CO2-Verordnung und Aviatik

Am 1. Januar 2025 trat das revidierte CO2-Gesetz in Kraft. Es enthält Neuerungen für die Luftfahrt. Der Bundesrat hat sie durch die revidierte CO2-Verordnung konkretisiert. Die Verordnung regelt etwa den Geltungsbereich der Beimischpflicht von erneuerbaren Flugtreibstoffen. So müssen Anbieter von Flugtreibstoffen auf den Landesflughäfen Genf und Zürich neu erneuerbare Flugtreibstoffe beimischen (Beimischpflicht); die Luftfahrzeugbetreiber müssen Bericht über die an diesen Flughäfen getankten Treibstoffmengen erstatten. Diese Verpflichtungen treten voraussichtlich ab dem 1.1.2026 in Kraft. Die Schweiz plant, die Beimischpflicht über das bilaterale Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU zu übernehmen und in Übereinstimmung mit der EU umzusetzen.

Mit dem Förderprogramm Luftfahrt und Klima baut die Schweiz die Förderung der Massnahmen zur Reduktion des Treibhausgas-Ausstosses der Luftfahrt aus. Dies geschieht etwa über die Herstellung erneuerbarer Flugtreibstoffe. Dieses Förderprogramm befindet sich aktuell im Aufbau, Informationen dazu folgen im Laufe des Jahres. Die CO2-Verordnung regelt die Förderbedingungen.

Neu müssen die Anbieter von Flügen auf ihren Angeboten Angaben über die klimarelevanten Emissionen machen. Revidiert werden auch die Bestimmungen zum Emissionshandelssystem in Übereinstimmung mit der EU.

Anfragen zur Beimischpflicht sowie der Verordnung ReFuelEU Aviation: saf-quota@bazl.admin.ch

Anfragen zum Förderprogramm Klima: foerderung-klima@bazl.admin.ch
 

Medienmitteilung BAFU vom 02. April 2025

Letzte Änderung 08.04.2025

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