Ihre Rechte als Flugpassagier
Für alle Abflüge aus EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen und Island gelten – unabhängig von der Fluggesellschaft – die europäischen Fluggastrechte nach Verordnung 261/2004.
Werden Flüge von einer schweizerischen, norwegischen, isländischen oder EU-Fluggesellschaft durchgeführt, gelten die europäischen Fluggastrechte auch wenn deren Flüge mit Ankunft in der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island ausserhalb dieses Gebiets starten.
Das BAZL ist die Durchsetzungsstelle für Passagierrechte in der Schweiz (gemäss EU Verordnung 261/2004).
Passagiere, die vermuten, dass eine Fluggesellschaft Passagierrechte missachtet hat, können beim BAZL Anzeige einreichen. Das BAZL prüft den entsprechenden Fall und fordert die Fluggesellschaft zu einer Stellungnahme auf. Wird ein Verstoss gegen die Verordnung festgestellt, kann das BAZL die Fluggesellschaft büssen.
Den Anspruch auf Ausgleichszahlung kann das BAZL nicht durchsetzen. Im Rahmen des eröffneten Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Fluggesellschaft besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Zahlung getätigt wird. Ansonsten müssen Sie Ihre Ansprüche auf zivillrechtlichem Weg durchgesetzen.
Jeder Fall, der angezeigt wird, wird vom BAZL als unabhängige Institution geprüft. Einheitliche und kostenlose Verfahren haben zum Ziel sicherzustellen, dass die Verordnung eingehalten wird.