Wurde Ihnen die Beförderung auf einem Flug gegen Ihren Willen verweigert, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen und eine Ausgleichszahlung.
Ist absehbar, dass einem Fluggast die Beförderung gegen seinen Willen zu verweigern ist, muss die Fluggesellschaft zunächst nach Freiwilligen suchen, die bereit sind, ihre Plätze gegen vereinbarte Bedingungen aufzugeben.
Zusätzlich müssen Passagiere wählen können zwischen:
- Erstattung des Ticketpreises
- Anderweitiger Beförderung
Im Falle einer unfreiwilligen Nichtbeförderung (d.h Sie stellen Ihren Platz nicht selber zur Verfügung), muss die Fluggesellschaft folgende Entschädigung leisten:
- 250 € bei Flügen mit einer Distanz bis zu 1'500 km
- 400 € bei Flügen mit einer Distanz zwischen 1'500 km und 3'500 km
- 600 € bei Flügen mit einer Distanz über 3'500 km
Die Entschädigung kann halbiert werden, wenn sich Ihre Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert.
Keine Ausgleichszahlung wird dagegen geschuldet, wenn sich z.B. Passagiere zu spät am Check-in oder am Gate einfinden, sie nicht alle notwendigen Reiseunterlagen dabei haben oder wenn die Fluggesellschaft andere legitime Gründe für eine Nichtbeförderung geltend machen kann.
Die Fluggesellschaft muss Ihnen zusätzlich Folgendes anbieten:
- Die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung zum Zielort.
- Mahlzeiten und Getränke im Verhältnis zur Wartezeit. Verzögert sich Ihr Weiterflug bis zum Folgetag (Datumswechsel) muss wenn nötig eine Hotelunterkunft (inklusive Transport) offeriert werden. Die Möglichkeit zur Telekommunikation muss ebenfalls angeboten werden.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 15.10.2008
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt