Körperverletzung oder Tod wegen eines Flugzeugunfalls

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Das Transportunternehmen haftet für  Tod und Körperverletzung eines Reisenden im Falle eines Unfalls an Bord eines Flugzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen.

Bei Tod oder bei Körperverletzung eines Reisenden während eines Fluges an Bord eines Schweizer oder EU-Flugzeuges besteht bei einem Unfall eine unbegrenzte Haftung der Fluggesellschaft gegenüber den Reisenden, die getötet oder verletzt wurden.  Die Fluggesellschaft haftet nicht, wenn sie beweisen kann, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden der Fluggesellschaft oder eines Dritten entstanden ist. Wenn dieser Beweis erbracht werden kann, ist die Verantwortlichkeit des Transportunternehmens auf 113 100 SZR (*) pro Reisenden begrenzt.

Bei Flugzeugunfällen mit Todesfolge oder Körperverletzungen von Reisenden
  • haben Sie Anspruch auf eine Vorauszahlung, welche die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse abdeckt. Dieser Vorschuss muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen, nachdem die Identität einer Person feststeht.
  • darf die Entschädigung im Todesfall nicht kleiner als 16 000 SZR (*) sein.
Eine Verantwortlichkeitsklage gegen das Transportunternehmen muss innerhalb von zwei Jahren vorgebracht werden, gerechnet vom Datum an, an dem der Flug am Bestimmungsort angekommen ist oder hätte ankommen sollen oder an dem das Transportunternehmen seinen Betrieb einstellte.

Dort wo das Übereinkommen von Montreal zur Anwendung kommt, kann eine Verantwortlichkeitsklage vor folgenden Gerichten gemacht werden:
  • entweder am Ort, wo das Transportunternehmen seinen Sitz hat
  • oder am Ort oder am Sitz seines hauptsächlichen Tätigkeitsgebietes
  • oder am Ort, wo das Unternehmen ein Büro besitzt (das den Vertrag einging)
  • oder am Ziel der Reise
  • oder am Ort, wo der Reisende seinen Hauptwohnsitz hat.

Trifft einer der beschriebenen Fälle auf Sie zu?

Machen Sie unverzüglich ihre Rechte bei einem Vertreter oder einer Vertreterin der verantwortlichen Gesellschaft geltend.

Wenn Sie danach immer noch der Ansicht sind, nicht gemäss den rechtlichen Bestimmungen entschädigt worden zu sein, steht Ihnen der Weg vor das zuständige Zivilgericht offen.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt ist bei diesen Streitfällen nicht zuständig.

Hinweis: In Streitfällen sollte jedes rechtliche Vorgehen sich ausschliesslich auf die betreffenden Rechtstexte abstützen.

(*) Die Sonderziehungsrechte (SZR) wurden 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) als internationale Rechnungs- und Zahlungseinheit geschaffen. Der Wert eines SZR wird täglich auf der Basis eines Korbes der wichtigsten internationalen Währungen berechnet (Dollar, Euro, japanischer Yen, britisches Pfund). Ein SZR entspricht etwa 0.98 Schweizer Franken (Stand September 2015).

Weiterführende Informationen

https://www.bazl.admin.ch/content/bazl/de/home/passagiere/weitere_themen/koerperverletzung-oder-tod-als-folge-eines-flugzeugunfalls.html