SH Nr. 24: Transpondernutzung und Funkkontakt

Im Zuge der Sicherheitsuntersuchung über den schweren Vorfall zwischen dem Geschäftsreiseflugzeug Falcon 2000EX, CS-DLB, betrieben durch Netjets, unter Funkrufzeichen NJE050N und dem Segelflugzeug Arcus, HB-3442 vom 15. Oktober 2017 bei Amriswil (TG), hat die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) ein Sicherheitsdefizit identifiziert und in ihrem Schlussbericht Nr. 2350 den Sicherheitshinweis SH Nr. 24 ausgesprochen.


Zielgruppe(n)

Aero-Club der Schweiz (AeCS) und alle Luftraumbenützer

Sicherheitshinweis

Der Aero-Club der Schweiz sollte seine Mitglieder dahingehend sensibilisieren, dass im Luftraum E, der an die Kontrollzonen (Control Zone – CTR) resp. die Nahkontrollbezirke (Terminal Control Area – TMA) von Regionalflugplätzen wie beispielsweise St. Gallen-Altenrhein angrenzen, vermehrt mit IFR-Verkehr gerechnet werden muss. Ein kontinuierliches Einschalten des Transponders sowie eine Kontaktaufnahme mit dem Platzverkehrsleiter des Flugplatzes zur Übermittlung der eigenen Position und Flughöhe sind neben see and avoid derzeit die einzige Möglichkeit, ein nach VFR-fliegendes Luftfahrzeug für den nach IFR-operierenden
Flugverkehr erkennbar zu machen.

Sicherheitsdefizit

An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules – IFR) am Flugplatz St. Gallen-Altenrhein führen ausserhalb der Kontrollzone (Control Zone – CTR) und des Nahkontrollbezirkes (Terminal Control Area – TMA) über längere Strecken durch Luftraum der Klasse E. In diesem Luftraum gibt es für Luftfahrzeuge, die einen Flug nach Sichtflugregeln (Visual Flight Rules – VFR) durchführen, weder eine Transponderpflicht noch eine Pflicht zum Funkkontakt mit der entsprechenden Flugverkehrsleitstelle. Es kann deshalb sein, dass ein VFR-Verkehr für den Flugverkehrsleiter komplett unerkannt bleibt und nur durch eine visuelle Identifizierung durch die IFR-Flugbesatzung entdeckt werden kann (see and avoid). 

Fachkontakt
Letzte Änderung 04.09.2024

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Adresse:
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Postfach
3003 Bern
Schweiz

Standort:
Papiermühlestrasse 172
3063 Ittigen

 

Telefon Zentrale
(Montag–Freitag, 8.30–11.30 und 14.00–16.00 Uhr):
Tel:     +41 58 465 80 39
Fax:    +41 58 465 80 32

 

Drohnen:
1. Besuchen Sie die BAZL Drohnenwebsite
2. Unbeantwortete Fragen klärt die Seite «Fragen & Antworten»
3. Sie haben die gewünschte Information nicht gefunden? Kontaktieren Sie das BAZL per Email. Telefonische Anfragen werden nicht beantwortet.

 

Fluggastrechte:
Tel:    +41 58 465 95 96
(Werktags von 14 bis 16 Uhr)

Mail Fluggastrechte

 

Lufttüchtigkeit (technische Fragen):
Tel:    +41 58 465 67 89
Fax:    +41 58 465 80 32

 

Luftfahrzeugregister:
Tel: +41 58 465 35 35
Fax: +41 58 465 80 32

Telefon- und Schalterbedienzeiten  

Mail Luftfahrzeugregister

 

Pilotenlizenzen:
Tel:     +41 58 463 54 56 (Werktags 09.00-11.30 Uhr)

Betrieb Helikopter:
Tel:    +41 58 464 62 93
Fax:    +41 58 465 80 32


Lizenzen für Unterhaltspersonal:
Tel:    +41 58 465 05 57
Fax:    +41 58 465 80 32


Flugärztlicher Dienst (AMS)
Tel:    +41 58 465 91 65
Fax:    +41 58 465 90 63


Diplomatic Clearances
Tel:    +41 58 465 91 77
Fax:    +41 58 465 80 60

 

Mail Diplomatic Clearances

 

Medienanfragen (nur für Journalisten):
Tel:    +41 58 464 23 35 (de)
Tel:    +41 58 464 72 87 (fr)
Pikett am Wochenende:
Tel:    +41 58 465 31 31

Mail Kommunikation

Kontaktinformationen drucken

https://www.bazl.admin.ch/content/bazl/de/home/themen/sicherheit/sicherheits-und-risikomanagement/sust-sicherheitsempfehlungen/sh-024.html