Im Zusammenhang mit den anstehenden Ferien und der damit verbundenen Reisezeit weist das BAZL darauf hin, dass es an den Flughäfen zu Wartezeiten beim Check-in sowie an den Sicherheits- und Grenzkontrollen kommen kann. Für eine sichere und stressfreie Reise bitten wir Sie, folgende Informationen zu berücksichtigen.
Reisende können selbst durch gute persönliche Vorbereitung und Mitwirkung dazu beitragen, Wartezeiten zu reduzieren.
Vor Reisebeginn sollten sie sich vergewissern, dass ihre Reisedokumente gültig und vollständig sind. Sie sollten sich vorab informieren, welche Dokumente und Gesundheitsnachweise (Impf-, Genesenen- und Testnachweise) sie beim Check-in am Flughafen vorweisen müssen, und welche Form diese haben müssen.
Reisende sollten sich rechtzeitig am Flughafen einfinden und sich direkt nach ihrer Ankunft auf dem Flughafen zum Check-In, anschließend zur Sicherheitskontrolle und dann weiter zu ihrem Abfluggate begeben.
Fluggesellschaften und Flughäfen bieten oftmals für den Check-in und für die Gepäckaufgabe digitale und kontaktlose Angebote oder aber die Möglichkeit eines Vorabend-Check-in an. Wir empfehlen Reisenden, sich vor Reiseantritt auf der Webseite ihrer Fluggesellschaft sowie des betreffenden Flughafens über Empfehlungen mit Bezug auf das Check-in und die Sicherheitskontrolle zu informieren.
Um die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu erleichtern und Verzögerungen für sich und ihre Mitreisenden zu vermeiden, sollten Passagiere sich vorab über die gültigen Regelungen zur Mitnahme von Handgepäck, elektronischen Geräten, Flüssigkeiten etc. informieren.
Bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle sollten Reisende ihre Reisedokumente griffbereit haben und darauf achten, dass keine weiteren Dokumente beispielsweise im Reisepass liegen.
Einreisebestimmungen
Wir empfehlen Reisenden, vor Reiseantritt den aktuellen Status ihres gebuchten Fluges (z.B. hinsichtlich Flugzeitenänderungen) sowie die momentan gültigen Einreisebestimmungen ihres Reise- bzw. Transitlandes zu prüfen. Hier können sich aufgrund der aktuellen Lage auch kurzfristig Änderungen ergeben. Allgemeine Informationen zur aktuellen Lage sind unter anderem auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) verfügbar.
Coronamassnahmen
Je nach Fluggesellschaft und Destination gilt weiterhin eine Maskenpflicht im Flugzeug. Erkundigen Sie sich vor der Reise bei der Fluggesellschaft.
Passagieren, die einen Flug in der Schweiz, im Gebiet der Europäischen Union, in Island oder Norwegen antreten oder die einen Flug in einem Drittstaat antreten, welcher durch ein schweizerisches oder europäisches Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und dessen Ziel in der Schweiz oder in der EU liegt, werden durch die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) Rechte im Fall von Flugannullierung, Nichtbeförderung und großer Verspätung eingeräumt. Die Verpflichtung obliegt dabei stets der ausführenden Fluggesellschaft.
Bei Flugannullierung oder Nichtbeförderung haben Passagiere die Wahlmöglichkeit zwischen einer vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten und einer Ersatzbeförderung zum Endziel. Bei einer Flugverspätung von mehr als 5 Stunden können betroffene Passagiere auf eine Beförderung verzichten und sich die Ticketkosten erstatten lassen. Die Fluggesellschaften müssen betroffene Passagiere ausserdem in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit betreuen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch eine Hotelunterbringung. Die Betreuungsleistungen entfallen in den Fällen, in denen sich der Passagier mit der vollständigen Rückerstattung seiner Ticketkosten einverstanden erklärt hat. Gleiches gilt auch, wenn sich die Passagiere auf eigenen Wunsch für eine Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
In der Fluggastrechteverordnung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Zahlung einer pauschalen entfernungsabhängigen Ausgleichsleistung vorgesehen. Dies gilt nicht für Annullierungen, über die das ausführende Luftfahrtunternehmen die betroffenen Passagiere mehr als 14 Tage vor der planmässigen Abflugzeit unterrichtet. Ein Ausgleichsanspruch besteht ebenfalls nicht, wenn die Annullierung durch aussergewöhnliche Umstände verursacht wurde, welche sich nicht hätten vermeiden lassen.
Passgiere, die eine Pauschalreise gebucht haben, sollten sich im Fall von Flugstörungen an ihren Reiseveranstalter wenden. Fluggästen, die keine Unterstützung durch die Fluggesellschaft erhalten haben und sich selbst versorgen mussten, raten wir, Quittungen und Rechnungen aufzubewahren und die Kosten nachträglich bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.
Passagiere, die von sich aus entscheiden, ihren gebuchten Flug nicht anzutreten oder zu einem späteren Zeitpunkt zu reisen, sollten sich direkt mit der jeweiligen Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter in Verbindung setzen und sich über die jeweils angebotenen Möglichkeiten informieren. Die Fluggastrechteverordnung ist hier nicht anwendbar. Erstattungsmöglichkeiten ergeben sich in solchen Fällen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft und der Art bzw. dem Tarif des jeweils gebuchten Flugtickets.
Ansprüche aufgrund der Fluggastrechteverordnung sind direkt durch die Passagiere gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft geltend zu machen. Dies gilt für Ticketkostenerstattungen, eine möglicherweise zustehende Ausgleichszahlung sowie auch für die den Passgieren im Einzelfall entstandenen Unkosten für Verpflegung und /oder Hotelübernachtungen. Entsprechende Formulare finden sich meistens auf der Internetseite der Fluggesellschaft.
Sofern geltend gemachte Ansprüche von der Fluggesellschaft abgelehnt wurden oder die Fluggesellschaft nicht innerhalb von zwei Monaten über die Ansprüche entschieden hat, können betroffene Fluggäste beim BAZL, der Durchsetzungsstelle für Fluggastrechte in der Schweiz, eine Anzeige einreichen.
Letzte Änderung 12.07.2022