Um die Lizenzen aufrechterhalten zu können, müssen sich Piloten und Flugverkehrsleiter periodisch einer fliegerärztlichen Untersuchung unterziehen. Der Flugärztliche Dienst (AMS) des BAZL führt die Aufsicht über die Aeromedical Centers (AeMC) und die Fliegerärzte (AME) durch. Er ist auch erste Rekurs Instanz bei Divergenzen zwischen Piloten/Flugverkehrsleitern und Fliegerärzten.
Hier finden Sie eine Sammlung von Fragen und Antworten, die häufig im Bereich Tauglichkeitszeugnis gestellt werden:
FAQ zum Tauglichkeitszeugnis
Die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ist abhängig von den geforderten Mindestanforderungen.
Sie finden unter dem folgenden Link detailliertere Informationen.
Eine Laseroperation führt immer zum vorübergehenden Verlust der Flugtauglichkeit. Eine Wiedererlangung der Flugtauglichkeit kommt in Frage, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Laseroperation führt immer sowohl für Class 1 (Berufspiloten) als auch Class 2 (Privatpiloten) primär zum Verlust der Flugtauglichkeit.
Bei gutem Verlauf hat die Fluguntauglichkeit vorübergehenden Charakter. Eine erste Beurteilung der Situation kann frühestens 1 Monat nach der Operation durch einen vom BAZL ernannten augenärztlichen Experten beantragt werden. Eine spätere Wiedererlangung der Flugtauglichkeit kommt dann in Frage, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Nach der Operation muss eine stabile Refraktion erreicht werden mit einer Tagesvariabilität von weniger als 0.75 Dioptrien.
- Es dürfen keine postoperative Komplikationen festgestellt werden.
- Es darf keine vermehrte Blendempfindlichkeit vorhanden sein.
- Das Kontrastsehen darf nicht beeinträchtigt sein.
- Der Pilot muss zur Untersuchung beim Augenexperten des BAZL den detaillierten Operationsbericht und die Dioptrien-Werte, die vor der Laseroperation bestanden, mitbringen.
Dies bedeutet mit anderen Worten:
- Ein Pilot oder Pilotenanwärter soll sich nur dann einer Laseroperation unterziehen, wenn er sich bewusst ist, dass anschliessend eine Flugtauglichkeit nur in Betracht gezogen werden kann, wenn diverse Bedingungen erfüllt sind. Wir empfehlen, dass er im eigenen Interesse die persönliche Situation mit einem augenärztlichen Experten des BAZL vorgängig bespricht.
Augenärztliche Experten des BAZL
Dr med. | Adresse | Telefon | |
---|---|---|---|
Nordqvist-Jakobsson Cecilia | Place de la Gare 1 | 1110 Morges | 021 802 34 11 |
Lopez-Baumann Sophie | Place de la Gare 1 | 1110 Morges | 021 802 34 11 |
Roy Sylvain | Quai du Cheval-Blanc 2 | 1227 Carouge | 022 343 12 25 |
Varadi Gabor | Thunstrasse 2 | 3700 Spiez |
033 655 80 20 |
Wälti Stephan | Thunstrasse 2 | 3700 Spiez | 033 655 80 20 |
Schneeberger Simon | Bahnhofstrasse 26 | 4900 Langenthal | 062 923 88 88 |
Bernasconi Ottavio | Piazza del Sole 7 | 6500 Bellinzona | 091 835 48 88 |
Nagel Eliska | Sechtbachweg 2 | 8180 Bülach | 044 862 11 77 |
Oroumchi Donia | Sechtbachweg 2 | 8180 Bülach | 044 862 11 77 |
Zulauf Mario | Tittwiesenstrasse 27 | 7000 Chur | 081 286 76 66 |
Scherrer Christoph | Stadthausstrasse 71 | 8400 Winterthur | 052 203 38 68 |
Es gibt keine Altersbegrenzung, um ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis zu erlangen. Jedoch ist es sinnvoll, das medizinische Tauglichkeitszeugnis frühestens 6-12 Monate vor Beantragung der Pilotenlizenz zu machen.
- 16 Jahre für Lizenz LAPL Segelflug u. LAPL Ballon
- 17 Jahre für Lizenz LAPL Flächenflugzeug u. LAPL Helikopter
- 17 Jahre für Privatpilot PPL
- 18 Jahre für Lizenz CPL
- 18 Jahre für Lizenz SRT (Air Navigation Service employees with safety related tasks)
- 21 Jahre für Lizenz ATCO (Air Traffic Controller)
Wenn Sie die geforderte Alterskategorie erreichen, müssen Sie sich mit einem Vertrauensarzt des BAZL in Verbindung setzen.
Eine Schwangerschaft führt im Prinzip zu einer temporären Fluguntauglichkeit. Unter gewissen Auflagen dürfen schwangere Pilotinnen trotzdem fliegen.
Gemäss EASA Part MED B.045 führt eine Schwangerschaft im Prinzip zu einer temporären Fluguntauglichkeit. Bestätigt die gynäkologische Untersuchung jedoch eine völlig normale Schwangerschaft, darf der AME die Pilotin bis zum Ende der 26. Schwangerschaftswoche fliegen lassen.
Damit die Flugtauglichkeit vom AME attestiert werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Gynäkologin/der Gynäkologe und die betreuende Hausärztin/der Hausarzt müssen informiert sein, dass die schwangere Frau Pilotin ist und während der Schwangerschaft fliegen möchte. Im Zweifelsfall soll die Gynäkologin/der Gynäkologe mit dem AME Kontakt aufnehmen.
- Der normale Verlauf der Schwangerschaft muss durch die Gynäkologin/den Gynäkologen gegenüber dem AME bestätigt werden.
- Sollte sich die schwangere Frau unwohl fühlen oder sollten Komplikationen auftreten (z.B. Anämie, hoher Blutdruck, Blutungen, Schmerzen im Abdomen etc), muss die schwangere Frau ihre Flugtätigkeit unterbrechen und den AME informieren.
Auch wenn die schwangere Pilotin gemäss den obigen Voraussetzungen als flugtauglich beurteilt werden kann, darf Sie sich auf Wunsch jederzeit vom Flugdienst befreien lassen (Strahlenschutzverordnung, Artikel 41).
Für schwangere Class 1 Pilotinnen muss die Limitation OML (Multi Pilot Limitation) verfügt werden. Diese kann bei laufendem Tauglichkeitszeugnis vom AME auf dem Tauglichkeitszeugnis unter Restriktionen eingetragen werden mit gleichzeitigem Einsenden der Kopie des Tauglichkeitszeugnisses an die AMS.
Nach der Geburt besteht Fluguntauglichkeit für alle Kategorien für mindestens 4 Wochen.
Adressänderungen können via Formular direkt ans Bundesamt für Zivilluftfahrt gesendet werden:
Wenn Sie ein Duplikat benötigen, wenden Sie sich an den BAZL-Vertrauensarzt (AME), der Ihr Zertifikat ausgestellt hat.
BAZL Vertrauensärzte (AME)
Weiterführende Informationen
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Aeromedical Section
Mühletrasse 2
3063 Ittigen
Schweiz
Tel +41 58 465 91 65
Fax +41 58 465 90 63