UVEK genehmigt das Bauprojekt für die Umrollung der Piste 28 am Flughafen Zürich

Bern, 17.04.2024 - Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat der Flughafen Zürich AG die Plangenehmigung für die Umrollung der Piste 28 erteilt. Dank der Umrollung wird die Zahl der Pistenquerungen von gelandeten oder zum Start rollenden Flugzeugen künftig massiv reduziert. Damit wird eine wichtige Forderung des BAZL aus einer Sicherheitsüberprüfung von 2012 erfüllt.

Die Piste 10-28 wird bei allen Betriebskonzepten für Starts und Landungen benötigt. Sie teilt die Standplätze des Flughafens Zürich in zwei Hälften. Im Normalbetrieb (Nordkonzept) wird sie für den Start in Richtung Westen benötigt; gelandet wird von Norden auf der Piste 14. Um zu den Docks A und B zu gelangen müssen alle gelandeten Flugzeuge die Piste 10-28 überqueren. Beim zweitwichtigsten Betriebskonzept (Ostkonzept) mit Landungen aus Osten auf der Piste 28 müssen startende Flugzeuge von den Docks A und B ebenfalls die Piste 10-28 überqueren, um zur Startpiste 32 in Richtung Norden zu gelangen.

Eine 2012 vom BAZL beantragte Sicherheitsüberprüfung des Flughafens ergab, dass die jährlich rund 100 000 Pistenkreuzungen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen. Um die Pistenquerungen massiv zu reduzieren, reichte die Flughafen Zürich AG (FZAG) 2020 beim UVEK ein Gesuch für die Umrollung der Piste 28 ein.

Wegen der Umrollung müssen diverse Gebäude der General- und Business Aviation weichen. Ersatzbauten sind im Westen des Flughafens vorgesehen. Da sich im Projektperimeter auch ein geschütztes Moor befindet, werden zur Aufwertung des Flachmoors neue Moorflächen geschaffen. Zudem sind zwischen der Piste 14-32 und der Autobahn A51 Kloten–Bülach ökologische Aufwertungen als Ersatz für die Beeinträchtigungen vorgesehen.

Gegen das Projekt wurden mehrere Einsprachen erhoben; diese stammten von Umweltorganisationen und vom Projekt direkt Betroffenen. Das UVEK hat die Einsprachen zum grossen Teil abgewiesen. Die Verfügung des UVEK kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.


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Letzte Änderung 25.04.2022

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