Ausländische Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Staaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) benötigen keine Bewilligung für Flüge zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz (Verordnung EG Nr. 1008/2008).
Eine separate Antragsstellung oder Notifikation ist nicht erforderlich.
Wichtige Hinweise
- Im Falle von Charterflügen der 5./7. Freiheit zwischen der Schweiz und Nicht-EWR Mitgliedstaaten gelten die Bedingungen der Nicht-EU/EFTA Luftfahrtunternehmen. Eine separate Antragsstellung ist immer erforderlich!
- Kabotage-Flüge innerhalb der Schweiz fallen nicht unter die bilateralen Luftverkehrsabkommen und benötigen immer eine Bewilligung.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Verkehrsrechte
Tel: +41 58 465 42 98
oder +41 58 465 91 25
Öffnungszeiten:
MO - FR
08.15-12.00 / 13.00-16.30
Anträge ausserhalb der Öffnungszeiten können nicht berücksichtigt werden.