Im Luftfahrzeugregister werden unter anderem Kennzeichen für Luftfahrzeuge reserviert, Luftfahrzeuge eingetragen, stillgelegt, wieder in Kraft gesetzt oder gelöscht, sowie Halteränderungen vorgenommen. Mit der nachfolgenden Anleitung werden die wichtigsten Abläufe der Registergeschäfte aufgezeigt.
Reservation und Eintragung eines Luftfahrzeuges
- Vor der Eintragung muss das Kennzeichen reserviert werden. Bitte verwenden Sie dazu das Reservationsformular und füllen Sie dieses soweit als möglich vollständig aus (z.B. insbesondere betreffend TBO).
- Nachdem wir Ihre Angaben überprüft haben und die Bedingungen für die Eintragung erfüllt sind, wird Ihnen ein Kennzeichen zugeteilt.
- Mit der Rechnung für die Kennzeichenreservation erhalten Sie eine administrative und eine technische Checkliste, welche die zur Eintragung erforderlichen Dokumente aufführt. Für den Betrieb Ihres Luftfahrzeuges müssen ebenfalls weitere technische Formulare und allenfalls, für den kommerziellen Flugbetrieb, OPS-Formulare beigebracht werden.
- Sobald die wesentlichen Unterlagen eingereicht wurden, wird der Prozess der Eintragung gestartet.
Änderung der Eintragung eines Luftfahrzeuges
- Bitte verwenden Sie dazu das Gesuch um Änderung der Eintragung im schweizerischen Luftfahrzeugregister (Hauptformular) und beachten Sie gegebenenfalls die Unterschriftsregelung Ihres Vereins beziehungsweise den Handelsregisterauszug. Sowohl Teil 1 wie Teil 2 des Formulars sind jeweils ganz auszufüllen.
- Bei Mithalter/Miteigentümern sind die entsprechenden Anhänge zu verwenden.
- Für Vereine verwenden Sie bitte zusätzlich zum Hauptformular den Anhang zur Eintragung für Vereine.
- Wichtig: Jeder eingetragene Halter muss auf dem Haftpflicht- und Passagierversicherungsnachweis aufgeführt sein.
- Die Meldung einer Funkanlage in einem Luftfahrzeug kann ausschliesslich über den Online Schalter des BAKOM getätigt werden.
- Hinweis: Durch einen Halterwechsel wird das bestehende Instandhaltungsprogramm (EASA-Luftfahrzeuge) automatisch ungültig. Der neue Halter hat ein neues Instandhaltungsprogramm zu erstellen. Infolge der gesetzlichen Möglichkeiten (EASA Part-M/ML) ist nicht mehr in jedem Fall eine Genehmigung des Instandhaltungsprogrammes durch das BAZL vorgeschrieben (Selbstdeklaration, oder Genehmigungen durch CAMO/CAO). Sofern die Genehmigung durch das BAZL vorgeschrieben ist, ist das Instandhaltungsprogramm zwingend mit dem Handänderungsgesuch einzureichen.
Stilllegung und Wiederinkraftsetzung
- Bitte nehmen Sie bezüglich Stilllegung Kontakt mit Ihrer Versicherungsgesellschaft auf.
- Falls Sie Ihr Luftfahrzeug formell stilllegen möchten, so lassen Sie uns bitte das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fluggenehmigung zukommen. Die Haftpflichtversicherung wird anschliessend durch das BAZL informiert.
- Zur Wiederinkraftsetzung Ihres Luftfahrzeuges, benötigen wir einen aktuell gültigen Versicherungsnachweis/eine Wiederinkraftsetzungsmeldung. Das Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis (ARC), respektive die Prüfbestätigung muss für die Wiederinkraftsetzung nach wie vor gültig sein.
Löschung der Eintragung
- Beim Verkauf ins Ausland oder der definitiven Ausserverkehrsetzung wird der Eintrag des Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister gelöscht. Bitte verwenden Sie dazu das Löschungsgesuch und beachten Sie gegebenenfalls die Unterschriftsregelung Ihres Vereins bzw. den Handelsregisterauszug.
- Für EASA-Luftfahrzeuge gelten für den Übertrag in ein anderes Register eines EASA-Mitgliedstaates besondere Bestimmungen hinsichtlich ARC-Validierung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf dem Löschungsgesuch.
- Die Löschung der Eintragung kann erst vollzogen werden, nachdem das Eintragungszeugnis und das Lufttüchtigkeitszeugnis/die Fluggenehmigung an das Luftfahrzeugregister zurückgesandt wurde.
- Wird die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (CofA for Export) auf dem Löschungsgesuch verlangt, muss das BAZL eine physische Inspektion am Luftfahrzeug vornehmen. Generell wird empfohlen, die zuständige Behörde des zukünftigen Eintragungsstaates bezüglich den Eintragungsbedingungen vor der Löschung des Luftfahrzeuges zu kontaktieren.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Luftfahrzeugregister
3003 Bern
Schweiz
Tel: +41 58 465 35 35
Fax: +41 58 465 80 32
Telefonbedienzeiten:
Morgens:
Mo. – Fr. 09:00 Uhr – 11:30 Uhr
Nachmittags:
Geschlossen
Telefonnummern direkt erreichbarer Fachbereiche (Fachspezialisten) finden Sie auf Ihrer Korrespondenz.
Schalterbedienzeiten:
Morgens:
08:30 Uhr – 11:30 Uhr
oder nach Vereinbarung