Gebirgslandeplätze SIL

Gebirgslandeplätze sind Landestellen auf über 1100 m über Meer. Sie dienen Ausbildungs-, Übungs- und sportlichen Zwecken oder der Personenbeförderung zu touristischen Zwecken. Sie verfügen über keine Infrastruktur.

Die Zahl der GLP ist in Art. 54 Abs. 3 VIL auf höchstens 40 begrenzt. Die GLP bilden die Ausbildungs- und Übungsgrundlage für Zulassung von Pilotinnen und Piloten für Gebirgslandungen. Sie sichern die Rettungs- und Einsatzflüge sowie die Arbeitsflüge im Gebirge. Im Weiteren ermöglichen die GLP touristische Aviatikangebote (z. B. Heliskiing) und nichtgewerbsmässige Flüge mit Helikoptern und Flächenflugzeugen. Das bestehende Netz der GLP hat sich dank der unterschiedlichen Lage der GLP und deren vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten grundsätzlich als zweckmässig erwiesen. Es besteht kein Handlungsbedarf.

Zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel können Kantone Wildruhezonen nach Art. 4ter der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 bezeichnen.

Gesamttouristische Interessen sind im Rahmen der Nutzung der Gebirgslandeplätze zu berücksichtigen. Für die Heliskiingnutzung ist ein gesamttouristisches, qualifiziertes Interesse, wie z. B. mittels eines regionalen oder kantonalen Tourismuskonzepts, nachzuweisen.

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Bernhard Traber
3003 Bern
Schweiz

Tel. +41 58 465 81 49

bernhard.traber@bazl.admin.ch

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