SWANS-LL-2012-002
Beschreibung des Sachverhalts durch den Melder
BAZL-Kommentar
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) wurde über das anonyme Meldesystem darauf aufmerksam gemacht, dass Helikopter oftmals mit nicht zugelassener Spezialausrüstung für Filmzwecke ausgestattet werden. Inspektionen durch das BAZL haben dies bestätigt:
Das unsachgemässe Installieren von Kameraausrüstungen oder Halterungen (z.B. für Antennen oder Kabel) sowie die Ausführung nicht zulässiger Strukturmodifikationen können das Betriebsverhalten technischer Systeme sowie auch die Aerodynamik des Luftfahrzeuges und/oder das ‚Crash‘-Verhalten negativ beeinflussen. Nicht fachgerecht befestigte Ausrüstungen können die Helikopterbesatzung und Dritte gefährden.
Das BAZL betont, dass Einbauten gemäss EASA IR Part 21 Vorgaben zulassungspflichtig sind. Installationen, die von den Vorgaben abweichen, sind nicht zulässig. Die entsprechenden Anforderungen werden in Abhängigkeit der geplanten Änderung definiert. Ist eine Änderung geplant, muss bei der EASA ein Gesuch eingereicht werden. In diesem Gesuch führt der Antragsteller auch die aus seiner Sicht anzuwendenden Bauvorschriften auf. Die EASA prüft das Gesuch und definiert falls notwendig gemeinsam mit dem Antragsteller die endgültig anzuwendenden Bauvorschriften (z.B. Applicable Certification
Basis CS-27 Initial Issue and Applicable Requirements, 27./29.301 Loads, 27./29.561 Emergency Landing Conditions, 27.171 Stability etc.).
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Safety Division - Aircraft
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3003 Bern