpft. Betreiberinnen und Betreiber registrieren sich nur einmal, auch wenn sie mehrere Drohnen betreiben. Betreiberinnen und Betreiber, die mehrere Drohnen besitzen, bringen also an jeder ihrer Drohnen die gleiche Betreibernummer an. Wird eine Drohne verkauft, so entfernen die Betreiberinnen und Betreiber ihre Betreibernummer von dieser und bringen sie an der neuen Drohne an.
Die UAS-Betreibernummer (CHExxxxxxxxxxxxx-xyz) wird nach dem Registrierungsprozess ausgestellt und muss gut sichtbar an jeder Drohne angebracht werden. Erwerben Sie ein Zertifikat, enthält dieses eine Fernpiloten-ID (CHE-RP-xxxxxxxxxxx). Die Fernpiloten-ID entspricht der Nummer Ihres Zertifikats. Sie ist vergleichbar mit der Führerausweisnummer. Sie brauchen mit Ihrer Fernpiloten-ID keine besonderen Schritte zu unternehmen.
Jede Drohne muss vor dem Flug mit der persönlichen UAS-Betreibernummer gekennzeichnet werden. Eine Betreibernummer weist folgendes Format auf: CHExxxxxxxxxxxxx-xyz. Der erste Teil der Nummer (CHE + 13 Zeichen) muss gut sichtbar an der Drohne angebracht werden.
Es wird empfohlen, die Nummer folgendermassen an der Drohne anzubringen:
- von Hand (in gut leserlicher Blockschrift, wasserfesten Stift verwenden);
- mit einem Aufkleber;
- mit einem Schild / einer Plakette;
- mit einer Gravur.
Das Unterlassen der Kennzeichnung von Drohnen mit der UAS-Betreibernummer ist strafbar.
Die drei Zeichen am Ende (xyz) müssen nicht an der Drohne angebracht werden. Wenn Sie die Fernidentifikations-Funktion (Remote ID) der Drohne aktivieren möchten, benötigen Sie hingegen diese drei Zeichen, um die Gültigkeit Ihrer Betreibernummer zu überprüfen. Damit niemand Ihre Betreibernummer unberechtigterweise verwendet, sollten Sie diese drei Zeichen geheim halten.
Nein. Die Administratorinnen und Administratoren einer Organisation in dLIS können die Daten (Adresse, Versicherung usw.) der Organisation verwalten und andere Administratorinnen und Administratoren hinzufügen oder löschen. Es wird empfohlen, mindestens zwei Administratorinnen oder Administratoren zu haben. Hingegen ist es weder notwendig noch gewünscht, dass alle Fernpilotinnen und Fernpiloten, die für die Organisation fliegen, diese in dLIS verwalten. Bei den Administratorinnen oder Administratoren muss es sich im Übrigen nicht zwingend um Fernpilotinnen oder Fernpiloten handeln.
Im Portal dLIS ist keine Verknüpfung von Fernpilotinnen und Fernpiloten mit einer Organisation möglich. Die Betreiberinnen und Betreiber sind allein dafür verantwortlich, die für sie fliegenden Fernpilotinnen und Fernpiloten zu kennen.
Ja. Wer sich in der Schweiz registriert hat (via dLIS), darf seine Drohne auch in den EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Norwegen und Island fliegen, solange dafür keine Bewilligung vorausgesetzt wird.
Für die übrigen Länder gelten unterschiedliche Anforderungen. Es wird empfohlen, vor einer Reise die entsprechenden Informationen einzuholen.
Im Prinzip sollte sich jeder in seinem Wohnsitzstaat registrieren. Nach einem Wohnortwechsel sollte die Registrierung deshalb übertragen werden. Wenn Sie jedoch ausschliesslich in der offenen Kategorie fliegen, müssen Sie dies nur dann zwingend tun, wenn das Land, in dem Sie registriert sind, Ihre Registrierung aufhebt. Um Ihre Registrierung in die Schweiz zu übertragen, gehen Sie wie folgt vor:
- Registrieren Sie sich im Schweizer Portal dLIS.
- Löschen Sie dort die in der EU, in Norwegen oder in Island vorgenommene Registrierung. Falls die manuelle Löschung über das Registrierportal nicht möglich ist, wenden Sie sich (per E-Mail) direkt an die zuständige Behörde für Zivilluftfahrt desjenigen Landes, in dem Sie registriert sind.
