Pauschalreisen

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Sie können beim Reiseveranstalter oder Reisebüro (Vermittler), bei dem Sie eine Pauschalreise gekauft haben, Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn die vereinbarten Leistungen nicht erbracht wurden. Dieses Recht gilt unabhängig davon, wohin die Reise ging, sofern sie in der Schweiz oder der EU gebucht wurde.

Die Höhe der Entschädigung kann vertraglich begrenzt werden. Ausgenommen davon sind Körperverletzungen. Gemäss der EU-Richtlinie 90/314 dürfen diese Begrenzungen aber nicht «unverhältnismässig» sein. Die Schweizer Gesetzgebung präzisiert die Europäische Richtlinie dahingehend, dass die Entschädigung nicht höher als das Doppelte des Preises für die Pauschalreise betragen kann.

Der Reiseveranstalter und/oder das Reisebüro können von ihren Verpflichtungen entbunden werden, wenn die Mängel folgenden Gründen zuzuschreiben sind:

  • Ihnen selber,
  • einem Dritten, sofern sie unvorhersehbar und nicht behebbar waren, oder
  • höherer Gewalt oder einem Ereignis, das der Veranstalter oder das Reisebüro weder vorhersehen noch beheben konnten.

In den beiden letzten Fällen sind der Veranstalter und/oder das Reisebüro gehalten, Ihnen zu Hilfe zu kommen.

Wenn vor Ihrer Abreise der Veranstalter und/oder das Reisebüro gezwungen sind, einen wichtigen Teil des Vertrags zu ändern, müssen Sie informiert werden und es muss Ihnen die Möglichkeit gegeben werden ohne Konventionalstrafe vom Vertrag zurückzutreten oder eine Zusatzvereinbarung zu akzeptieren, welche die Änderungen und den Einfluss auf den Preis der Reise genau beschreibt.

Wenn nach Ihrer Abreise der Veranstalter und/oder das Reisebüro einen grossen Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbringt, sind sie gehalten, Ihnen Hilfe anzubieten und Ersatz vorzuschlagen, ohne dass dadurch für Sie zusätzliche Kosten entstehen. Dazu gehört auch ein kostenloser Transport zur vorgeschlagenen Alternative.

Die Frist, bis zu der Sie gegebenenfalls eine Reklamation vorbringen müssen, muss in Ihrem Vertrag angegeben sein.

 

Trifft einer der beschriebenen Fälle auf Sie zu?

Verlangen Sie sofort einen Vertreter oder eine Vertreterin des Reiseveranstalters und/oder des Reisebüros, damit er oder sie sich der Sache annimmt.Falls sich die Angelegenheit nicht regeln lässt, können Sie sich an den Ombudsmann der Schweizer Reisebranche melden.

Wenn Sie danach immer noch der Ansicht sind, nicht angemessen entschädigt worden zu sein, steht Ihnen der Weg vor das zuständige Zivilgericht offen.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt ist bei diesen Streitfällen nicht zuständig.

Hinweis: In Streitfällen sollte jedes rechtliche Vorgehen sich ausschliesslich auf die betreffenden Rechtstexte abstützen.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt fur Zivilluftfahrt

Passagierrechte
3003 Bern

+41 58 465 95 96
(Werktags von 14 bis 16 Uhr)

 

passengerrights@bazl.admin.ch

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