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26.07.2024 - Neue Standorte für die Pilotenprüfungen A2 und STS
Die Prüfungen A2 und STS, welche vor Ort durchgeführt werden, können neu an 3 Standorten in der Schweiz abgelegt werden. Zum bisherigen Standort Ittigen kommen das Hotzehuus in Illnau und der Flugplatz La Blécherette in Lausanne hinzu.
Details zu den Standorten finden Sie hier: Pilotenzertifikate
Februar | März | April | Mai | Juni | |
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Ittigen (BE) | 04.02.2025 | 06.03.2025 | 02.04.2025 | 15.05.2025 | 10.06.2025 |
Illnau (ZH) | 18.02.2025 | - | - | 08.05.2025 | - |
Lausanne (VD) | 20.02.2025 | - | 24.04.2025 | - | - |
Archiv:
Die Prüfungen A2 und STS, welche vor Ort durchgeführt werden, können neu an 3 Standorten in der Schweiz abgelegt werden. Zum bisherigen Standort Ittigen kommen das Hotzehuus in Illnau und der Flugplatz La Blécherette in Lausanne hinzu.
Details zu den Standorten finden Sie hier: Pilotenzertifikate
JARUS hat die neueste Version der Methode zur Risikoanalyse in der spezifischen Kategorie (Specific Operations Risk Assessment (SORA 2.5)) veröffentlicht. (18.06.2024) [BSB1] Mit dieser Aktualisierung wird eine quantitative Definition der Bodenrisikobewertung eingeführt und eine allgemeine Überarbeitung des Textes vorgenommen, um die Sprache zu vereinfachen und das Verständnis zu erleichtern. Alle Dokumente sind auf der JARUS-Website verfügbar.
Link: http://www.jarus-rpas.org/publications (Dokument auf Englisch)
Im Übereinstimmung mit dem ED-Beschluss 2023/012/R vom Oktober 2023 zur Änderung der Acceptable Means of Compliance (AMC) zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/947 wurden die Antragsformulare für das EU Pre-Defined Risk Assessment (PDRA) verfahren erheblich aktualisiert.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören die Ausweitung der Anwendbarkeit von PDRA S-01 auf landwirtschaftliche Betriebe und die Verbesserung der Eindämmungsmassnahmen, um mit AMC1 (SORA) übereinzustimmen.
Diese Updates sind nun in den EASA Easy Access Rules (Revision April 2024) enthalten
> Weitere Informationen finden Sie im PDRA-Bereich unserer Website
Ein separates Verfahren gilt nun auch für die Anwendung von Pestiziden mit Hilfe von UAS, die bisher durch ein eigenes nationales Standardszenario (CH-STS) geregelt wurde. Dieses Verfahren basiert auf der aktualisierten Version von EU PDRA S-01.
> Weitere Informationen finden Sie im SPRAYING-Bereich auf unserer Website
Mit Beginn des Jahres 2024 werden die Schweizer Standardszenarien durch die europäischen Standardszenarien 01 und 02 gemäss der EU-Durchführungsverordnung für Drohnen 2019/947 ersetzt. Die beiden wichtigsten Punkte sind die Art der Drohne, die für EU-STS-01 eine Drohne der Klasse C5 und für EU-STS-02 eine Drohne der Klasse C6 sein muss, sowie die Zertifizierung der Drohnenpiloten, welche aus einer theoretischen Prüfung und einer praktischen Bewertung besteht.
Alle relevanten Anforderungen bezüglich der Zertifizierung von Drohnenpiloten, Betriebsbedingungen und UA-Spezifikationen finden Sie hier: Europäische Standardszenarien (admin.ch)
Hinweis: UAS-Betreiber, die unter einem vor dem 31.12.2023 genehmigten CH-STS operieren, können bis zum Ablaufdatum dieser Genehmigung weiterhin fliegen.
Auf map.geo.admin.ch wurde kürzlich ein neuer Bodenrisikolayer veröffentlicht, der für die Risikobewertung der SORA-Methodik verwendet wird. Diese neue Bodenrisikokarte ist eine Kombination aus mehreren Datensätzen. Die Karte ist eine Schätzung der durchschnittlichen Verteilung der Bevölkerungsdichte auf der Grundlage des Global Human Settlement Layer (GHSL) Datensatzes der Europäischen Kommission sowie der Einwohner- (STATPOP) und Beschäftigungsstatistik (STATENT) des Bundesamtes für Statistik (BFS). Die Verwendung mehrerer Datenquellen ermöglicht es, ein genaueres Bild der Verteilung der Menschen vor Ort zu erhalten. Diese Daten dienen als Ausgangspunkt und Rahmen für die Ausarbeitung des Sicherheitsnachweises für die Risikobewertung am Boden.
- Link zu der neuen Karte: Karten der Schweiz - Schweizerische Eidgenossenschaft - map.geo.admin.ch
- Der SORA Leitfaden vom BAZL (FOCA-UAS-GM-Part1) wurde entsprechend aktualisiert: hier.
Gemäss Artikel 23 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, der sich auf den Anhang UAS.SPEC.050(1)(l)(ii) bezieht, müssen die UAS Betreiber der “speziellen” Kategorie sicherstellen, dass jedes ihrer unbemannten Luftfahrzeuge (UAS) ab dem 1. Januar 2024 mit einem aktiven und aktuellen Fernidentifikationssystem ausgestattet ist.