Bitte beachten Sie, dass in einigen Ländern die Registrierung und die Zertifikate miteinander verknüpft sind. In einem solchen Fall verlieren die Zertifikate mit der Löschung der Registrierung automatisch ihre Gültigkeit. Absolvierte Prüfungen müssen erneut abgelegt werden. Klären Sie die Situation bitte vor der Löschung mit der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie registriert sind.
Nur registrierte Drohnenbetreiberinnen und Drohnenbetreiber dürfen in der Schweiz fliegen. Betreiberinnen und Betreiber mit Wohnsitz in der EU, Norwegen oder Island müssen sich zwingend in ihrem Wohnsitzland registrieren. In der Schweiz müssen sie sich nicht registrieren.
Befindet sich der Wohn- oder Geschäftssitz der Betreiberinnen oder Betreiber jedoch ausserhalb der EU, Norwegens oder Islands und sind sie nicht bereits in einem EU-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island registriert, müssen sie sich in der Schweiz registrieren.
Nein. Unbemannte Luftfahrzeuge werden, ungleich beispielsweise Flugzeugen, nicht ins Luftfahrzeugregister aufgenommen. Für Drohnen gibt es kein Register.
Schulung und Prüfung für Fernpilotinnen und Fernpiloten
Ja. Es gilt eine grundsätzliche Schulungs- und Prüfungspflicht für Fernpilotinnen und Fernpiloten. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Fernpilotinnen und Fernpiloten, die eine Drohne mit einem Gewicht von unter 250 g betreiben (Klasse C0 oder Legacy-Drohne unter 250 g). Trotzdem empfiehlt das BAZL auch diesen Fernpilotinnen und Fernpiloten, die Schulung und die Prüfung freiwillig zu absolvieren. Damit ist sichergestellt, dass alle Fernpilotinnen und Fernpiloten die geltenden Regeln kennen und ihre Drohne sicher betreiben.
Ja. Zertifikate, die über das dLIS ausgestellt werden, sind in der Schweiz und in allen EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Norwegen und Island gültig.
Ja. Zertifikate, die vor dem Inkrafttreten der EU-Drohnenregulierung in der Schweiz über die offizielle Plattform UAS.gate ausgestellt wurden, bleiben gültig. Fernpilotinnen und Fernpiloten können von ihrem dLIS-Profil aus eine aktualisierte Version des Zertifikats mit dem Logo der Europäischen Agentur für Flugsicherung (EASA) herunterladen. Damit werden diese Zertifikate auch in den EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Norwegen und Island anerkannt. Zertifikate, die von anderen Anbietern auf freiwilliger Basis ausgestellt wurden, werden hingegen nicht anerkannt.
Nein. Nur natürliche Personen können ein Zertifikat erwerben. Juristische Personen können nur Betreiberinnen sein.
Ja. Die in einem EU-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island ausgestellten Zertifikate A1/A3, A2 und STS sind auch in der Schweiz gültig.
Dies ist nicht möglich. Zertifikate, die in einem EU-Mitgliedstaat, Norwegen oder Island erworben wurden, sind in der Schweiz aber ohne weitere Schritte gültig.
Vom BAZL ausgestellte Betriebsbewilligungen (spezielle Kategorie)
Der Drohnenbetrieb in der speziellen Kategorie ist bewilligungspflichtig. Je nach Art des geplanten Einsatzes stehen unterschiedliche Bewilligungsverfahren zur Verfügung:
- Standardszenario (EU-STS);
- Predefined Risk Assessment (PDRA);
- Specific Operations Risk Assessment (SORA).
Die Anforderungen richten sich nach der Art der Betriebsbewilligung:
- Standardszenario (EU-STS): Schulung und Prüfung gemäss Unterkategorie A1/A3 und zusätzlich theoretische Prüfung STS und praktisches Training.
- Predefined Risk Assessment (PDRA): Kompetenzen werden auf der Grundlage des geplanten Betriebs individuell festgelegt.
- Specific Operations Risk Assessment (SORA): Kompetenzen werden auf der Grundlage des geplanten Betriebs individuell festgelegt.
