Grosse Verspätungen (Delay)

Ist ein Flug je nach Entfernung um 2, 3 oder 4 Stunden beim Abflug verspätet, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen erbringen.

Eine Verspätung fällt erst unter den Anwendungsbereich der Verordnung, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:

  • 2 Stunden Abflugverspätung bei Flügen mit einer Distanz bis zu 1'500 km
  • 3 Stunden Abflugverspätung bei Flügen mit einer Distanz zwischen 1'500 km und 3'500 km
  • 4 Stunden Abflugverspätung bei Flügen mit einer Distanz über 3'500 km

Im Falle einer grossen Verspätung muss die Fluggesellschaft Mahlzeiten und Getränke im Verhältnis zur Wartezeit anbieten. Verzögert sich Ihr Weiterflug bis zum Folgetag (Datumswechsel), muss wenn nötig eine Hotelunterkunft (inklusive Transport) offeriert werden. Die Möglichkeit zur Telekommunikation muss ebenfalls angeboten werden.

Beträgt die Verspätung 5 Stunden oder mehr und Sie entscheiden sich, nicht mehr (weiter-) zu fliegen, dann muss Ihnen die Fluggesellschaft auch eine Erstattung des Ticketpreises anbieten.

Ausgleichszahlung

Der Gesetzestext der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht keine Ausgleichszahlung im Falle einer Verspätung vor. Es gibt allerdings Gerichtsentscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), in denen steht, dass ab einer Ankunftsverspätung am Zielort von mindestens 3 Stunden ev. der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht (weitere Informationen in den Questions and Answers Passagierrechte). Ist die Verspätung auf einen aussergewöhnlichen Umstand zurück zu führen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage kann das BAZL die Airline bei der Nichtbezahlung einer Ausgleichsleistung im Falle einer Verspätung nicht büssen.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt

Passagierrechte
3003 Bern
+41 58 465 95 96
(Werktags von 14 bis 16 Uhr) 

passengerrights@bazl.admin.ch

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