Fluggenehmigung (Permit to Fly)

Permit
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Ist die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges, aus administrativen oder technischen Gründen eingeschränkt, ist eine Fluggenehmigung zu beantragen.

Um eine administrativ eingeschränkte Lufttüchtigkeit handelt es sich, wenn beispielsweise ein Bordpapier inhaltlich nicht, respektive nicht mehr den gegenwärtigen Zustand des Luftfahrzeuges widerspiegelt oder ein Ablaufdatum überschritten wurde. Technisch eingeschränkt ist die Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug einen physischen Defekt oder eine Beschädigung aufweist. Darunter fallen ebenfalls überschrittene Kontrollintervalle. Ein Antrag kann grundsätzlich durch jede Person gestellt werden. Um der damit verbundenen Verantwortung entsprechend Rechnung zu tragen, muss der Antragsteller nachweislich über ausreichend Fachkenntnisse verfügen.

EASA Luftfahrzeuge

Um eine Fluggenehmigung zu erlangen, muss zwischen zwei Antragsverfahren unterschieden werden.
Sollte bei einem Luftfahrzeug die Sicherheit der Konstruktion (related to the safety of design) beeinträchtigt sein, beurteilt und genehmigt die EASA den Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen (EASA-Form 37).

Bei nicht beeinträchtigter Sicherheit der Konstruktion, liegt die Zuständigkeit für den gesamten Antrag beim BAZL (EASA-Form 18b). Fälle in welchen die Zuständigkeit ausschließlich bei der EASA liegt:

  • Das Luftfahrzeug entspricht nicht den Vorgaben des Baumusterkennblattes (Type Certificate)
  • Eine Lufttüchtigkeitslimitierung (Airworthiness Limitation), eine Zertifizierungs Instandhaltungs Auflage (Certification Maintenance Requirement), oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung (Airworthiness Directive) ist  nicht erfüllt
  • Die vorgesehenen Flüge liegen außerhalb des zugelassenen Flugbereichs
     
Wir weisen Sie darauf hin, dass ungeachtet der Zuständigkeit, das Form 21 ausschliesslich und direkt dem BAZL zuzustellen ist (permittofly@bazl.admin.ch).
 

Nicht-EASA Luftfahrzeuge

Die Beurteilung bezüglich beeinträchtigter Sicherheit der Konstruktion von Nicht-EASA-Luftfahrzeugen (Non-EASA) liegt ausschliesslich beim BAZL. Folglich sind beide Formulare (18b und 21) dem BAZL zur Genehmigung einzureichen (permittofly@bazl.admin.ch).
 

Weiterführende Informationen

Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Lufttüchtigkeit Flugmaterial

Tel: +41 58 465 67 89

permittofly@bazl.admin.ch

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