Zuständig für die Betriebsbewilligungen ist immer die Behörde des Landes, in dem die Registrierung erfolgt. Drohneneinsätze im Ausland basieren auf Bewilligungen, die im Land der Registrierung erteilt wurden. Nach Erhalt der Bewilligung aus dem Land der Registrierung wendet sich die Betreiberin oder der Betreiber direkt an die zuständige Behörde des Landes, in dem der Flug stattfinden soll, und übermittelt ihr die im Land der Registrierung ausgestellte Bewilligung sowie Angaben zum Fluggebiet einschliesslich geeigneter Massnahmen zur Risikominderung. Die Behörde im Ausland prüft den Antrag und teilt der Betreiberin oder dem Betreiber mit, ob der Flug genehmigt wird.
Informieren Sie sich dazu auf der Seite Grenzüberschreitender Betrieb.
There are a number of SORA consulting firms active in Switzerland. The FOCA does not keep a list of such companies or make any specific recommendations.
Datenschutz, Privatsphäre und Eigentum
Betreiberinnen und Betreiber von Drohnen haben die Privatsphäre anderer zu respektieren. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zu diesem Thema. Auf der Seite Fotos und Videoüberwachung der Website des EDÖB finden sich viele Informationen.
Sie müssen die Privatsphäre aller Bewohnerinnen und Bewohner respektieren. Das Filmen durch die Fenster sollte daher grundsätzlich vermieden werden und darf nur mit Kenntnis und Zustimmung aller betroffenen Personen erfolgen. Auf der Seite Fotos und Videoüberwachung der Website des EDÖB finden sich viele Informationen zum Datenschutz.
Auf der Seite Fotos und Videoüberwachung der Website des EDÖB finden sich viele Informationen zum Datenschutz. Beachten Sie auf jeden Fall folgende Punkte:
- Dieser Flug darf nur mit Kenntnis und Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Mieterin oder des Mieters und der Personen, die sich gerade im Garten oder auf dem Grundstück aufhalten, erfolgen.
- Jede Person hat das Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Darüber hinaus muss jede Person bestimmen können, ob und zu welchem Zweck diese sie betreffenden Informationen verarbeitet und gespeichert werden.
- Wenn die Bilder irgendwo gespeichert werden sollen, muss die Zustimmung auch diesen Punkt abdecken.
Auch wenn Ihre Drohne nicht mit einer Kamera oder anderen Sensoren, mit denen persönliche Daten erfasst werden können, ausgestattet ist, müssen Sie das Privateigentum anderer und deren Recht, ihr Eigentum ungestört zu geniessen, respektieren. Der Luftraum ist zwar ein öffentliches Gut, aber das Eigentum erstreckt sich nach oben in den Luftraum, soweit ein Interesse an dessen Ausübung besteht. Das bedeutet, dass Sie es vermeiden sollten, Ihre Drohne in jemandes Garten oder zu tief in ihrem Eigentum ohne ihre Erlaubnis zu fliegen.
Flugregeln
Wer seine Drohne in der offenen Kategorie betreibt, darf eine Maximalhöhe von 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche nicht überschreiten. Findet der Drohnenbetrieb über einem Gelände mit natürlichen Erhebungen statt, ist die Drohne in einem Abstand von maximal 120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche zu halten. Der nächstgelegene Punkt auf der Erdoberfläche bemisst sich anhand des rechten Winkels zur Erdoberfläche. Muss ein mehr als 120 m hohes Hindernis überflogen werden, so kann dieses mit einem vertikalen Abstand von maximal 15 m überflogen werden. Dafür ist aber das Einverständnis der Eigentümerin oder des Eigentümers des Hindernisses erforderlich. Die Messung der Abstände richtet sich nach den topografischen Gegebenheiten wie z. B. dem Vorhandensein von Ebenen, Hügeln und Bergen.

Bemerkungen: Drohnen der Klasse C0 haben eine technische Beschränkung auf 120 m über dem Startpunkt, was restriktiver sein kann.
In der offenen Kategorie ist das Überfliegen von Menschenansammlungen verboten. Damit Sie eine Menschenansammlung überfliegen dürfen, benötigen Sie eine Betriebsbewilligung nach SORA.
Menschenansammlungen sind Gruppen von Menschen, in denen die Personen so dicht gedrängt beieinander stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich von dieser Gruppe zu entfernen oder sich frei darin zu bewegen, z. B. bei einem Konzert oder einer Veranstaltung.
In einigen Unterkategorien der offenen Kategorie darf jedoch an einer Menschenansammlung vorbeigeflogen werden. Mehr darüber erfahren Sie auf der Seite Offene Kategorie.
