Das BAZL ist für die Ausstellung und Erneuerung der Lizenzen für Piloten (Motorflug, Segelflug, Helikopter, Ballone) zuständig. Eintragungen in schweizerische Pilotenlizenzen dürfen nur vom Bundesamt für Zivilluftfahrt und unter gewissen Umständen durch Prüfungsexperten, welche durch das BAZL ernannt wurden, vorgenommen werden.
- 60.070 Conversion SPA Licence (PDF, 227 kB, 09.02.2023)
- 60.071 Conversion MPA Licence (PDF, 94 kB, 01.09.2017)
- 61.070 Conversion SPH Licence (PDF, 228 kB, 09.02.2023)
- 61.071 Conversion MPH Licence (PDF, 145 kB, 22.09.2022)
- 62.070 Conversion Sailplane licence (PDF, 169 kB, 15.04.2021)
- 63.070 Conversion Balloon licence (PDF, 216 kB, 15.04.2021)
- Conversion of a 3rd country ICAO licence to EASA Part FCL ATPL(A) (PDF, 159 kB, 22.12.2022)
- Conversion of a 3rd country ICAO licence to EASA Part-FCL PPL(A) (PDF, 156 kB, 10.11.2022)
- Conversion of a 3rd country ICAO licence to EASA Part-FCL IR(A) (PDF, 179 kB, 10.11.2022)
- Conversion of a 3rd country ICAO Licence to EASA Part FCL CPL(A) SP (PDF, 158 kB, 10.11.2022)
- Conversion of a 3rd country ICAO Licence to EASA Part FCL CPL(A) MP (PDF, 210 kB, 10.11.2022)
- Conversion of a 3rd country ICAO IR(A) to EASA Competency-based IR(A) (CB IR) (PDF, 149 kB, 10.11.2022)
- Checklist Conversion of a 3rd country ICAO IR to EASA BIR (PDF, 151 kB, 10.11.2022)
- Conversion of a 3rd country ICAO Licence to EASA Part FCL ATPL(H) (PDF, 158 kB, 22.12.2022)
- Conversion of a 3rd country ICAO Licence to EASA Part FCL PPL(H) (PDF, 157 kB, 10.11.2022)
- Conversion of a 3rd country ICAO Licence to EASA Part FCL CPL(H) SP (PDF, 156 kB, 10.11.2022)
- Conversion of a 3rd country ICAO Licence to EASA Part FCL CPL(H) MP (PDF, 164 kB, 10.11.2022)
- Checklist Conversion of a 3rd country ICAO licence to EASA Part-FCL IR(H) (PDF, 155 kB, 10.11.2022)
Die Konvertierung kann ab sofort mit dem Formular 69.972 beantragt werden. Um einen lückenlosen Übergang zu gewährleisten wird bis zur Inkraftsetzung des Abkommens eine Validierung der FAA-Lizenz erteilt, welche nach Inkraftsetzung automatisch in eine EASA-Lizenz umgewandelt wird.
- Checklist Certificate of validation 28 days per year (PDF, 143 kB, 22.02.2023)
- Validation of a foreign PPL(A) (PDF, 138 kB, 27.01.2021)
- Validation of a foreign CPL(A) SP (PDF, 156 kB, 27.01.2021)
- Validation of a foreign CPL(A) MP with ICAO ATP theory (PDF, 137 kB, 27.01.2021)
- Validation of a foreign ATPL (A) MP (PDF, 136 kB, 27.01.2021)
- Checklist Certificate of validation 28 days per year (PDF, 143 kB, 22.02.2023)
- Validation of a foreign PPL(H) (PDF, 153 kB, 27.01.2021)
- Validation of a foreign CPL (H) SP (PDF, 155 kB, 27.01.2021)
- Validation of a foreign CPL (H) MP (PDF, 137 kB, 27.01.2021)
- Validation of a foreign ATPL (H) (PDF, 138 kB, 27.01.2021)
Die Verordnung (EU) 2018/1065 regelt die automatische Validierung der EASA-Lizenzen. Dies soll Probleme bei SAFA-Checks ausserhalb der EASA Member States verhindern. Beispielsweise bei Ramp-Checks sind die Piloten ICAO-konform und laufen nicht mehr Gefahr, stehen zu bleiben, wenn Sie mit einem EASA-Luftfahrzeug, welches nicht HB-Immatrikuliert ist, ausserhalb der EASA Member States fliegen.
Auch die Schweiz ist nun auf dem ICAO Attachment aufgeführt. Das Format der Schweizer Lizenzen ist neu mit der Referenz auf das ICAO-Dokument versehen. Es gibt keinen Extra-Versand der aktualisierten Lizenzen an die Piloten. Der Vermerk wird bei der nächsten Lizenzausstellung vorhanden sein. Wünscht ein Pilot trotzdem vorher schon seine Lizenz mit diesem Vermerk, wird die Lizenzgebühr verrechnet.

