Bundesrat verschärft Bestimmungen für Flüge mit historischen Luftfahrzeugen
Bern, 17.08.2022 - Der Bundesrat hat gestützt auf eine Analyse des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) zum tödlichen Unglück mit der JU-52 beschlossen, zum Schutz der Flugpassagiere für Flüge mit historischen Luftfahrzeugen deutlich strengere Vorgaben zu machen. An seiner Sitzung vom 17. August 2022 hat er die Luftfahrtverordnung (LFV) entsprechend angepasst.
Im Nachgang zum tragischen Flugzeugunglück im Jahr 2018 mit einer JU-52 und auf Basis des Abschlussberichts der Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) hat das BAZL den Betrieb von historischen Luftfahrzeugen analysiert. Dies mit dem Ziel, insbesondere den Risiken besser Rechnung zu tragen, die mit Flügen mit historischen Luftfahrzeugen einhergehen können.
Der Bundesrat hat gestützt darauf die Luftfahrverordnung angepasst: Künftig werden kommerzielle Flüge mit Personen und Gütern mit Luftfahrzeugen der Sonderkategorie «Historisch» nicht mehr zulässig sein. Nichtgewerbsmässige Flüge sind für Vereinsmitglieder unter Einhaltung einer Karenzfrist von 30 Tagen weiterhin möglich. Ausserdem gilt neu eine Beförderungsbeschränkung. Es dürfen maximal neun Personen in einem entsprechenden Flugzeug fliegen, davon höchstens sechs Passagiere. Damit werden Passagierflüge auf ein Mass begrenzt, welches in der allgemeinen, nicht gewerbsmässigen Leichtaviatik üblich ist.
Zum Schutz der Flugpassagiere muss der Pilot die Passagiere über die besondere Zulassung des entsprechenden Luftfahrzeugs informieren. Damit wird sichergestellt, dass sich Passagiere vor einem Flug entscheiden können, ob sie die damit zusammenhängenden Risiken eingehen wollen oder nicht.
Die neuen Vorgaben für Flüge mit historischen Luftfahrzeugen sind mit jenen der anderen europäischen Länder vergleichbar. Sie treten am 1. Oktober 2022 in Kraft.
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Letzte Änderung 25.04.2022