Beim spezialisierten Flugbetrieb (Specialised Operations, SPO) werden Luftfahrzeuge für spezialisierte Tätigkeiten eingesetzt, sei es in der Landwirtschaft, in der Bauwirtschaft, zur Fotografie, Vermessung, Beobachtung und Überwachung oder für Luftwerbung. Einzelheiten zu den Kriterien für den spezialisierten Flugbetrieb finden sich unter SPO.GEN.005 in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission über den Flugbetrieb.

Für den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Helikoptern ist Abschnitt VIII (Teil-SPO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anwendbar. Ausgenommen davon ist der nichtgewerbliche spezialisierte Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (nCMPA), für welchen Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 über den Flugbetrieb massgebend ist. Weitere Angaben hierzu finden sich unter «Anforderungen an SPO-Betreiber».
Für die Beantragung, Streichung oder Änderung einer Zulassung gemäss EASA Part-ORO, Part-SPA oder andere Änderungen, die gemäss den für die Art des Flugbetriebs anwendbaren EASA Vorschriften mit dem BAZL zu behandeln sind, siehe Changes at Aircraft Operator.
Der Besitz eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) berechtigt nicht zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb.
SPO-Betreiber müssen die folgenden Abschnitte (Anhänge) und Teilabschnitte sowie die entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) und Anleitungen (Guidance Material, GM) gemäss Verordnung (EU) Nr. 965/2012 beachten:
Gewerbliche SPO-Einsätze | Beschreibung der Anforderungen | Anf. |
mit CMPA | Anwendbare Abschnitte von Teil-ORO / ganzer Teil-SPO | E |
mit nCMPA | Anwendbare Abschnitte von Teil-ORO / ganzer Teil-SPO | E |
bei Einsätzen mit hohem Risiko | Anwendbare Abschnitte von Teil-ORO / ganzer Teil-SPO | E+G |
Nichtgewerbliche SPO-Einsätze | Beschreibung der Anforderungen | Anf. |
mit CMPA | Anwendbare Abschnitte von Teil-ORO / ganzer Teil-SPO | E |
mit nCMPA | Teil-NCO* | - |
bei Einsätzen mit hohem Risiko11 | mit CMPA Anwendbare Abschnitte von Teil-ORO / ganzer Teil-SPO | E |
mit nCMPA: Teil-NCO* | - |
(n)CMPA = (nicht) technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge | E = Erklärung | E+G = Erklärung und Genehmigung(en) | – = keine
1 irrelevant für nichtgewerblichen SPO
* Gemäss SPO.GEN.005 (c) sind für gewisse Arten von spezialisiertem Flugbetrieb (Wettbewerbsflüge oder Schauflüge, Flüge zum Zwecke des Absetzens von Fallschirmspringern, Flüge zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Kunstflüge) ausschliesslich die Bestimmungen von Teil-NCO massgebend (anstatt von Teil-ORO und Teil-SPO), sofern sie unter bestimmten Bedingungen
stattfinden. Die entsprechenden Bedingungen sind auf der Internetseite des BAZL über NCO unter «Marginal Activity» (unbedeutende Tätigkeiten) aufgeführt.
Flugzeuge:
- mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg; oder
- zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19; oder
- zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten; oder
- ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen (Jet) oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk.
Helicopter:
- mit einer höchstzulässigen Startmasse über 3175 kg; oder
- zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9; oder
- zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten.
Kipprotor-Luftfahrzeuge
Dieser Abschnitt betrifft ausschliesslich SPO-Betreiber, welche die in der obigen Tabelle «Anforderungen an SPO-Betreiber» grün hinterlegten Anforderungen erfüllen müssen.
Ein SPO-Betreiber muss:
- ein Managementsystem eingerichtet und seine betrieblichen Abläufe in einem Betriebshandbuch beschrieben haben sowie über ein Sicherheits-Management-System (SMS) und ein Einhaltungsüberprüfungssystem «Compliance»-Management-System (CMS) verfügen,
- Betriebsleiterinnen und -leiter bezeichnet haben,
- über eine genehmigte Mindestausrüstungsliste (minimum equipment list, MEL) verfügen,
- über eine Erklärung als SPO-Betreiber und über ein entsprechendes Anerkennungsschreiben der zuständigen Behörde verfügen sowie
- weitere Voraussetzungen erfüllen, die in den nachfolgenden Absätzen beschrieben werden.
Dokument | Titel |
---|---|
Guidance Material | GM/INFO - Declaration and List of Approvals (PDF, 265 kB, 23.03.2023) |
Formular | FOCA/EASA Form - Declaration (PDF, 217 kB, 22.02.2023) |
Über den nachstehenden Link kann das Formular für die Genehmigung der MEL für NCC- und SPO-Betreiber heruntergeladen werden. Dieses Formular muss von allen NCC- oder SPO-Betreibern, die eine entsprechende Erklärung in der Schweiz abgegeben haben, für die Genehmigung der MEL verwendet werden (Erstgenehmigung und Genehmigungen von Änderungen).
SPO-Betreiber können sich für spezifische Genehmigungen an die zuständige Sektion des BAZL wenden:
- Helikopter: heli@bazl.admin.ch
- Flugzeuge: sboc@bazl.admin.ch
Gewisse gewerbliche SPO-Einsätze gelten als spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko. Diese Klassifizierung (Definition von «Flugbetrieb mit hohem Risiko») ist Sache der im jeweiligen Gebiet zuständigen Behörde. Für das Gebiet der Schweiz hat das BAZL Folgendes festgelegt:
In der Schweiz gelten als gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko:
- Helikopterbetrieb mit Aussenlast,
- Einsätze mit Personen-Aussenlasten,
- Lawinensprengungen:
GM/INFO - HEL Avalanches (PDF, 673 kB, 05.08.2019), - SPO-Flüge, bei denen gefährliche Güter befördert werden,
- Einsätze, bei denen Schutznormen (z. B. Mindestflughöhen, Unterfliegen von Takelungen, Leitungen oder Bauten) ungeachtet der dafür erforderlichen Genehmigungen über- oder unterschritten werden.
Aus organisatorischen Gründen ist die Internetseite ab hier in zwei Teile gegliedert:
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Sektion Betrieb komplexer Flugzeuge
Sektion Flugbetrieb Helikopter
Tel: +41 58 464 62 93