Der neue Aviation Security Newsletter ist ein wichtiges Medium der Aufsichtsbehörde um Informationen den sicherheitsverantwortlichen der Regulated Agents zur Verfügung zu stellen. Es gibt keine festen Erscheinungsdaten aber wir bitten Sie, mindestens einmal pro Monat die verfügbaren News «abzuholen».
Aviation Security News
September 2024
Um sichere Luftfracht transportieren zu dürfen, müssen die Chauffeure eines zugelassenen Transporteurs eine A9-Schulung absolviert haben und im Besitz einer persönlichen Haulier Authorisation (Schulungsbestätigung im Kreditkartenformat) sein. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen dazu.
- Haulier Authorisation für Chauffeure: Nur Chauffeure, welche die Schulung bei 2assistU erfolgreich absolviert haben und im Besitz einer persönlichen Haulier Authorisation sind, sind berechtigt, sichere Luftfracht zu transportieren.
- Zulassung des Transportunternehmens: Das Transportunternehmen muss zwingend auf der Liste der zugelassenen Transporteure aufgeschaltet sein (Status aktiv «JA»). Nur Unternehmen auf dieser Liste sind befugt, sichere Luftfracht zu befördern.
- Verantwortliche Person und Chauffeure: Sollte das Transportunternehmen auf der Liste der zugelassenen Transporteure aufgeschaltet sein, jedoch nur die verantwortliche Person im Besitz einer Haulier Authorisation sein, sind weitere Chauffeure nicht berechtigt, sichere Luftfracht zu transportieren. Jeder Chauffeur muss individuell die Schulung absolvieren und die persönliche Haulier Authorisation vorweisen können.
- Übergabe der Fracht: Bei der Kontrolle eines Chauffeurs, bei der Übergabe sowie der Annahme von sicherer Luftfracht müssen neben dem Eintrag des Unternehmens auf der Liste der zugelassenen Transporteure zwingend auch die Haulier Authorisation, eine gültige ID (amtliche ID oder Pass) sowie eine Mitarbeiterbestätigung überprüft werden. Sämtliche Dokumente müssen gültig sein.
Zum heutigen Zeitpunkt ist eine weitere Möglichkeit, um sichere Luftfracht transportieren zu können die Transporteurserklärung, welche zwischen einem reglementieren Beauftragten und einem Transporteur abgeschlossen wird. Hierbei ist der reglementierte Beauftragte für die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben verantwortlich. Detailliert Informationen zur Transporteurserklärung sind im Frachthandbuch zu finden. Die Transporteureserklärung wird mittelfristig nicht mehr existieren und es wird ausschliesslich nur noch die Haulier Authorisation für Transporteure geben.
August 2024
Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Backgroundcheck) der Luftfracht-Mitarbeitenden sind Lücken > 28 Tage auf dem Formular (NASP Annex 11-C) auszuweisen und zu dokumentieren. War ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin länger als 28 Tage nicht in einem angestellten Verhältnis oder einer Ausbildung, ist die Abwesenheit schriftlich zu begründen. Dies kann beispielsweise durch ein Schreiben des Arbeitslosenamts (RAV), eine Bestätigung einer Sprachschule im Ausland usw. nachgewiesen werden. Diese Nachweise sind im Personaldossier abzulegen und für den Sicherheitsverantwortlichen bei Bedarf einzusehen. Des Weiteren ist das Eintrittsdatum (Tag/Monat/Jahr) des jetzigen Arbeitgebers auf dem Formular (NASP Annex 11-C) der Zuverlässigkeitsüberprüfung aufzuführen. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeitenden seit mehr als fünf Jahren im Unternehmen tätig sind.
Juli 2024
Der Sicherungscode SCO mit der Bedeutung «Secure for Cargo aircraft Only» ist nicht mehr gültig. Für gesicherte Luftfracht ist ab sofort ausschliesslich der Sicherungscode SPX inklusive der angewendeten Sicherungsmethode zu verwenden (bspw. SPX/KC). Bitte stellen Sie sicher, dass der Sicherungscode SCO in Ihrem Unternehmen nicht mehr verwendet wird. Überprüfen Sie zudem Ihr gesamtes Sicherheitsprogramm inklusive dem vorgegebenen Text in der Vorlage und entfernen Sie den Sicherungscode SCO, falls nötig.
