Das Geoinformationsgesetz (GeoIG) bezweckt die Harmonisierung von Geodaten, um einen einfachen Austausch und eine breite Nutzung zu ermöglichen. Den Katalog der sogenannten Geobasisdaten und die zuständigen Stellen legt der Bundesrat fest. Die Geobasisdaten des Bundes sind grundsätzlich öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) legt im Rahmen seiner Zuständigkeiten minimale Geodatenmodelle (MGDM) und Darstellungsmodelle fest, erfasst und publiziert zugehörige Daten und Metadaten und stellt diese in standardisierter, systemunabhängiger Form zur Verfügung.
Folgende Tabelle gibt eine Übersicht der Geobasisdaten in Zuständigkeit des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL.
ID |
Bezeichnung gemäss Anhang GeoIV |
Zuständige Stelle |
---|---|---|
4 |
Karten gemäss Luftfahrtrecht (Luftfahrtkarten) |
swisstopo |
5 |
Luftfahrtdaten |
BAZL |
102 |
Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt) |
BAZL |
103 |
Projektierungszonen Flughafenanlagen |
BAZL |
104 |
Baulinien Flughafenanlagen |
BAZL |
106 |
Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster |
BAZL |
108 |
Sicherheitszonenplan |
BAZL |
118 |
Kataster der belasteten Standorte im Bereich der zivilen Flugplätze |
BAZL |
176 |
Lärmbelastungskataster für zivile Flugplätze |
BAZL |
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