Ihre Rechte bei Verspätungen

Ist ein Flug je nach Entfernung um 2, 3 oder 4 Stunden beim Abflug verspätet, muss die Fluggesellschaft Betreuungsleistungen (z.B Essen, Trinken, Hotelübernachtung) erbringen.

Eine Ausgleichszahlung (Entschädigung) ist bei Verspätungen gemäss der europäischen Passagierrechts-Verordnung nicht vorgesehen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass im Fall von Verspätungen von mehr als 3 Stunden an der Enddestination eine Ausgleichsleistung geschuldet sein kann.

Anders als für europäische Gerichte sind Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) für die Schweiz grundsätzlich nicht bindend, bilden aber eine wichtige Grundlage für die Auslegung des relevanten EU-Luftrechts durch schweizerische Bundesbehörden und Gerichte.

Das heisst: Ob Passagieren bei Verspätung eines Fluges eine Ausgleichszahlung geschuldet ist, entscheidet jeweils der Zivilrichter.

Weitere Informationen zu grossen Verspätungen (Delay) 

 


Was Passagiere bei Verspätungen tun können:

  • Sich als Erstes direkt an ihre Fluggesellschaft wenden. Diese wird im Normallfall die den Passagieren zustehenden Leistungen bezahlen.

  • Sollte die Fluggesellschaft nicht reagieren oder erhalten Passagiere einen Bescheid, der nicht ihren Rechten entspricht, können diese direkt und online beim BAZL Anzeige erstatten.

  • Zudem haben Passagiere die Möglichkeit, sich an eine der europäischen Schlichtungsstellen für Fluggastrechte zu wenden.
    In der Schweiz gibt es zur Zeit noch keine solche Schlichtungsstelle.

  • Die Kontaktaufnahme mit Inkassobüros (Claim Agencies) ist eine Möglichkeit, jedoch nicht unbedingt nötig (s. weitere Informationen und Hinweise zu Inkassobüros in unserem FAQ).

  • Gehen beim BAZL Anzeigen ein, prüft das BAZL diese und leitet allenfalls ein Verfahren gegen die Fluggesellschaft ein.

Hinweis:
Für die Durchsetzung von Geldforderungen ist das BAZL nicht zuständig.
Eine Anzeige bei uns kann aber unter Umständen dazu führen, dass die Fluggesellschaft eine Entschädigung leistet. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Passagiere den zivilen Rechtsweg einschlagen.


Weiterführende Informationen

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Letzte Änderung 11.06.2024

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Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt

Passagierrechte
3003 Bern
+41 58 465 95 96
(Werktags von 14 bis 16 Uhr) 

passengerrights@bazl.admin.ch

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