Gefahrgut: Operation

Die Beförderung von Gefahrgut wird durch die ICAO Annex 18 (inkl. Technical Instructions) sowie Artikel 16 und 16a LTrV geregelt.

Certification Leaflet Dangerous Goods (complex operations-aeroplanes)

Dieses Dokument beinhaltet die spezifischen Anforderungen der Gefahrgutvorschriften. Gleichzeitig dient es Betreibern von komplexen zivilen Flugzeugen als Anleitung, wie sie die relevanten Arbeitsprozesse in die Handbücher A und D integrieren können.

FOCA GM/INFO - CL Dangerous Goods Complex Aeroplanes (PDF, 1 MB, 21.06.2022)Describes the specific requirements of the dangerous goods regulations and provides guidance material on how to implement relevant operations matters into the operations manuals A and D

Guidance Material Dangerous Goods (helicopters)

Dieses Dokument beinhaltet die spezifischen Anforderungen der Gefahrgutvorschriften für Helikopterbetriebe. Gleichzeitig dient es als Anleitung, wie die relevanten Arbeitsprozesse in die Handbücher A und D integriert werden können.

FOCA GM/INFO - CL Dangerous Goods Helicopters (PDF, 1 MB, 15.02.2023)Operators policy in relation to the transport of Dangerous Goods in the operations manuals A and D (in format of a CL)

Deklaration Gefahrgutversender

«Entitäten, welche auf dem Gefahrgut Transportdokument gemäss Part 5, Chapter 4 der TI zum ICAO Anhang 18 als Versender aufgeführt werden (=«Dangerous Goods Shipper’s Declaration»), sind ab 1. April 2023 verpflichtet, vor Aufgabe ihrer ersten Gefahrgutsendung beim BAZL, einmalig eine Deklaration einzureichen. Weitere Informationen hierzu sind auf der Seite «Deklaration Gefahrgutversender» zu finden.

Ausnahmegenehmigungen

(gemäss ICAO TI, Part 1, Chapter 1.1.3)

Gewisses Gefahrgut kann nur mit einer Ausnahmegenehmigung transportiert werden. Der Antrag muss mindestens drei Arbeitstage im Voraus gestellt werden.

Für die Bearbeitung der Gesuche um Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Genehmigungen wird gemäss Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL), Art. 40 Ziffer 3, eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

Beförderung von genehmigungspflichtigen Sendungen von Lithiumzellen und/oder –batterien als Luftfracht

Gesuche für eine Genehmigung der Schweiz als Abgangsstaat, müssen mindestens vier Wochen im Voraus beim BAZL mit dem
nachfolgenden Antragsformular eingereicht werden.

(gemäss ICAO TI, Part 1, Chapter 1.1.2)


Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Sektion Betrieb komplexer Flugzeuge SBOC
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Betrieb komplexe Flugzeuge

Nichtflugbetriebe westliche Schweiz & Wallis

Tel. +41 58 466 30 02
___________________

Betrieb Helikopter

Nichtflugbetriebe östliche Schweiz & Tessin

Tel. +41 58 468 77 75
___________________

dangerousgoods@bazl.admin.ch

Kontaktinformationen drucken

https://www.bazl.admin.ch/content/bazl/de/home/flugbetrieb/gefahrgut.html