Ballone (Kinderballone und Freiballone)

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Handelsübliche Ballone (Kinderballone, Partyballone, Freiballone usw.) dürfen in der Regel ohne Bewilligung steigen gelassen werden. Die meisten Einschränkungen gelten im Umkreis von 5 km um eine Flugpiste. Grundsätzlich können Ballone mit weniger als 30 m3 Inhalt ohne Bewilligung des BAZL steigen gelassen werden. Von diesem allgemeinen Grundsatz gibt es hingegen auch einige Ausnahmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine gewisse Grösse oder Nutzlast erreicht wird oder sich in der Nähe ein Flugplatz befindet.

 

Einschränkungen gesamte Schweiz

In der Schweiz ist es untersagt, Ballone steigen zu lassen:

  • die mit brennbarem Gas gefüllt sind;
  • mit mehr als 2 kg Nutzlast;
  • mit mehr als 30 m3 Inhalt.
 

Zusätzliche Einschränkungen in der Nähe von Flugplätzen

Das Steigenlassen von Ballonen im Umkreis von 5 km der Flugpiste eines zivilen oder militärischen Flugplatzes unterliegen folgenden zusätzlichen Auflagen:

  • Der Inhalt eines Ballons darf nicht mehr als 1 m3 betragen.
  • Es dürfen keine Ballone mit offenem Feuer oder mit angehängter Nutzlast steigen gelassen werden; ausgenommen sind an Luftballone angehängte Wettbewerbsantwortkarten bis zu einer Grösse von A5.
  • Es dürfen nicht mehr als 300 Ballone gleichzeitig steigen gelassen werden.
  • Die Ballone dürfen nicht zusammengebunden sein.

Kann eine dieser Auflagen nicht eingehalten werden, muss eine Bewilligung bei der Flugsicherung Skyguide oder dem zuständigen Flugplatzleiter eingeholt werden. Der Kontakt der Bewilligungsinstanz ist in der Liste am Ende dieser Seite unter "Dokumente" zu entnehmen.

 

 

Weitere Auflagen

Gegebenenfalls existieren weitere Auflagen, die nicht die Flugsicherheit betreffen, jedoch für den jeweiligen Startort gelten. Diese sind bei der zuständigen kantonalen/kommunalen Behörde und/oder der Feuerpolizei einzuholen. 

 
 

Rechtlicher Hinweis

Im Allgemeinen sind Ballone so steigen zu lassen, dass Gefahren für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge so gering wie möglich sind, und es sind die in Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr: 923/2012 festgelegten Bedingungen (SERA.3140) sowie die Auflagen gemäss Art. 24 der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien einzuhalten.
Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen. Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von weniger als 30 m3. (Art. 35 VLK)

 
 
 
https://www.bazl.admin.ch/content/bazl/de/home/themen/sicherheit/ballone-kinderballone-und-freiballone.html