Luftfahrzeug ohne gültiges Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis eingesetzt

SWANS-LL-2011-004

Beschreibung des Sachverhalts

Während der Flugvorbereitung hat der Pilot seine Unterlagen inklusive Flugreisebuch auf Vollständigkeit sowie Einhaltung der Mindestinstandhaltung kontrolliert. Ausserdem hat er den blauen Bordpapierordner (blaues Büchlein) konsultiert. Dabei hat er zwar die Vollständigkeit der Dokumente, nicht jedoch deren Inhalt im Detail überprüft. Dadurch ist ihm entgangen, dass das Gültigkeitsdatum des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses (Airworthiness Review Certificate, ARC) überschritten war. Das Luftfahrzeug war folglich widerrechtlich im Einsatz.

BAZL-Kommentar

Seit einigen Monaten wird das BAZL vermehrt von Luftfahrzeughaltern darüber informiert, dass eines ihrer Luftfahrzeuge ohne gültiges Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis (ARC) in Verkehr gesetzt wurde. Als Begründung wird erwähnt, dass das ARC-Gültigkeitsdatum bei der Flugvorbereitung nicht überprüft wurde.

Seit der Einführung des EASA Part M braucht es zusätzlich zum Luftüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CoFA) ein auf 12 Monate befristetes Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis. Der Luftfahrzeughalter ist selber dafür verantwortlich, dass die Nachprüfung seines Luftfahrzeugs rechtzeitig erfolgt. Eine Information oder Aufforderung für die Nachprüfung gibt es nicht. Die exakte Gültigkeitsdauer des ARC ist dem entsprechenden Bordpapier zu entnehmen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer darf ein Luftfahrzeug nicht mehr betrieben werden. Eine allfällige Zuwiderhandlung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Das BAZL betont, dass der Halter des Luftfahrzeuges das Gültigkeitsdatum des ARC kontrollieren und das Luftfahrzeug gegebenenfalls aus dem Verkehr ziehen muss. Des Weiteren sollten Luftfahrzeughalter Piloten regelmässig darauf aufmerksam machen, dass das Datum während der Flugvorbereitung explizit geprüft werden muss. Als Unterstützung wird empfohlen, das ARC-Ablaufdatum auf dem Buchdeckel des Flugreisebuches (beispielsweise mittels Klebeetikette) zu vermerken.

Stellt der Pilot fest, dass das ARC demnächst abläuft oder bereits ungültig ist, so sollte er unverzüglich den Luftfahrzeughalter informieren, damit dieser einen berechtigten Experten des BAZL oder einen zugelassenen CAMO-Betrieb für die Durchführung der Nachprüfung beauftragen kann.

Falls ein Luftfahrzeug nichtsdestotrotz widerrechtlich in Verkehr gesetzt wurde, ist der Flugzeughalter verpflichtet, das BAZL unverzüglich über den Verstoss in Kenntnis zu setzen. Das Luftfahrzeug darf nicht mehr eingesetzt werden, bis ein «Permit to fly» oder ein gültiges ARC vorliegt.

Weiterführende Informationen

Dokumentation

Wichtige interne Links

https://www.bazl.admin.ch/content/bazl/de/home/themen/sicherheit/sicherheits-und-risikomanagement/safety-promotion/lessons-learned--swans-/luftfahrzeug-ohne-gueltiges-lufttuechtigkeitsfolgezeugnis-einges.html