Falls bei der Annahme von sicherer Luftfracht festgestellt wird, dass es sich um High Risk Cargo and Mail handelt, ist ein klar definiertes Vorgehen einzuhalten. Details zum vorgegebenen Prozess sind im BAZL-Newsletter November 2023 oder im Frachthandbuch ersichtlich.
Falls die Luftfracht als Massnahme zurückgewiesen und an den Absender zurückgeschickt wird, ist die Ware trotzdem als HRCM zu deklarieren, damit die Ware beim Absender korrekt behandelt wird.
Bitte stellen Sie sicher, dass dieser Prozess in Ihrem Unternehmen so umgesetzt und im Sicherheitsprogramm korrekt abgebildet ist.
Juni 2024
Cyber Security ist ein integraler Bestandteil des Sicherheitsprogramms von Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versendern und muss für den Sicherheitsverantwortlichen zugänglich sein. Dabei sind im entsprechenden Kapitel des Sicherheitsprogramms (Kapitel 7.3 für Reglementierte Beauftragte und Kapitel 5.7 für Bekannte Versender) folgende Inhalte zu erarbeiten und aufzuführen:
- Alle im Unternehmen AVSEC relevanten kritischen Systeme sind zu definieren, aufzulisten und zu beschreiben.
- Für jedes definierte, aufgelistete und beschriebene System ist eine Risikoanalyse (Risk Assessment) durchzuführen. Die Risikoanalyse muss mit einer Risikobewertung (gross, mittel, gering) abgeschlossen und dokumentiert werden. Die IT-Verantwortlichen können den Sicherheitsverantwortlichen dabei unterstützen.
- Ein weiterer Bestandteil der Cyber Security ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Informatik-Administratoren, welche unbegleiteten und uneingeschränkten Zugriff auf AVSEC relevante kritische Systeme haben. Es muss sichergestellt werden, dass diese Personen identifiziert werden und über eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen. Der Sicherheitsverantwortliche und dessen Stellvertreter muss berechtigt sein, Einsicht auf diese Dokumentation zu haben.
- Der Bereich Cyber Security gehört auch zu den jährlich durchzuführenden Qualitätskontrollen. In der Jahresplanung ist das Thema aufzuführen und mittels geeigneter Methode periodisch zu prüfen.
Weitere Informationen zu Cyber Security finden Sie im Kapitel 10 des Frachthandbuchs.
Mai 2024
Im letzten Jahr hat es einige Änderungen bei der Ausbildung der Mitarbeitenden von Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versendern gegeben (vgl. Newsletter vom Oktober 2023). Damit einher war für gewisse Mitarbeitende eine zusätzliche Security-Ausbildung nicht mehr erforderlich, für andere hingegen wurde eine höherwertige Security-Ausbildung notwendig (Kategorie A9). Daher möchten wir Sie darauf hinweisen, in Ihrem Sicherheitsprogramm die Ausbildungsinhalte der Schulung A9 auf Vollständigkeit zu prüfen und die Schulungsunterlagen entsprechend anzupassen: Insbesondere soll das Vorhandensein der Inhalte zu «Security Culture» und «Cyber Security» überprüft werden; fehlende Themen und/oder Inhalte sind zu ergänzen. Bitte beachten Sie zudem, dass die Schulung jeweils auch einen Teil mit Informationen zur eigenen Firma enthalten muss. Eine Übersicht aller Themen inklusive Beschreibung finden Sie im Frachthandbuch im Abschnitt 5.2: Ausbildung «A9 Schulung für Mitarbeiter Luftfracht».
April 2024
Die im Kapitel 11 des Sicherheitsprogramms unter 11A genannten Bereiche der Qualitätskontrollmassnahmen müssen alle in der jährlichen Qualitätskontrollplanung berücksichtigt und geplant werden. Für jede Qualitätssicherungsmassnahme ist eine separate Checkliste zu erstellen.
