- Der Startort befindet sich in einem Abstand von mehr als 5 km zur Piste von zivilen und militärischen Flugplätzen.
- Die Nutzlast beträgt weniger als 2 kg.
- Der Inhalt der Laterne beträgt weniger als 30 m3.
In gewissen Teilen der Schweiz sind Himmelslaternen nicht mehr erlaubt, so unter anderem in den Städten Zürich und Bern, im Umkreis von 12 km um den Flughafen Basel-Mulhouse - und somit im gesamten Kanton Basel-Stadt - sowie in den Kantonen Basel-Landschaft, Wallis und Genf. Für Starts in der Nähe von Flugplätzen mit Flugsicherung ist eine Bewilligung von Skyguide erforderlich. Im Umkreis von 5 km um den Flughafen Zürich und Bern werden Himmelslaternen grundsätzlich nur nach Betriebsschluss bewilligt.
- Weitere Auflagen, die nicht die Flugsicherheit betreffen, sind für den jeweiligen Startort bei der zuständigen kantonalen/kommunalen Behörde und/oder der Feuerpolizei einzuholen (Art. 34 der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien).
- Bei einem möglichen Überflug der Landesgrenze ist sicherzustellen, dass die Auflagen der entsprechenden Länder eingehalten werden. Ein Abstand von mindestens 5 km zur Landesgrenze wird deshalb empfohlen.
- Der Grundeigentümer, von wo aus die Starts erfolgen, hat die Starts der Himmelslaternen bewilligt.
Eine kostenpflichtige Bewilligung des BAZL ist notwendig wenn:
- der Inhalt der Laterne mehr als 30 m3 beträgt
- die Nutzlast grösser als 2 kg ist.
Die Anfrage muss per E-Mail an das BAZL mindestens 20 Arbeitstage vor dem Anlass erfolgen.
- Eine Bewilligung von Skyguide ist notwendig, wenn der Startort sich in einem Abstand von weniger als 5 km zur Piste eines zivilen und/oder militärischen Flugplatzes mit Flugsicherung befindet.
Bitte "Karte Flugplätze" und Link "Skyguide Spezialflüge" (SFO Tool, 10 Arbeitstage vor Anlass) unter Weiterführende Informationen benutzen.
- Eine Bewilligung des Flugplatzleiters ist notwendig, wenn der Startort sich in einem Abstand von weniger als 5 km zur Piste eines zivilen und/oder militärischen Flugplatzes ohne Flugsicherung befindet.
Bitte "Karte Flugplätze" und Link "Kontakt Flughägen, Flugfelder, Heliports" unter Weiterführende Informationen benutzen.
Grundsätzlich sind Himmelslaternen so zu betreiben, dass Gefahren für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge so gering wie möglich sind, und es sind die in Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegten Bedingungen (SERA.3140) sowie die Auflagen gemäss Art. 24 der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien einzuhalten.
Karte der Schweizer Flugplätze mit 5 km Radius um die Flugpiste/n
Die interaktive Karte zeigt nur die Einschränkungen für das Steigenlassen von Himmelslaternen in Bezug auf Schweizer Flugplätze. Klicken Sie auf die entsprechende Zone, um die Informationen zu Einschränkung und Bewilligungsinstanz zu erhalten. Weitere Auflagen, die nicht die Flugsicherheit betreffen, sind für den jeweiligen Startort bei der zuständigen kantonalen/kommunalen Behörde und/oder der Feuerpolizei einzuholen.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
3003 Bern
Tel: +41 58 465 80 39