Aktuelle Informationen
Senden Sie Ihre Gesuche für Transfer of licence, Validations, Conversion, Class Rating SEP Verlängerung mit den Stunden (Formular 60.521) und Short Term Permits an:
sb_lizenzen@bazl.admin.ch
Prüfungsformulare und begleitende Unterlagen für den Erwerb, die Verlängerung, die Erneuerung einer Piloten Lizenz oder die Verlängerung der Fluglehrerberechtigungen senden Sie an:
pel-qc@bazl.admin.ch
Gesuche für den Erwerb oder die Erweiterung einer Fluglehrerberechtigung oder für die Erweiterung oder Verlängerung einer Examinerberechtigung senden Sie an:
pel-inspector@bazl.admin.ch
Bemerkung: aus arbeitstechnischen Gründen bitten wir Sie, wenn immer möglich pro Gesuch (Rating etc.) eine pdf Datei und pro Pilot jeweils eine E-Mail zu senden.
Bis zum 20.Juni 2022 gilt in der Schweiz die Opt-Out Frist betreffend die Anwendung der EASA Bestimmungen für Piloten im nichtgewerbsmässigen Betrieb von Luftfahrzeugen gemäss Artikel 2(1)(b), Punkt (i) und (ii) der Verordnung (EU) 2018/1139 (vgl. Auszug unten). Unter dem Opt-Out war es den Piloten bislang erlaubt, Drittstaatenimmatrikulierte Luftfahrzeuge (wie zum Beispiel aus den USA oder dem Vereinigtem Königreich) von hier ansässigen Betreibern allein mit einer durch den Immatrikulationsstaat ausgestellten Lizenz in der Schweiz und in Europa privat zu fliegen.
Diese Frist läuft nun am 20. Juni 2022 definitiv ab.
Spätestens ab dem 21. Juni 2022 gilt daher: wer mit einem der oben genannten Luftfahrzeuge innerhalb des EASA-Luftraums fliegen will, muss nebst den Anforderungen des Registerstaates neu auch über eine EASA-Pilotenlizenz mit entsprechenden Ratings und ein EASA-Medical verfügen.
Drittstaatenlizenzen können validiert oder in eine EASA-Lizenz konvertiert werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie in folgende Dokumente.
Im spezifischen Fall von US-Flugzeugen und US-Lizenzen wird aktuell zwischen der Schweiz und den USA ein Abkommen ausgehandelt. Dieses Abkommen soll für Lizenzen auf PPL-Stufe, jedoch ausschliesslich für SEP(land), MEP(land), Nachtflug und IR(A) eine vereinfachte Konvertierung ermöglichen (analog dem Abkommen TIP-L das bereits zwischen den USA und der EU in Kraft ist). Die Konvertierung kann ab sofort mit dem Formular 69.972 beantragt werden. Um einen lückenlosen Übergang zu gewährleisten wird bis zur Inkraftsetzung des Abkommens eine Validierung der FAA-Lizenz erteilt, welche nach Inkraftsetzung automatisch in eine EASA-Lizenz umgewandelt wird.
Ab dem 01.03.2021 erfolgt eine Anpassung bei der Verarbeitung der Lizenzanträge:
Jeder Antrag wird nach dem Eintreffen im BAZL bearbeitet, es kann nicht auf nachfolgende Gesuche gewartet werden.
Bei gleichzeitigem Eintreffen mehrere Anträge, wird die Bearbeitung jeder einzelnen Berechtigung verrechnet.
Gemäss der Verordnung über die Gebühren des BAZL, Art. 30, 1, b wird die Bearbeitung eines Gesuches um Ersteintrag, Erneuerung oder Verlängerung verrechnet, d.h. das BAZL verrechnet nicht die Ausstellung der Lizenz sondern die Bearbeitung jeder einzelnen Berechtigung.
Im Gegenzug werden die Kosten für die Bearbeitung eines Gesuches mit der Revision der Verordnung über die Gebühren des BAZL, Art. 30 Abs. 1 Bst. b gesenkt:
- Der Ersteintrag, die Erneuerung oder Verlängerung einer Berechtigung in einem Berufsausweis kostet neu CHF 75.-;
- Der Ersteintrag, die Erneuerung oder Verlängerung einer Berechtigung in einem Nichtberufsausweis kostet neu CHF 45.-
Die Senkung der Gebühren wurde einerseits durch die oben beschriebene Prozessbereinigung und andererseits durch interne Prozessoptimierungen und Digitalisierungsschritte möglich.
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne informieren wir Sie über die folgende Änderung, in der Schweiz anwendbar ab 01. Juli 2020.
Mit Einführung der Verordnung 2019/1747 vom 15. Oktober 2019 dürfen Inhaber einer PPL(A) während der Ratinggültigkeit alle Rechte einer LAPL(A) und Inhaber einer PPL(H) während der Ratinggültigkeit alle Rechte einer LAPL(H) ausüben:
FCL.205.A(a) Die Rechte eines Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Copilot von Flugzeugen oder TMG im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(A) auszuüben.
FCL.205.H(a) Die Rechte eines Inhabers einer PPL(H) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Copilot von Hubschraubern im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein und alle Rechte von Inhabern einer LAPL(H) auszuüben.
Demnach dürfen Inhaber einer PPL, CPL oder ATPL mit gültigem Rating die Rechte einer LAPL ausüben, z.B. wenn der Träger der PPL nur noch ein LAPL Medical hat, vorausgesetzt, die Recency Bedingungen für eine LAPL sind erfüllt.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Sektion Flugpersonal - Pilotenlizenzen
Tel: +41 58 463 54 56
Die Anträge können uns per Email zugestellt werden. Die dem Gesuch entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter
Aktuelle Informationen
> Zustellung der Anträge an die Sektion Flugpersonal».