Um Destinationen im Ausland anfliegen zu können, braucht eine Fluggesellschaft Verkehrsrechte des betreffenden Staates. Diese Landerechte räumen sich die einzelnen Länder in der Regel in bilateralen Luftverkehrsabkommen ein. Die Schweiz hat mit über 150 Staaten solche Abkommen geschlossen.
Eine Fluggesellschaft benötigt, um Destinationen im Ausland anfliegen zu können, Verkehrsrechte des entsprechenden Staates. Diese Rechte räumen sich die einzelnen Staaten in bilateralen Luftverkehrsabkommen ein. Die Schweiz hat bisher mit über 150 Ländern solche Abkommen abgeschlossen. Diese enthielten traditionellerweise unter anderem Bestimmungen über die Fluggesellschaften, die Besitzverhältnisse, Frequenzen, Kapazitäten und die Punkte in einem Land, welche angeflogen werden dürfen.
Je nach Bereitschaft und Interessenlage des jeweiligen Landes präsentieren sich heute die Inhalte der Verträge ziemlich unterschiedlich. Bis vor kurzem sahen die meisten Abkommen vor, dass die Verkehrsrechte nur durch Gesellschaften in Anspruch genommen werden können, die sich entweder in staatlichem Eigentum befinden oder Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragslandes gehören.
Die Schweizer Behörden streben seit mehreren Jahren bei Verhandlungen über bilaterale Luftverkehrsabkommen an, diese einschränkende «Nationalitäten»-Klausel («Ownershipand-Controll») durch das liberalere Kriterium des Hauptgeschäftssitzes («Principal Place of Business») zu ersetzen, so wie es international vermehrt praktiziert wird. Nicht mehr das Eigentum an einer Fluggesellschaft soll im Vordergrund stehen, sondern lediglich der Ort, an welchem die entsprechende Fluggesellschaft den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten hat.
Insbesondere mit dem Eigentümerwechsel der Swiss mussten etliche Luftverkehrsabkommen neu ausgehandelt werden. In einzelnen Fällen genügte eine Erklärung, dass der betreffende Staat das bestehende Abkommen auch unter neuen Besitzverhältnissen weiterhin als gültig erachtet. Weitgehend liberalisiert ist das bilaterale Luftverkehrsabkommen mit der EU aus dem Jahr 2002, wodurch Schweizer Fluggesellschaften ungehinderten Zugang zu sämtlichen Zielen in den EU-Mitgliedstaaten haben. Auch sind Staatsangehörige aus EU-Ländern Schweizerinnen und Schweizern in Bezug auf die Möglichkeit, Luftverkehrsunternehmen in der Schweiz zu besitzen, gleichgestellt. Eine durch Staatsangehörige aus einem EU-Land kontrollierte Swiss gilt somit unverändert als schweizerische Gesellschaft, die durch das bilaterale Luftverkehrsabkommen mit der EU die Flughäfen dieser Staaten weiterhin uneingeschränkt anfliegen kann.
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