Personen mit Behinderungen und reduzierter Mobilität

*

Personen mit Behinderung bzw. eingeschränkter Mobilität, die eine Flugreise antreten wollen, dürfen gegenüber anderen Reisenden nicht benachteiligt werden. In der Schweiz gelten bei Flugreisen die gleichen Behindertenrechte wie in der Europäischen Union (EU). Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von Flugreisenden mit einer Behinderung und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität ist in der Schweiz am 1. November 2009 in Kraft getreten.

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet in der Schweiz, in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft sowie in Norwegen und Island Anwendung für

  • die Flughäfen dieser Länder,
  • alle in diesen Ländern startenden Luftfahrtunternehmen,

Die Vorschriften über die Beförderung von Behinderten oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Betreuung am Boden (Artikel 3, 4 und 10 der EU-Verordnung) gelten auch für Luftfahrtunternehmen aus der Schweiz, einem EU-Land sowie Norwegen und Island, die ausserhalb dieser Länder starteten, jedoch eines dieser Länder zum Ziel haben.

Die Passagiere haben Anspruch auf folgende Hilfeleistungen.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Passagiertelefon des BAZL

+41 58 465 95 96
(Werktags von 14 bis 16 Uhr)

Kontaktinformationen drucken

https://www.bazl.admin.ch/content/bazl/de/home/passagiere/rechte_personen_mit_behinderungen/rechte-von-behinderten-und-flugreisenden-mit-eingeschraenkter-mo.html