Personen mit Behinderung bzw. eingeschränkter Mobilität, die eine Flugreise antreten wollen, dürfen gegenüber anderen Reisenden nicht benachteiligt werden. In der Schweiz gelten bei Flugreisen die gleichen Behindertenrechte wie in der Europäischen Union (EU). Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von Flugreisenden mit einer Behinderung und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität ist in der Schweiz am 1. November 2009 in Kraft getreten.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet in der Schweiz, in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft sowie in Norwegen und Island Anwendung für
- die Flughäfen dieser Länder,
- alle in diesen Ländern startenden Luftfahrtunternehmen,
Die Vorschriften über die Beförderung von Behinderten oder Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Betreuung am Boden (Artikel 3, 4 und 10 der EU-Verordnung) gelten auch für Luftfahrtunternehmen aus der Schweiz, einem EU-Land sowie Norwegen und Island, die ausserhalb dieser Länder starteten, jedoch eines dieser Länder zum Ziel haben.
Die Passagiere haben Anspruch auf folgende Hilfeleistungen.
Die Pflicht zur Hilfeleistung durch Flughäfen beinhaltet den Anspruch von Personen mit einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität auf unentgeltliche Hilfeleistung auf den Flughäfen (bei Abflug, Ankunft und im Transit).
Die Pflicht zur Hilfeleistung durch Flughäfen beinhaltet den Anspruch von Personen mit einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität auf unentgeltliche Hilfeleistung an Bord.
Falls Rechte dieser Verordnung nicht beachtet wurden, sollen sich die Betroffenen als Erstes an die betreffende Fluggesellschaft oder an den Flughafen wenden. Sollte keine Einigung erzielt werden, können die Beschwerdestellen mit diese Anzeigeformular unterrichtet werden. Diese überprüfen, ob und inwieweit der Flughafen oder die Fluggesellschaft gegen ihre Verpflichtungen verstossen haben. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL ist die Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für Vorkommnisse an Schweizer Flughäfen, bei Schweizer Luftfahrtunternehmen oder bei von Schweizer Flughäfen abfliegenden Luftfahrtunternehmen aus einem Nicht-EU-Staat (ausser Norwegen und Island).
Das BAZL kann gegen Flughäfen und Fluggesellschaften Sanktionen verhängen, Schadenersatzansprüche der Betroffenen sind jedoch zivilrechtlich einzufordern. Das BAZL kann Fluggesellschaften und Flughäfen nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Für erste Auskünfte und allgemeine Informationen steht Ihnen werktags von 14 bis 16h das Passagiertelefon des BAZL zur Verfügung: +41 58 465 95 96.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Passagiertelefon des BAZL
+41 58 465 95 96
(Werktags von 14 bis 16 Uhr)