Nachprüfungen von Luftfahrzeugen

Lufttüchtigkeit Flugmaterial
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Im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge werden grundsätzlich jährlich (EASA-Luftfahrzeuge) oder alle zwei Jahre (Non-EASA Luftfahrzeuge) einer Lufttüchtigkeitsprüfung unterzogen.

  • Luftfahrzeuge, welche in den Geltungsbereich der EASA Grundverordnung (EG) Nr. 2018/1139 fallen (EASA-Luftfahrzeuge), sind grundsätzlich alle 12 Monate auf ihre Lufttüchtigkeit zu überprüfen. Die Lufttüchtigkeit wird mit einem Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis (ARC EASA Form 15), welches ein Jahr gültig ist, bescheinigt. Die Lufttüchtigkeit kann einerseits durch entsprechend berechtigtes Personal/Organisationen (CAMO/CAO) oder durch das BAZL geprüft werden.
     
  • Für Luftfahrzeuge, welche vom Geltungsbereich der EASA Grundverordnung ausgenommen sind und im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt werden (Non-EASA Luftfahrzeuge) ist die Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
    (VLL; SR 748.215.1) anwendbar. Diese Luftfahrzeuge werden ausschliesslich durch das BAZL geprüft. Die Prüfbestätigung ist hingegen 2 Jahre gültig.
     

Wird die Lufttüchtigkeitsprüfung für ein Luftfahrzeug fällig, kann im Idealfall 90 Tage vor Ablaufdatum des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses oder der Prüfbestätigung eine Nachprüfung durchgeführt werden. Luftfahrzeuge ohne gültiges Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis resp. gültige Prüfbestätigung, dürften nicht in Verkehr gesetzt werden. Eine allfällige Zuwiderhandlung kann strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.

Insbesondere für die Halter von privat betriebenen, nicht komplexen Luftfahrzeugen versendet das BAZL ein entsprechendes Hinweisschreiben zum Ablauf der Gültigkeit und zur Prüfungsvereinbarung.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Lufttüchtigkeit Flugmaterial

Tel: +41 58 465 67 89

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