Instandhaltungsprogramm (IHP) / Instandhaltungsanweisung

Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeuges muss gemäß einem «Aircraft Maintenance Programme» (in Deutsch: Instandhaltungsprogramm/IHP) erfolgen. Dieses Dokument muss entweder durch den Eigentümer/Betreiber des Luftfahrzeuges oder durch eine CAMO/CAO erstellt werden.

 

Der Zweck dieses Dokumentes besteht darin, die anfallenden Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten aus den verschiedensten Instandhaltungsanforderungen («Requirements» und «Instructions for Continued Airworthiness ICA») der Musterbetreuer der Luftfahrzeugzelle, Triebwerk(en) und Propeller(n) in einem Dokument zusammenzufassen. Die Einhaltung des genehmigten Instandhaltungsprogrammes ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges und somit eines sicheren Betriebes.

Das AMP ist gemäss den darin definierten Intervallen und Aufgaben für die Planung und Ausführung der anfallenden Instandhaltungs- und Kontrollarbeiten das massgebende Instrument. 

 

Luftfahrzeuge im Geltungsbereich der EASA

Luftfahrzeuge im Geltungsbereich der EASA (Verordnung EU Nr. 2018/1139) unterliegen entweder den Anforderungen von EASA Part-M oder Part-ML (vgl. Verordnung EU Nr. 1321/2014).

Dem Part ML unterliegen folgende Luftfahrzeuge, sofern diese nicht gewerbsmässig im Sinne der Verordnung EU Nr. 1008/2008 eingesetzt werden:

1.     Flugzeuge die ein maximales Abflugsgewicht (MTOM) von 2'730 kg oder weniger aufweisen; (MTOM= Maximum Take-Off Mass)

2.     Helikopter die ein MTOM von 1'200 kg oder weniger aufweisen und für maximal 4 Insassen zertifiziert sind

3.     alle anderen ELA 2 Luftfahrzeuge

In Bezug auf die Instandhaltungsprogramme ergeben sich folgende Konsequenzen:

Luftfahrzeuge gemäss EASA Part-ML

Die Instandhaltungsprogramme werden nicht durch die Luftfahrtaufsichtsbehörde (BAZL) genehmigt. Gemäss ML.A.302 kann der Halter des Luftfahrzeuges das Instandhaltungsprogramm selber genehmigen («self declared maintenance programme») oder eine entsprechend berechtigte Organisation genehmigt das Instandhaltungsprogramm (CAO/CAMO).

Die EASA hat für diese Luftfahrzeuge eine mögliche Standardvorlage für ein AMP gemäss ML.A.302 in den AMC2 ML.A.302 dargestellt («Acceptable Means of Compliance»). Diese Standardvorlage hat das BAZL als Word-Vorlage (AMP EASA Standard Template Part-ML (DOCX, 41 kB, 15.01.2024)) sowie als Excel-Vorlage (AMP EASA Standard Template Part-ML (XLSX, 66 kB, 15.01.2024)) auf der BAZL Webseite zur Verwendung und einfacheren Bearbeitung publiziert.

Zusätzlich hat das BAZL eine weitere mögliche AMP Vorlage für nicht komplexe Luftfahrzeuge als Excel Vorlage publiziert: (AMP FOCA EASA Part-ML Version (XLSX, 481 kB, 15.01.2024)).

Die Vorteile dieser Vorlage ist, dass bereits alle Eventualitäten wie z.B. «Minimum Inspection Programme» (MIP), «Pilot-Owner-Maintenance» etc. in verschieden Anhängen (Excel Ritter) abgebildet sind und das AMP auch optional für eine aktive Fälligkeits-Liste vorbereitet ist.

Sofern die Voraussetzungen gemäss ML.A.302(e) gegeben sind (insbesondere wenn die Empfehlungen der Hersteller/Musterbetreuer allesamt und ohne Abweichungen bezüglich TBO (Time Between Overhaul) berücksichtigt werden und wenn das Luftfahrzeug nicht infolge von Modifikationen oder Reparaturen spezifischen und zusätzlichen Instandhaltungsmassnahmen unterzogen werden muss, kann auf ein formelles AMP verzichtet werden. Diese «Deklaration» durch den Luftfahrzeughalter muss immerhin den inhaltlichen und formellen Anforderungen gemäss ML.A.302(f) genügen. 

Das BAZL hat eine entsprechende Vorlage (Vorlage Deklaration Part-ML ohne AMP (XLSX, 95 kB, 20.04.2020)) publiziert.

Nicht komplexe Luftfahrzeuge* gemäss EASA Part-M

Instandhaltungsprogramme werden grundsätzlich durch das BAZL genehmigt («indirect approval» by CAMO/CAO ist in gewissen Fällen vorbehalten sofern das entsprechende Privileg ebenfalls vom BAZL genehmigt und erteilt wurde).

Das Instandhaltungsprogramm muss inhaltlich den Mindestanforderungen gemäss Appendix I zu AMC M.A.302 und AMC M.B.301(b) entsprechen.

*«nicht komplexe Luftfahrzeuge»:           

-       Flugzeuge die ein MTOM von bis zu 5'700 kg aufweisen

-       zertifiziert sind für eine maximale Anzahl von weniger als 19 Passagiersitzen oder für Operation mit weniger als 2 Piloten

-       nicht mit «Turbojet engine(s)» beziehungsweise nicht mehr als ein «Turboprop engine» ausgerüstet sind

-       sowie Helikopter die ein MTOM von bis zu 3'175 kg aufweisen

-       zertifiziert sind für eine maximale Anzahl von weniger als 9 Passagiersitzen oder für Operation mit weniger als 2 Piloten

Non-EASA Luftfahrzeuge der Standardkategorie

Für Non-EASA Luftfahrzeuge der Standardkategorie ist grundsätzlich kein Instandhaltungsprogramm vorgeschrieben. Gemäss Art. 25 der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1) sind die Instandhaltungsunterlagen vom Hersteller/Inhaber des Baumusterzeugnisses und die empfohlenen Betriebszeiten verbindliche Grundlage zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges.

Nur sofern von einzelnen Instandhaltungsunterlagen, respektive Betriebszeiten abgewichen werden soll, ist im Sinne der Technischen Mitteilung TM 02.020-35 ein AMP für Non-EASA Luftfahrzeuge der Standardkategorie zu erstellen (vgl. TM 73.700-10).

Für diese Fälle hat das BAZL ebenfalls eine Excel-Vorlage (AMP FOCA Non-EASA Version (XLSX, 646 kB, 20.04.2020)) publiziert.

Für Non-EASA Luftfahrzeuge der Standard- und Sonderkategorien für die keine Instandhaltungsanweisungen des ursprünglichen Herstellers oder eines späteren Musterbetreuers verfügbar sind, kann die Vorlage: Instandhaltungsanweisungen für Nicht-EASA Luftfahrzeuge ohne Angaben eines Herstellers (PDF, 386 kB, 03.11.2015) verwendet werden.

Weiterführende Informationen

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Letzte Änderung 08.04.2024

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Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Lufttüchtigkeit Flugmaterial

Tel: +41 58 465 67 89

tama-inspection@bazl.admin.ch

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