SWANS-LL-2011-004
Beschreibung des Sachverhalts
BAZL-Kommentar
Seit einigen Monaten wird das BAZL vermehrt von Luftfahrzeughaltern darüber informiert, dass eines ihrer Luftfahrzeuge ohne gültiges Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis (ARC) in Verkehr gesetzt wurde. Als Begründung wird erwähnt, dass das ARC-Gültigkeitsdatum bei der Flugvorbereitung nicht überprüft wurde.
Seit der Einführung des EASA Part M braucht es zusätzlich zum Luftüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CoFA) ein auf 12 Monate befristetes Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis. Der Luftfahrzeughalter ist selber dafür verantwortlich, dass die Nachprüfung seines Luftfahrzeugs rechtzeitig erfolgt. Eine Information oder Aufforderung für die Nachprüfung gibt es nicht. Die exakte Gültigkeitsdauer des ARC ist dem entsprechenden Bordpapier zu entnehmen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf ein Luftfahrzeug nicht mehr betrieben werden. Eine allfällige Zuwiderhandlung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Das BAZL betont, dass der Halter des Luftfahrzeuges das Gültigkeitsdatum des ARC kontrollieren und das Luftfahrzeug gegebenenfalls aus dem Verkehr ziehen muss. Des Weiteren sollten Luftfahrzeughalter Piloten regelmässig darauf aufmerksam machen, dass das Datum während der Flugvorbereitung explizit geprüft werden muss. Als Unterstützung wird empfohlen, das ARC-Ablaufdatum auf dem Buchdeckel des Flugreisebuches (beispielsweise mittels Klebeetikette) zu vermerken.
Stellt der Pilot fest, dass das ARC demnächst abläuft oder bereits ungültig ist, so sollte er unverzüglich den Luftfahrzeughalter informieren, damit dieser einen berechtigten Experten des BAZL oder einen zugelassenen CAMO-Betrieb für die Durchführung der Nachprüfung beauftragen kann.
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