Nicht-EU/EFTA: Charterverkehr

Auf dieser Seite finden sich Informationen für ausländische Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Staaten ausserhalb der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) betreffend Verbindungen im Charterverkehr.

Kommerzielle Flüge welche vom BAZL eine Bewilligung benötigen, haben diese gemäss folgendem Verfahren zu beantragen:

Einzelflüge

Für bis zu drei Flüge in drei Monaten können Einzelflugbewilligungen ausgestellt werden. Die Anfrage muss bis spätestens 72 Stunden vor dem Erstflug unterbreitet werden und hat folgende Dokumente zu enthalten:

Flugketten

Ab vier Flügen benötigt ein Luftfahrtunternehmen eine Schweizer Betriebsbewilligung. Der Antrag muss spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten Fluges gestellt werden. Bitte benützen Sie hierzu die Wegleitung und die entsprechenden Gesuchsformulare.

Third Country Operatorts (TCO)

Am 26.05.2014 sind neue Regeln für Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten (TCO) in Kraft getreten: Alle TCO die gewerblichen Linien- oder Charterverkehr nach der EU/EFTA durchführen (einschliesslich Unternehmen mit Wet-lease oder Codeshare-Vereinbarungen mit EU/EFTA-Luftfahrtunternehmen) müssen zusätzlich über eine Genehmigung der EASA gemäss Verordnung (EU) Nr. 452/2014 verfügen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der EASA zu TCO.

Wichtig: die Mitgliedstaaten bleiben zuständig für die Ausstellung der Landebewilligung!

Wegleitung

Gesuchsformulare


Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Verkehrsrechte

Tel: +41 58 465 42 98
oder +41 58 465 91 25

trafficrights@bazl.admin.ch

Öffnungszeiten:
MO - FR
08.15-12.00 / 13.00-16.30

Anträge ausserhalb der Öffnungszeiten können nicht berücksichtigt werden.

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