Die Invasion Russlands in der Ukraine beeinflusst zahlreiche Bereiche, inklusiv Flugverkehr. Der Bundesrat beobachtet die Situation aufmerksam und trifft Schritt für Schritt die notwendigen Massnahmen.

Meldeformular für Flüge zwischen Russland und der Schweiz
Umsetzung von Massnahmen
Am 4. März 2022 ist die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) in Kraft getreten. Diese sieht unter anderem Beschränkungen für den Luftverkehr vor (vgl. Art. 9 und 29a). Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, Rechtssache T-233/22 und auf der Grundlage der jüngsten Empfehlungen der EASA (EU restrictive measures against Russia) werden diese Beschränkungen wie folgt umgesetzt:
Russische Staatsangehörige – unabhängig davon, ob sie zusätzlich eine andere Staatsangehörigkeit besitzen – dürfen Privatpilotenrechte ausüben, um mit nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich NICHT im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Hoheitsgebiet der Schweiz zu landen, vom Hoheitsgebiet der Schweiz zu starten oder das Hoheitsgebiet der Schweiz zu überfliegen. Das heisst, dass russische Staatsangehörige nicht daran gehindert werden, Luftfahrzeuge einer Fluggruppe zu mieten, kostenlos auszuleihen oder anderweitig zu nutzen, um ihre Privatpilotenrechte auszuüben. Es ist jedoch untersagt, Pilotenrechte mit in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie mit nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen auszuüben, die sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen. Ein Beispiel: Russische Staatsangehörige dürfen nicht mit ihrem eigenen Luftfahrzeug im Luftraum der Europäischen Union (EU) fliegen oder ein Luftfahrzeug eines Unternehmens mit Sitz in der EU oder in einem Drittland benutzen, das von einer russischen natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird.
Die Schulung, Prüfung und Überprüfung von russischen Staatsangehörigen sind erlaubt, wenn diese für den Betrieb von nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen erfolgen, die sich NICHT im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen. Die Schulung, Prüfung und Überprüfung sind allerdings untersagt, wenn beabsichtigt wird, in Russland, bei einem russischen Luftfahrtunternehmen, mit einem in Russland registrierten Luftfahrzeug oder mit einem nicht in Russland registrierten Luftfahrzeug, das sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befindet oder von diesen gechartert wird oder anderweitig unter deren Kontrolle steht, zu fliegen. Des Weiteren dürfen die Schulung, Prüfung und Überprüfung nicht in Russland stattfinden.
Das BAZL wird diese Flugaktivitäten überwachen und die notwendigen Verfahren festlegen, um sicherzustellen, dass diese Aktivitäten nicht in einer Weise durchgeführt werden, dass die oben genannten Sanktionen umgangen werden.
Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen Russland und der Schweiz – direkt oder über ein Drittland – Nichtlinienflüge durchführen, übermitteln dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen.
Art. 29a Abs. 4 Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Angesichts der anhaltenden russischen Militäraggression in der Ukraine hat der Bundesrat am 27. April 2022 weitere Sanktionen gegenüber Russland und Belarus in Kraft gesetzt. Damit ist der Entscheid des Bundesrates vom 13. April 2022, auch das neueste Sanktionspaket der EU zu übernehmen, umgesetzt. Die Massnahmen treten am 27. April 2022 um 18:00 Uhr in Kraft.
Überflüge der Schweiz im Kontext des russischen Angriffs
Im Zusammenhang mit dem russischen Angriff auf die Ukraine hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 11. März 2022 entschieden, dass Überfluggesuche von Konfliktparteien und anderen Staaten, welche den Zweck haben, die Konfliktparteien militärisch zu unterstützen, namentlich mit Kriegsmaterial, nicht genehmigt werden. Ausgenommen sind Flüge zu humanitären und medizinischen Zwecken einschliesslich des Transports von Verwundeten.
Sanktionen gegen Russland
Der Bundesrat hat am 4. März 2022 die Totalrevision der «Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine» beschlossen und damit weitere Sanktionspakete der Europäischen Union gegenüber Russland übernommen.
Der Bundesrat hat am 28. Februar 2022 die EU-Sanktionen gegen Russland übernommen. Dazu gehört die Sperrung des schweizerischen Luftraums für alle Russland-Flüge. Seitdem ist der schweizerische Luftraum für alle Flüge aus Russland gesperrt. Zusätzlich sind alle Flugbewegungen von russische Luftfahrzeugen und von russische Fluggesellschaften gesperrt. Unter diese Sperre fallen auch Privatjets russischer Oligarchen. Ausgenommen von der Sperre sind Flüge zu humanitären, medizinischen oder diplomatischen Zwecken.
Informationsmaterial der EASA zu Sanktionen :
EASA safety information :
Letzte Änderung 22.03.2024