Luftfahrthindernisse sind Anlagen wie Gebäude, Antennen, Türme, Kräne, Seilbahnen, Windkraftanlagen, Hochspannungsleitungen, Krane und Baumaschienen, usw., aber auch Pflanzen (insb. Bäume) die aufgrund ihrer Lage oder Höhe eine Gefahr für die Luftfahrt darstellen können. Für die Sicherheit der Luftfahrt sind solche Anlagen und Pflanzen vor der Erstellung registrierungs- und publikationspflichtig, müssen teilweise markiert oder befeuert werden und bewilligungspflichtige müssen einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterzogen werden.
Die Registrierung und Anmeldung von Luftfahrthindernissen muss über das Luftfahrtdatensammlungsportal (DCS) erfolgen.
Als Luftfahrthindernis gelten Objekte, wenn sie in bebauten Gebieten eine Höhe von 60 Metern und mehr sowie in unbebauten Gebieten eine Höhe von 25 Metern und mehr erreichen. Spezifische Regelungen gelten zudem in Bereichen um Flugplätze und Helikopterlandestellen. Eigentümer solcher Anlagen sind verpflichtet, ein Hindernisobjekt zu registrieren oder vom BAZL bewilligen zu lassen. Die Einzelheiten sind in Artikel 63 ff. der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) geregelt.
Die Registrierung und Meldung von Objekten muss über das Portal des Luftfahrtdatensammlungsdienstes (DCS) erfolgen. Inwiefern das gemeldete Objekt wirklich ein Luftfahrthindernis darstellt, allenfalls weitere Auflagen wie z.B. Markierung oder Befeuerung notwendig sind oder sogar eine Luftfahrtspezifische Prüfung inkl. Bewilligung notwendig werden kann über das Portal DCS bei der Registrierung in Erfahrung gebracht werden.
Im Fall einer Bewilligungspflichtigen Anlage prüft das BAZL, ob diese mit Blick auf die Sicherheit des Luftverkehrs errichtet werden darf und welche Sicherheitsmassnahmen wie Markierung und/oder Befeuerung vorzunehmen sind. Die aktuelle Luftfahrthindernis-Situation ausserhalb von Flugplätzen ist als Online-Karte im Geoportal des Bundes öffentlich und Tagesaktuell publiziert, findet sich aber auch in den offiziellen Luftfahrtpublikationen entsprechend der geltenden Publikationszyklen.
Beträgt die Höhe Ihres Objektes 25 m und mehr in unbebautem resp. 60 m und mehr in bebautem Gebiet?
Sie sind verpflichtet, ihr Objekt auf dem DCS Portal zu registrieren.
Beträgt die Höhe Ihres Objektes 100 m und mehr?
Hier ist eine Bewilligung des BAZL notwendig. Dasselbe gilt für Windenergieanlagen, Hochspannungsleitungen und Slacklines bereits ab 60 m. Auf dem DCS Portal können Sie das Luftfahrthindernis registrieren und eine Bewilligung erlangen.
Befindet sich Ihr Objektes in der Hindernisbegrenzungsfläche eines Flugplatzes oder in der Nähe einer Helikopterlandestelle?
Hier ist ebenfalls eine Bewilligung des BAZL notwendig. Auch Pflanzen (insb. Bäume) können hier durch den Wachstum die Begrenzungsflächen durchstossen und damit eine Gefahr für die Luftfahrt darstellen. Auf dem DCS Portal können Sie das Luftfahrthindernis registrieren und eine Bewilligung erlangen.
Sind Sie unsicher?
Gehen Sie auf Nummer sicher, denn Sie sind verantwortlich und haftbar im Fall eines Schadenereignisses! Inwiefern das gemeldete Objekt wirklich ein Luftfahrthindernis darstellt, allenfalls weitere Auflagen wie z.B. Markierung oder Befeuerung notwendig sind oder sogar eine Luftfahrtspezifische Prüfung inkl. Bewilligung notwendig werden kann über das Portal DCS bei der Registrierung in Erfahrung gebracht werden.
Hindernis für die Luftfahrt gesichtet?
Piloten sind verpflichtet, die Navigationssysteme periodisch nachzuführen und sich zwischenzeitlich über Mutationen bei den Hindernissen zu informieren.
Piloten sind zudem eingeladen, gesichtete Anlagen, welche nicht oder falsch in der aktuellen Publikation eingetragen sind oder deren Markierung oder Befeuerung unzulänglich erscheint dem BAZL über Pilotenmeldung Hindernis mit möglichst präzise Angaben mitzuteilen.
DCS Stand heute
Seit Oktober 2024, werden die qualitätsverbesserten Daten der Seilbahnen in den Hindernisdatensatz integriert. Seither werden über das API Swisstopo verschiedene Datensätze inklusive einem gefilterten (simplified) bereitgestellt.
DCS Release 3.0
Ab dem 30. Juni 2025 werden mit dem neuen Software Release in DCS zwei bedeutende neue Funktionalitäten eingeführt:
- Die Hindernisbewilligungen (Verfügungen) können vom BAZL nun schrittweise direkt digital aus dem DCS generiert und zugestellt werden. Daraus resultiert ein bedeutender Effizienzgewinn für alle Beteiligten. Dabei werden die Antragstellenden aufgefordert den Entwurf der Verfügung zu bestätigen, bevor diese ausgestellt wird. Möchten Antragstellende Einsprache gegen die Bewilligung erheben, wird ihnen das BAZL die Bewilligung in Papierform zustellen.
- Die Betreiberin des Datensammlungsdiesntes (DCS) ist vom BAZL beauftragt, innerhalb DCS auch das Inkasso der anfallenden Gebühren vornehmen. Dazu sind vorderhand die Zahlungsmöglichkeiten Kreditkarte und TWINT möglich.
Mit dem neuen Release werden die DCS Cloud-Services in die Schweiz verlegt und wird die Webadresse nach www.datacollectionservice.net geändert. Die heutige Adresse wird automatisch umgeleitet und die bestehenden eIAM Login Daten werden übernommen.
DCS Release 3.1
Der auf Ende Juni geplante Software release, mit welchem nur noch ein ungefiltertes File mit dem gesamten Hindernis-Datenumfang im Format AIXM bereitgestellt werden soll wird erst auf November 2025 umgesetzt werden. Folglich werden auch die detaillierten Hochspannungsleitungsdaten aus dem Abgleich mit den Swisstopo-TLM Daten erst nach diesem Zeitpunkt ins Datenset integriert werden.
Die DPS sowie das Testdatenfile (welches keine operationell nutzbaren Daten enthält), wurden überarbeitet und sind nun fertiggestellt. Nutzer sind aufgefordert sich für die Umstellung im November 2025 darauf einzurichten.
Das BAZL prüft derzeit, ob die Hindernisdaten weiterhin auch im Format kmz bereitgestellt werden können.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Luftfahrtdatensammlungsdienst (DCS)
ITV Consult AG im Auftrag des BAZL
Telefon DCS: +41 (0)44 871 21 99

