Im Zuge der Sicherheitsuntersuchung zum Unfall mit der Drohne SUI-9903 vom 9. Mai 2019 bei der Stadt Zürich (ZH), hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST ein Sicherheitsdefizit identifiziert und im Schlussbericht Nr. 2390 u. a. die Sicherheitsempfehlung SE Nr. 589 ausgesprochen.
Bearbeitungsstatus | geschlossen |
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SUST Beurteilung | |
Umsetzungsstand | umgesetzt |
BAZL Haltung | |
Sicherheitsdefizit | einverstanden |
Sicherheitsempfehlung | einverstanden |
Fortsetzende Stellungnahme | - |
Sicherstellen, dass die Hersteller/-innen die Bedingungen für die Auslösung des automatischen Flugabbruchsystems für Drohnen überarbeiten
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) sollte sicherstellen, dass der Hersteller die Bedingungen für das Auslösen des automatischen Flugabbruchsystems (Flight Termination System) dahingehend überarbeitet, dass durch geeignete Massnahmen (contingency procedures) eine kontrollierte Flugbeendigung erwirkt wird, bevor es zum Auslösen des Fallschirms kommt und die Drohne unkontrolliert zu Boden sinkt.
Änderungsanweisungen, kontrollierte Flugbeendigung und Sensorik
Rund eine Minute nach dem Start bei der Universität Zürich (UZH) Irchel löste die Drohne M2 V9 automatisch das Flugabbruchsystem (Flight Termination System – FTS) aus und leitete einen Notabstieg mit Fallschirm ein. Nach dem Ausstossen des Fallschirms riss die Verbindungsleine, und die Drohne schlug ungebremst auf den Waldboden auf und wurde zerstört.
Wie die Untersuchung zeigte, war die angewandte Firmware des Flugreglers auf Basis des Softwarestandes ArduCopter 3.5.0-rc5 lediglich in der Lage, zwei der drei zur Verfügung stehenden Trägheitsmesseinheiten (Inertial Measurement Units – IMU) zur Flugsteuerung der Drohne zu verwenden. Dadurch fehlte der Software des Flugreglers die als Resilienz bezeichnete Fähigkeit, bei Störungen oder bei Ausfällen einzelner Komponenten nicht vollständig auszufallen, sondern die Steuerung der Drohne aufrechtzuerhalten.
Erst ab der Software-Version 3.6.12 konnte diese Resilienz mit der entsprechenden Konfiguration des sicherheitskritischen Parameters («EK2_IMU_MASK = 7»), wie dies in einem Diskussionsforum des Herstellers des Flugreglers als Service Bulletin SB 0000002 publiziert wurde, erlangt werden.
Auch beim Unfall der weitgehend baugleichen Drohne SUI-9909 vom 25. Januar 2019 wurde aufgrund eines Verlustes des GPS-Signals umgehend das FTS ausgelöst. Wie die Untersuchung zeigte, war zu diesem Zeitpunkt die Fluglage der Drohne noch stabil und eine Landung unter Motorkraft wäre somit, entweder manuell gesteuert auf Sicht oder autonom, nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen.
Beim Einsatz unter extremen klimatischen Bedingungen werden in der Praxis entsprechende flugkritische Parameter wie z.B. der Umgebungstemperatur und der Luftfeuchtigkeit nicht einbezogen. Dies würde es erlauben, unter gewissen Bedingungen einen Flugeinsatz frühzeitig abzubrechen oder erst gar nicht durchzuführen.
Umsetzung und Haltung BAZL
Mit Schreiben vom 15. November 2023 teilt die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST mit, dass sie die SE Nr. 589 als "umgesetzt" beurteilt.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt unterstützt die Sicherheitsempfehlung (SE) Nr. 589 grundsätzlich.
Die Rollen und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, bzw. den Applicable Means of Compliance (AMC) 1, Art. 11, Abs. 1.5 (f), festgelegt:
According to Regulation (EU) 2018/1139 (the EASA ‘Basic Regulation’), EASA is the authoritycompetent in the European Union to verify compliance of the UAS design and its components withthe applicable rules, while the authority that is designated by the Member State is competent toverify compliance with the operational requirements and compliance of the personnel’s competencywith those rules
Diese Sicherheitsempfehlung bezieht sich auf Drohnenhersteller und Designüberlegungen, dementsprechend ist für die Überwachung der Regelkonformität bezüglich Konstruktion (design) die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) die zuständige Behörde.
Darüber hinaus wird die SE 589 bereits vollumfänglich durch den risikobasierten Ansatz gemäss SORA (Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) berücksichtigt.
SORA verlangt die Bestimmung von betrieblichen Verfahren für den Fall eines Auftretens technischer Probleme bei unbemannten Luftfahrzeugen (unmanned aircraft systems, UAS) sowie den Umgang mitgestörten Systemen, um den sicheren Betrieb von UAS zu gewährleisten. Das BAZL richtet sich hierbeinach den Anforderungen an den Betrieb (operational safety objectives, OSO), wie sie heute in derVerordnung (EU) 2019/947 respektive in den dazugehörigen AMC festgehalten werden.
Verfahren zur Bewältigung von Ausnahmesituationen (contingency procedures) und solche zur Bewältigung von Notfallsituationen (emergency procedures) werden bereits heuteim Rahmen des SORA-Prozesses sowohl durch den Betreiber als auch vom BAZL bewertet respektive validiert.
Das BAZL erachtet die Sicherheitsempfehlung Nr. 589 hiermit als vollständig umgesetzt und abgeschlossen.
Letzte Änderung 22.01.2025
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