Drohnen können die Anforderungen an die Fernidentifizierung entweder durch eine spezielle, in der Drohne integrierte Funktion oder durch ein zusätzliches “add-on” Modul erfüllen, welches die EASA-Anforderungen gemäss Kapitel III, Artikel 40 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/945 und AMC1 Article 14(6) der (EU) 2019/947 erfüllt.
Wir freuen uns mitteilen zu können, dass das BAZL mit dem Schweizerischen Modellflugverband (SMV) einen Vertrag abgeschlossen hat, wonach die Inspektionen der Modellluftfahrzeuge, für welche es aufgrund des Gewichts eine Bewilligung benötigt (> 30 kg gemäss Art. 32 VLK), zukünftig von den Experten des SMV durchgeführt werden. Die Experten des SMV sind bestens dafür vorbereitet und werden das BAZL mit ihrem umfassenden Wissen in diesem Bereich unterstützen. Für die Antragsteller wird sich am bisherigen Prozess für bewilligungspflichtige Grossmodelle ausser der erwähnten Inspektionstätigkeit kaum etwas ändern. Die Gesuche für bewilligungspflichtige Grossmodelle sind nach wie vor dem BAZL einzureichen.
Weiterführende Informationen zu Gesuchen für bewilligungspflichtige Grossmodelle hier.
Das BAZL hat eine neue Auslegung zur Anwendung einer der Regeln für Sicherheitsabstände in der Unterkategorie A3, i.e. nach (UE) 2019/947 UAS.OPEN.040 (2) muss der UAS-Betrieb in Unterkategorie A3 einen horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten wahren", veröffentlicht:
Weitere Details zu dieser Anleitung sind hier verfügbar.
Nach einem ersten Webinar, das sich vor allem mit den Regeln der offenen Kategorie und den Grundlagen der speziellen Kategorie befasste, hat das BAZL die Details der speziellen Kategorie und die dazugehörigen Genehmigungsverfahren in einem weiteren Webinar genauer vorgestellt.
Wie gewünscht publiziert das BAZL deshalb hier die Präsentation, inkl. Fragen & Antworten:
Das BAZL hat für die Übergangskategorie bis Ende 2023 erreicht, dass hier er gleiche Sicherheitsabstand gilt wie für die Unterkategorie A2.
Neu gilt auch für die Übergangskategorie A2:
- Horizontaler Abstand zu unbeteiligten Personen mindestens nach der 1:1 Regel, d.h. 40m Abstand, wenn die Drohne in 40m Höhe fliegt.
- Mindestabstände:
- Ohne Niedriggeschwindigkeitsmodus: 30m
- Mit aktiviertem Niedriggeschwindigkeitsmodus (<3m/s): 5m
Die Details können Sie hier der Allgemeinverfügung entnehmen.
Die Webinarreihe des BAZL im Februar ist mit weit über 1'000 Teilnehmern auf grosses Interesse gestossen. Wie gewünscht publiziert das BAZL deshalb hier:
Weitere Webinare sind geplant und das BAZL wird hier entsprechend kommunizieren.
Das BAZL hat ein Alternative Means of Compliance (AltMoC) veröffentlicht, um unter gewissen Umständen die Anforderungen an das “Containment” etwas zu erleichtern. Das AltMoC bezieht sich auf den Schritt 9 von SORA v2.0
Der AltMoC befindet sich auf der Seite 'SORA'.
Ab 1. Januar 2023 gelten in der Schweiz die europäischen Vorschriften für Drohnen. Neu wird unterschieden zwischen den drei Kategorien "offen", "speziell", und "zulassungspflichtig". Hier die wichtigsten Neuerungen:
Für den Betrieb in der offenen Kategorie:
- Registrierungspflicht via UAS.gate
- Schulung mit Prüfung gemäss Unterkategorie (A1, A2, A3).
- Das Mindestalter für Drohnenpilot/innen ist 12 Jahre
- Mindestabstand zu unbeteiligten Personen gemäss Unterkategorie.
- Maximale Flughöhe von 120m über Grund
- Drohnen müssen mit einem CE-Kennzeichen und einer Klassenmarkierung markiert sein. Für Drohnen ohne Klassenmarkierung gelten Übergangsbestimmungen
Für den Betrieb in der speziellen Kategorie:
- Es stehen neue Bewilligungsverfahren zur Verfügung (EU-STS, PDRA, LUC)
- Gewisse behördliche Aufgaben können vom BAZL auslagert werden. Es ist vorgesehen, dass sich qualifizierte Stellen am Bewilligungsprozess beteiligen und anerkannte Stellen Schulungen durchführen.
- Für gewisse Bereiche gelten Übergangsbestimmungen:
Für den Betrieb in der zulassungspflichtigen Kategorie:
Die zulassungspflichtige Kategorie betrifft mehrheitlich den Personentransport mit Drohnen (Flugtaxis). Diese Regeln sind erst noch in Vorbereitung. Es dürfte noch einige Jahre dauern, bis diese zur Anwendung gelangen.
Letzte Änderung 16.12.2024