In der offenen Kategorie ist der Betrieb von Drohnen geregelt, die ohne Bewilligungen des BAZL geflogen werden. Die offene Kategorie teilt sich in drei Unterkategorien auf: A1, A2, A3. Die überwiegende Mehrheit der Drohnen wird in der offenen Kategorie betrieben. Der Modellflug in einem Vereins oder Verband ist von dieser Neuregelung ausgenommen.
*Die Schweiz hat am 1. Januar 2023 die EU-Drohnenregulierung übernommen*
Informationen zur Meldung von Vorfällen und ungewöhnlichen Ereignissen.
Drohnenperationen ausserhalb der Schweiz
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist für Drohnenoperationen ausserhalb der Schweiz nicht zuständig. Wenn Sie planen, Ihre Drohne im Ausland zu betreiben, sind Sie verpflichtet, sich über die geltenden Vorschriften im jeweiligen Land zu informieren. Die Regeln können von Land zu Land unterschiedlich sein und betreffen unter anderem Luftraumfreigaben, Sicherheitsvorkehrungen und Genehmigungen.
Eine Übersicht über die nationalen Luftfahrtbehörden (National Aviation Authorities, NAA) der verschiedenen Länder finden Sie unter folgendem Link: National Aviation Authorities - EASA
Für alle Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten gilt eine Registrierungspflicht.
Ausnahme: Die Drohne wiegt unter 250g und ist weder mit einer Kamera, noch mit einem Sensor oder einem anderen Gerät zur Aufnahme personenbezogener Daten ausgestattet.
Ich ordne meine Drohne in eine der Unterkategorien ein, damit ich weiss, welche Zertifikate ich benötige. Hier finde ich alle Informationen zu den Schulungen und Zertifikaten. Die nachfolgende Tabelle gilt nur für Drohnen mit Klassenmarkierung. Wenn ich eine Drohne ohne Klassenmarkierung fliege, ordne ich diese in der Übergangskategorie ein.
Ich bin mindestens 12 Jahre alt oder fliege meine Drohne unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson, die selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.
! In der offenen Kategorie darf ich generell nicht über Menschenansammlungen fliegen !
Wenn ich eine Drohne fliege, muss ich einen horizontalen Mindestabstand zu Personen haben, die nicht am Flug beteiligt sind. Wie gross diese Distanz ist, hängt von der Unterkategorie (A1, A2, A3) ab, in der ich meine Drohne fliege:
Vor dem Flug beurteile ich das Gebiet; ich darf nur fliegen, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden. Sollte ich unerwartet doch über unbeteiligte Menschen fliegen, steuere ich die Drohne weg von den Menschen.
Ich darf nicht über unbeteiligte Personen fliegen.
Der horizontale Mindestabstand zu unbeteiligten Personen liegt bei
30m ohne Niedrigkeitsgeschwindigkeitsmodus
5m mit aktiviertem Niedrigkeitsgeschwindigkeitsmodus (<3m/s)
Zudem beachte ich, dass ich die 1:1 Regel einhalten muss. Diese besagt, dass die Anzahl Meter horizontale Distanz mindestens gleich oder mehr sein muss als die Anzahl Meter Höhe (z.B.: Wenn ich in 40m Höhe fliege, muss ich mind. 40m entfernt von Menschen fliegen).
Ich darf nicht über unbeteiligte Personen fliegen.
Ich halte stets einen horizontalen Mindestabstand von mind. 150m zu Wohn-/Gewerbe-/Industrie- und Erholungsgebieten (*siehe Anmerkung unten).
Zusätzlich muss ich folgende drei Punkte im Abstand zu unbeteiligten Personen stets einhalten:
mindestens 30m Abstand
1:1 Regel (Anzahl Meter Höhe, die ich gerade fliege, muss ich auch horizontal Abstand halten)
mindestens die Strecke, welche meine Drohne in maximaler Geschwindigkeit innerhalb von 2 Sekunden zurücklegt (Reaktionszeit).
*Auslegung des BAZL zu Punkt 2:
Der Gedanke hinter Punkt 2 ist, dass der Betrieb in einem Bereich erfolgt, in dem keine unbeteiligten Personen im Flugbereich des unbemannten Luftfahrzeugs gefährdet werden.
Der Fernpilot muss daher einen horizontalen Mindestabstand von 150 m zu Gebieten einhalten, in denen sich zum Zeitpunkt des Einsatzes 10 oder mehr unbeteiligte Personen in einem Radius von 100 m aufhalten.
Es liegt in der Verantwortung des Fernpiloten, das Gebiet vor Beginn und während des Einsatzes durch eine Inspektion vor Ort zu bewerten und sicherzustellen, ob die Einsatzumgebung den oben genannten Gegebenheiten gerecht wird.
Meine Drohne muss mit einem CE-Kennzeichen versehen sein: Eine Drohne ohne CE-Kennzeichen darf nicht geflogen werden. Ausnahme: Die Drohne ist selbstgebaut.
Selbstgebaute Drohnen können auch in der offenen Kategorie betrieben werden. Die Pilotinnen und Piloten sind selbst verantwortlich, zu überprüfen, ob die Drohne korrekt konstruiert ist und kein Sicherheitsrisiko darstellt. In der offenen Kategorie dürfen selbstgebaute Drohnen nur in den zwei folgenden Unterkategorien betrieben werden:
Unterkategorie A1: wenn das Gewicht der Drohne (einschliesslich ihrer Nutzlast) weniger als 250g beträgt und sie mit einer Geschwindigkeit von weniger als 19 m/s geflogen wird;
Unterkategorie A3: wenn das Gewicht der Drohne (einschliesslich ihrer Nutzlast), weniger als 25kg beträgt.
Können diese Kriterien nicht eingehalten werden, wird die Drohne in der speziellen Kategorie geflogen.
Ich weiche anderen Luftfahrzeugen rechtzeitig aus*
Ich überfliege keine Menschenansammlungen
Ich berücksichtige die Privatsphäre anderer
Ich bin ausreichend versichert
* Auch für unbemannte Luftfahrzeuge gilt das Prinzip von «see & avoid». Da der Pilot eines Luftfahrzeuges kaum eine Chance hat, eine kleine Drohne frühzeitig zu erkennen, ist es in meiner Verantwortung als Drohnenpilot, rechtzeitig auszuweichen und immer genügend Distanz zu anderen Luftfahrzeugen einzuhalten