Instandhaltung an Luftfahrzeugen

Instandhaltung an Luftfahrzeugen
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Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur durch Betriebe oder Fachpersonal ausgeführt werden, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen. Das BAZL erteilt Betrieben eine Instandhaltungsbetriebsbewilligung, die im Rahmen einer Prüfung nachweisen können, dass sie die gesetzlichen Vorschriften erfüllen. Je nach Grösse des Betriebes und nach Komplexität der Tätigkeiten kann ein Bewilligungsverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Nach Erteilung der Betriebsbewilligung nach Part-145 oder Part-CAO werden Instandhaltungsbetriebe regelmässig vom BAZL inspiziert oder auditiert. Werden dabei Abweichungen festgestellt, hat der Betrieb innerhalb einer vom BAZL festgesetzten Frist die Abweichungen nachhaltig zu beheben.

Die erteilten Betriebsbewilligungen sind zeitlich unbeschränkt gültig. Die Betriebe sind jedoch verpflichtet, dem BAZL jegliche Änderungen, die auf die Bewilligung einen Einfluss haben könnten, vor deren Umsetzung mitzuteilen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und Mindestanforderungen legt das BAZL dann die Bedingungen oder Einschränkungen für die Weiterführung des Betriebes fest.

BAZL-Aufsicht für Betriebe, die Flugzeuge aus den USA, Kanada und Brasilen warten

Schweizer Unterhaltsbetriebe, die Flugzeuge aus den Registerstaaten USA, Kanada und Brasilen instandhalten, benötigen künftig keine zusätzliche Beaufsichtigung mehr durch die Luftfahrtbehörde FAA, TCCA und ANAC. Das BAZL hat mit der FAA ein entsprechende Abkommen BASA-MIP unterzeichnet, mit dem TCCA ein Working-Arrangement und mit dem ANAC ein MOU.

Diese Abkommen stellen für alle schweizerischen Instandhaltungsbetriebe mit entsprechender Zulassung eine grosse Erleichterung dar. Einerseits werden zusätzliche hohe Kosten, sowie eine redundante Aufsicht vermieden Neu kann jetzt das BAZL diese Aufgabe im Auftrag der FAA, TCCA und ANAC übernehmen.

Für die Betriebe heisst dies deutlich weniger Zusatzaufwand und geringere Kosten als bisher. Künftig reicht für die Erlangung und Aufrechterhaltung einer FAA, TCCA und ANAC Zulassung die Compliance mit europäischem Recht (EASA Part-145) und einigen zusätzlichen Bestimmungen den «Special Conditions», welche in den entsprechenden Regelwerken aufgeführt sind. Diese Abkommen sind im Einklang mit denen der EASA.

Bilateral Aviation Safety Agreements (BASA, Working-Arrangement und MOU)

Die Abkommen sind auf der Webseite: "Sicherheit - Internationales - Technische Abkommen" publiziert.


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Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Ronald Meier

ronald.meier@bazl.admin.ch

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