Reglement für Flugpersonal

Seit 1. März 2021 gilt die neue Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP), die die frühere RFP-Verordnung ersetzt. Die unmittelbar von der Änderung Betroffenen wurden bereits direkt durch das BAZL informiert.

Um was geht es?
Die europäische Agentur für Flugsicherheit EASA regelt die Vorschriften für alle Luftfahrzeuge, die nicht im Annex I der EU-Verordnung 2018/1139 aufgelistet sind. Für den Betrieb von Annex-I-Luftfahrzeugen gelten nationale Vorschriften. Unter Annex I sind beispielsweise Ecolights, Ultralights, Eigenbau- und Experimentalflugzeuge, aber auch historische Luftfahrzeuge aufgeführt. Entsprechend richten sich auch die Anforderungen an die Ausweise für Pilotinnen und Piloten für diese Sonderkategorien nach nationalem Recht.

Warum?
Eine Revision der alten «Verordnung über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals» (RFP) drängte sich schon früher auf. Da sich die lizenzrechtliche Landschaft im nationalen wie auch im internationalen Verhältnis in den letzten Jahren mit hohem Tempo weiterentwickelt hat, konnte die Revision der Verordnung erst im vergangenen Jahr fertiggestellt werden.

Grundsätzlich sieht die neue Verordnung vor, dass Annex-I-Luftfahrzeuge mit der herkömmlichen EASA-Lizenz geflogen werden dürfen. Dies gilt aber nur, wenn das Luftfahrzeug dem in der Lizenz enthaltenen Rating entspricht. Anders ist dies für Luftfahrzeuge, die aufgrund ihres geringen Gewichts unter den Annex I fallen, namentlich Ecolight- und Ultralight-Luftfahrzeuge.

Neuer Ausweis
Hierfür sehen die neuen Bestimmungen einen Schweizer «Ultralight»-Ausweis vor, der auf Basis einer bestehenden EASA PPL oder LAPL ausgestellt wird. In der neuen Lizenz festgehalten werden nebst der Flugzeugklasse (z.B. einmotoriges Flächenflugzeug) auch die Antriebsartenberechtigung (Kolbenmotor, Elektro oder Turbine) sowie die zusätzlichen Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern (letzteres ist nur im Ausland erlaubt). Zudem regelt die neue Verordnung auch die Grundsätze der Ausbildung sowie die Ausweise für die Kategorie UL-Gyrocopter. Nach wie vor gelten in der Schweiz allerdings die bisherigen Einschränkungen für motorisierte, nicht aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge.

In der neuen VABFP enthalten ist auch die Reglementierung von nicht durch die EASA geregelten Verfahren und Berechtigungen mit Luftfahrzeugen, die nicht unbedingt unter Annex 1 fallen. Im Einzelnen betrifft dies Gebirgslandungen mit Helikoptern und Wolkendurchstossverfahren mit Helikoptern und Ballonen sowie Segel-und Ballonflugausweise bis zum Inkrafttreten der EASA-Bestimmungen.

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Letzte Änderung 03.05.2022

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