Da sich in Städten tendenziell immer viele Leute aufhalten, die als unbeteiligte Personen angesehen werden, ist für den Drohnenbetrieb im städtischen Gebiet eine Betriebsbewilligung des BAZL notwendig, wenn die Drohne nicht in der Unterkategorie A1 geflogen werden kann (in der Regel, wenn sie 900 g oder mehr wiegt). Auch bei leichteren Drohnen ist immer darauf zu achten, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden, was in einer städtischen Umgebung schwierig bis unmöglich ist.
In der Schweiz dürfen Drohnen in der offenen Kategorie ab einem Alter von 12 Jahren und in der speziellen Kategorie ab 14 Jahren betrieben werden. Kinder unter 12 Jahren dürfen eine Drohne aber fliegen, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendigen Kompetenzen für diese Drohne besitzt (Schulung, Prüfung).
Das Mindestalter kann von EU-Land zu EU-Land verschieden sein. Vor jedem Drohnenflug im Ausland sind deshalb die entsprechenden Informationen einzuholen.
Eine Drohne der Klasse C2 kann in der Unterkategorie A2 oder A3 betrieben werden. Für den Betrieb in der Unterkategorie A2 benötigen Sie das Zertifikat A2. Wenn die Drohne ausschliesslich in der Unterkategorie A3 betrieben werden soll, ist nur das Zertifikat A1/A3 erforderlich.
Eine Drohne ist – soweit sie einen Funksender und/oder Empfänger enthält – eine Funkanlage. Sie unterliegt damit dem Fernmeldegesetz. Fragen zu Frequenzen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM). Nähere Informationen dazu sind auf der Seite Drohnen und Flugmodelle der Website des BAKOM zu finden.
Die Verwendung von Transpondern eignet sich nur in gewissen Fällen. Das BAZL hat eine Richtlinie über die Verwendung von Transpondern und ADS-B für Drohnen publiziert. Sie ist auf der Seite Spezielle Kategorie zu finden.
Streng genommen gibt es keine Vorschriften für Starts und Landungen von Drohnen auf Flächen, auf denen es keine Luftfahrtinfrastruktur gibt. Die Verordnung über Feldlandungen (SR 748.132.3) ist auf den Drohnenbetrieb nicht anwendbar. Eine Bewilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers (Privatperson oder Behörde) ist erforderlich, insbesondere wenn die Starts und Landungen übermässige Störungen verursachen können.
Gebietseinschränkungen
Ja. Es gelten die in der Drohnenkarte und im DABS (Daily Airspace Bulletin Switzerland) publizierten Gebietseinschränkungen.
Weitere Informationen finden sich auf der Seite Flugeinschränkungen.
Ja, den Flugplätzen steht es frei, für Bewilligungen für Flüge mit einer Drohne von über 250 g innerhalb eines Radius von 5 Kilometern um den Flugplatz Gebühren zu erheben. Flugplätze mit einer Konzession müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten.
Andere Flugplätze (Flugfelder) hingegen unterliegen keiner Regelung darüber, wie sie ihre Gebühren festlegen dürfen. Erscheinen Ihnen die von einem Flugplatz erhobenen Gebühren missbräuchlich, können Sie den Preis beim Preisüberwacher beanstanden.
Versicherung
Ja. Betreiberinnen und Betreiber müssen eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken abschliessen, bevor sie Drohnen mit einem Gewicht von 250 g oder mehr betreiben dürfen. Das BAZL empfiehlt, auch leichtere Drohnen zu versichern.
Wenden Sie sich bitte an Ihre Versicherungsgesellschaft, um sicherzugehen, dass Ihre Versicherungspolice Ihre Bedürfnisse abdeckt. Wenn Sie nicht versichert sind, müssen Sie mit einer Busse rechnen.
Wenn die Betreiberin oder der Betreiber nicht zugleich auch die Fernpilotin oder der Fernpilot ist (z. B. wenn eine Fernpilotin oder ein Fernpilot die Drohne im Auftrag einer Firma einsetzt), ist es nicht notwendig, dass auch die Fernpilotin oder der Fernpilot eine solche Versicherung abschliesst.
Non, le registre des exploitants de drones n’est pas accessible au public ni aux assurances.
Betrieb spezieller Drohnen
Für den Einsatz von Drohnen, die als Spielzeuge klassifiziert sind und weniger als 250 g wiegen, müssen Sie sich nicht registrieren lassen. Die geltende Regelung sieht kein Mindestalter für das Fliegen von Spielzeugdrohnen vor. Es gilt aber, das vom Hersteller vorgesehene Mindestalter zu beachten.
