Das BAZL hat die jüngste Teilrevision der Verordnung über den Lufttransport (LTrV, SR 748.411) zum Anlass genommen, die Struktur der Aufsicht im Bereich Gefahrgut an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen und dabei insbesondere die Aufsicht über diejenigen Entitäten, welche auf dem Gefahrgut Transportdokument als Versender aufgeführt werden, neu zu gestalten.
Entitäten, welche auf dem Gefahrgut Transportdokument gemäss Part 5, Chapter 4 der TI zum ICAO Anhang 18 als Versender aufgeführt werden, sind ab 1. April 2023 verpflichtet, vor Aufgabe ihrer ersten Gefahrgutsendung beim BAZL einmalig eine Deklaration einzureichen.
Mit dieser Deklaration bestätigt das deklarationspflichtige Unternehmen gegenüber dem BAZL die Einhaltung sämtlicher national wie international gültigen Gefahrgutvorschriften.
Die Deklarationspflicht für Versender von Gefahrgut tritt per 1. April 2023 in Kraft. Gemäss Abschnitt III, Ziffer 2 der revidierten Verordnung über den Lufttransport (LTrV, SR 748.411) gilt jedoch eine Übergangsfrist von 7 Monaten bis Ende Oktober 2023.
Deklarationspflichtig sind sämtliche Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, welche auf dem Gefahrgut Transportdokument gemäss Part 5, Chapter 4.1.4 der ICAO TIs (= "Dangerous Goods Shipper's Declaration") als Versender aufgeführt werden.
Nicht deklarationspflichtig sind Entitäten, welche ausschliesslich Gefahrgüter für den Lufttransport versenden, für welche kein Gefahrgut Transportdokument (= «Dangerous Goods Shipper’s Declaration) erstellt werden muss.
Das BAZL stellt per 1. April 2023 auf der eGovernment Plattform des UVEK (www.uvek.egov.swiss) ein entsprechendes Online IT-Tool zur Verfügung, mit welchem die Deklaration kostenlos eingereicht und gepflegt werden kann. Deklarationen können ausschliesslich mittels diesem Online IT-Tool eingereicht werden.
Zugehöriges Anleitungsmaterial ist auf der Detailinformationsseite des Services "Deklaration erfassen und verwalten" auf der eGovernment UVEK Plattform zu finden.
Die Gefahrgutversender-Deklaration ist durch eine im Unternehmen zeichnungsberechtigte Person einzureichen. Diese Person dient dem BAZL vorderhand als Kontaktperson und Anlaufstelle.
Die Deklaration beinhaltet Angaben zum Unternehmen (Name, Adresse, UID-Nummer, Versandstandorte), zur zeichnungsberechtigten Person (Name, Funktion im Unternehmen) sowie zu den zu transportierenden Gefahrgutklassen.
Deklarationspflichtige Unternehmen sind verpflichtet, die übermittelten Daten stets aktuell zu halten. Sie werden vom BAZL in regelmässigen Abständen aufgefordert (365 Tage nach der initialen Erfassung oder letzten Aktualisierung), die übermittelnden Daten zu bestätigen. Wird diese Bestätigung unterlassen, so verfällt die Gültigkeit der eingereichten Deklaration nach einer vorgegebenen Frist automatisch.
Alle Frachtannahmestellen im Schweizer Hoheitsgebiet sind verpflichtet anlässlich des Frachtannahmeverfahrens zu überprüfen, ob der deklarationspflichtige Betrieb deklariert hat. Die Frachtannahmestellen können hierzu ab 1. April 2023 auf die vom BAZL zur Verfügung gestellte Online-Datenbank auf der eGovernment UVEK Plattform zugreifen.
Zugehöriges Anleitungsmaterial ist auf der Detailinformationsseite des Services "Deklarationen prüfen" auf der eGovernment UVEK Plattform zu finden.
Liegt dem BAZL per 1. November 2023 keine Deklaration vor, so ist die Frachtannahmestelle verpflichtet, die betroffene Gefahrgutsendung des deklarationspflichtigen Unternehmens anlässlich des Frachtannahmeverfahrens zurückzuweisen.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 23.03.2023
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Sektion Betrieb komplexer Flugzeuge SBOC