Eine Drohne kann als Spielzeug eingestuft werden, wenn sie für die Nutzung durch Kinder unter 14 Jahren konzipiert oder bestimmt ist (Klasse C0) und den Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG (EU-Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug) entspricht. Der Hersteller muss auf der Verpackung der Drohne klar angeben, ob sie als Spielzeug zu betrachten ist oder nicht, z. B. mit dem Hinweis «nicht für Kinder unter 14 Jahren geeignet.»
Ja, privat hergestellte Drohnen dürfen geflogen werden. Als privat hergestellte Drohne gilt eine Drohne einschliesslich Ausstattung, die von der Erbauerin oder dem Erbauer für ihre bzw. seine persönlichen Zwecke (d. h. in einem privaten und nicht gewerblichen Rahmen) zusammengebaut oder hergestellt wurde. Drohnen und dazugehörige Systeme, die aus Bauteilen zusammengesetzt sind, die als Fertigbausatz in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter diese Definition. Im Kapitel «Privat hergestellte Drohnen» auf der Seite Flugregeln erfahren Sie, in welcher Unterkategorie Ihre Drohne geflogen werden darf.
Als Unterscheidungsmerkmale können grundsätzlich drei Punkte herangezogen werden:
- Erstens der Zweck des Fliegens: Modellflugzeuge werden im Sport- und Freizeitbereich sowie zu Ausbildungs- und Demonstrationszwecken eingesetzt.
- Zweitens werden Modellluftfahrzeuge immer in Sichtverbindung betrieben.
- Und drittens sind beim Modellfliegen die Aneignung der Kompetenzen und das Vergnügen, das Modellflugzeug zu beherrschen, zentral. Allfällige Autonomiefähigkeiten werden lediglich zur Lagestabilisierung und für Notfälle verwendet.
Spezifische Drohneneinsätze
Der Drohnenflug im FPV-Modus ist im Freien unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Neben der Fernpilotin oder dem Fernpiloten steht eine Luftraumbeobachterin oder ein Luftraumbeobachter in der Nähe, die oder der die direkte Sichtverbindung mit der Drohne (VLOS) hält.
- Die Luftraumbeobachterin oder der Luftraumbeobachter hält den Luftraum hinsichtlich möglicher Gefahren ständig im Blick und kommuniziert aktiv mit der Fernpilotin oder dem Fernpiloten, damit sie oder er den angemessenen Sicherheitsabstand zu den jeweiligen Hindernissen und dem übrigen Flugverkehr einhalten kann. Die Luftraumbeobachterin oder der Luftraumbeobachter ist in der Lage, die Fernpilotin oder den Fernpiloten vor möglichen Gefahrensituationen zu warnen.
Die Verantwortung für die Sicherheit während des Drohnenflugs trägt jedoch immer die Fernpilotin oder der Fernpilot.
Falls kein ständiger Sichtkontakt mit der Drohne durch eine Luftraumbeobachterin oder einen Luftraumbeobachter sichergestellt werden kann, fällt der Flug in die spezielle Kategorie und es wird eine Bewilligung des BAZL benötigt. Vor der Durchführung von FPV-Drohnenrennen muss ebenfalls eine Betriebsbewilligung beim BAZL eingeholt werden.
Nein. Die Frage, ob eine Drohne in der Freizeit betrieben wird oder nicht, hat keinen Einfluss auf das Risiko des Drohnenbetriebs. Wichtiger ist die Betriebsart, also die Frage, wie, wo und welche Drohne betrieben wird.
Ja. Die Regeln für den Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie müssen aber eingehalten werden. Können eine oder mehrere der Regeln nicht eingehalten werden, fällt der Drohneneinsatz in die spezielle Kategorie und es muss eine Betriebsbewilligung beim BAZL eingeholt werden.
In der Schweiz und in Europa werden bisher keine Personen mit Drohnen transportiert. Der Personentransport mit Drohnen ist hochkomplex. Der Betrieb und das Fluggerät selbst müssen einen Zulassungsprozess durchlaufen. Die dafür vorgesehenen Regeln sind noch in der Entwicklung.
Innenräume gelten nicht als Teil des Luftraums. Daher finden die Regeln für Drohnen dort keine Anwendung. Allerdings bleibt auch bei Flügen im Innenraum stets Vorsicht geboten.
Ja. Wenn Sie Ihre Drohne bei Nacht fliegen wollen, muss ein grünes Blinklicht an Ihrer Drohne befestigt und eingeschaltet sein. Bitte beachten Sie, dass Sie die Anforderungen an den Betrieb mit direkten Sichtkontakt (VLOS) einhalten müssen, auch bei Nacht. Das bedeutet, dass Sie den Luftraum rund um die Drohne ständig im Blick halten müssen, um Zusammenstösse mit einem bemannten Luftfahrzeug zu verhindern. Das kann unter Umständen bedeuten, dass sie nicht die gleiche Flughöhe wie tagsüber erreichen.
Weitere Fragen
Ja. Schwere Drohnenvorfälle und Unfälle, an denen bemannte Luftfahrzeuge beteiligt waren oder die schwere oder tödliche Verletzungen verursacht haben, müssen gemeldet werden. Es wird aber zur freiwilligen Meldung jedes Vorfalls oder Unfalls ermutigt.
Beim sogenannten Meldewesen werden zwei Verfahren unterschieden.
- Einerseits haben alle Betreiberinnen und Betreiber oder Fernpilotinnen und Fernpiloten von Drohnen die Pflicht, Unfälle und schwere Vorfälle über die Alarmzentrale der Rega (Tel. 1414, aus dem Ausland +41 333 333 333) unverzüglich dem Bereich Aviatik der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) zu melden.
- Zweitens müssen Betreiberinnen und Betreiber oder Fernpilotinnen und Fernpiloten von Drohnen alle sicherheitsrelevanten Ereignisse innerhalb von 72 Stunden nach deren Kenntnisnahme dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) oder über das Meldeportal ECCAIRS melden.
Mehr darüber erfahren Sie auf der Seite Unfälle und Vorfälle der Website.
Die EASA definiert den Flug einer Drohne dann als autonom, wenn die Drohne im Einsatz autonome, also eigene Entscheidungen trifft und das Fernsteuerungsteam keine Möglichkeit hat, in den Flug einzugreifen.
Der Einsatz einer Drohne ist dann automatisch, wenn die Drohne vordefinierte Routen abfliegt oder vordefinierte Aktionen ausführt, das Fernsteuerungsteam aber jederzeit in die Steuerung eingreifen kann, z. B. bei unvorhergesehenen Ereignissen.
Anforderungen:
- Autonome Flüge sind in der offenen Kategorie verboten. Sie fallen in die spezielle oder in die zulassungspflichtige Kategorie.
- Automatische Flüge sind in allen drei Kategorien erlaubt.
Die höchstzulässige Startmasse (Maximum Take-off Mass, MTOM) entspricht der absoluten maximalen Masse (Gewicht), die der Hersteller für die Drohne zugelassen hat.
Wiegen Drohne und Batterie zusammen 1 kg und beträgt die MTOM 1 kg, darf keine Zusatzlast hinzugefügt werden. Falls die Drohne und die Batterie zusammen 1 kg wiegen und die MTOM bei 2 kg liegt, verfügen Sie über einen Spielraum von 1 kg an Nutzlast, sofern dies vom Hersteller zugelassen ist.
Die MTOM und die Möglichkeit, eine Nutzlast hinzuzufügen, werden vom Hersteller festgelegt und sind in der Betriebsanleitung beschrieben.
Die auf der Website erläuterten Regeln entsprechen gesetzlichen Anforderungen, die Sie als Fernpilotin oder Fernpilot immer befolgen müssen, genau wie die Verkehrsregeln beim Autofahren. Wenn Sie diese Regeln nicht einhalten, machen Sie sich strafbar.
Wenn Sie Zeuge einer Übertretung durch eine Fernpilotin oder einen Fernpiloten waren, informieren Sie bitte die Polizei.
Inhaltsverzeichnis
- Meine Drohnenklasse identifizieren
- Betriebsmöglichkeiten
- Registrierung als Drohnenbetreiberin oder Drohnenbetreiber
- Schulung und Prüfung für Fernpilotinnen und Fernpiloten
- Vom BAZL ausgestellte Betriebsbewilligungen (spezielle Kategorie)
- Datenschutz, Privatsphäre und Eigentum
- Flugregeln
- Gebietseinschränkungen
- Versicherung
- Betrieb spezieller Drohnen
- Spezifische Drohneneinsätze
- Weitere Fragen