So ist beispielsweise die Qualitätskontrollmassnahme «Cybersicherheit» für alle RAs relevant und zu berücksichtigen. Im Kapitel 11 unter 11B beziehungsweise im Anhang 10 ist eine detaillierte Beschreibung der Qualitätskontrollmassnahmen gemäss 11A festzulegen. Dies beinhaltet die Methodik (Audit, Inspektion, Test etc.), die Verantwortlichkeiten, die verwendeten Instrumente und/oder Checklisten sowie die Häufigkeit der durchzuführenden Qualitätskontrollen. Vor Ort, am Standort des Reglementierten Beauftragten, müssen diese Unterlagen zum Sicherheitsprogramm und die Annexe weiterhin jederzeit den aktuellen Stand widerspiegeln.
Weitere Informationen finden Sie im NASP oder im Frachthandbuch.
Die im Kapitel 6 des Sicherheitsprogrammes geforderten Qualitätssicherungsmassnahmen der luftfrachtrelevanten Prozesse müssen regelmässig mit geeigneten Methoden (Inspektionen, Audits) überprüft und mittels entsprechender Rapporte dokumentiert werden. Dabei geht es darum, die im Sicherheitsprogramm festgelegten Prozesse auf deren Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Die Ergebnisse sind den betroffenen Parteien oder Personen sowie der Unabhängigen Prüfstelle einmal jährlich zu kommunizieren.
März 2024
Mit der Registrierung als Reglementierter Beauftragter (RA) oder Bekannten Versender (KC) entscheidet sich das Unternehmen nicht nur ein Teil der Sicheren Lieferkette zu sein, sondern verpflichtet sich zugleich, Plichten und Vorgaben einzuhalten.
Treten während einer Inspektion gravierende Hinweise auf, dass die Vorgaben gemäss NASP oder Prozessbeschriebe im Sicherheitsprogramm nicht korrekt umgesetzt werden, kann der Status als RA oder KC entzogen werden.
Folgende Umstände (liste nicht abschliessend) können zu einem Statusentzug führen:
- Keinen ausgebildeten Sicherheitsverantwortlicher und/oder Stellvertretender Sicherheitsverantwortlicher
- Unterlassung von Schulungen der Mitarbeitern mit direkten und unbeaufsichtigten Zugang zu Ware und Dokumente (physisch und elektronisch)
- Fehlende oder nicht komplette Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- Fehlende oder nicht komplette Qualitätskontrollen
- Mangelhafte Zutrittskontrolle zur sichere Luftfracht
- Sicherheitsrelevante Prozesse nicht gemäss Beschreibung im Sicherheitsprogramm durchgeführt.
- Sicherheitsrelevante Prozesse ohne Zulassung vom BAZL durchgeführt
Das Sicherheitsprogramm und die dazugehörigen Annexe (z.B. Mitarbeiter- und Schulungslisten, QC Planung etc.) sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
Weitere Informationen finden Sie im NASP oder im Frachthandbuch.
Februar 2024
Unverzüglich nach Bekanntwerden sind wichtige Änderungen im Sicherheitsprogramm des Reglementierten Beauftragten (RegB), wie beispielsweise der Wechsel des Sicherheitsverantwortlichen oder die Änderung dessen direkter Kontaktangaben, dem BAZL mitzuteilen. Auch wenn der Reglementierte Beauftragte schon zugelassen ist, sind Prozessanpassungen oder Änderungen der Lokalitäten, insbesondere von Lagerräumlichkeiten, mindestens zwei Monate vor der geplanten Umsetzung einzureichen und durch das BAZL abzunehmen. Personaländerungen sowie Änderungen in den Anhängen (neue Mitarbeiter, Änderung Schlüsselliste, QC-Planung, durchgeführte QC Massnahmen, usw.) müssen NEU dem BAZL nicht mehr periodisch zugesandt werden, sondern nur noch auf Anforderung.
Vor Ort, am Standort des Reglementierten Beauftragten, müssen das Sicherheitsprogramm und die Annexe weiterhin jederzeit den aktuellen Stand widerspiegeln.
In der Liste der Änderungen sind sämtliche Änderungen, die das Sicherheitsprogramm betreffen, aufzuführen. Dazu gehören u.a. Prozessanpassungen, Namensänderungen oder neue Adressen. Anpassungen an den Anhängen (Mitarbeiterliste, Schlüsselliste, geänderte Pläne der Lokalitäten) sind nicht als Änderungen in der Liste der Änderungen einzutragen.
Januar 2024
Ab sofort können die A12-Wiederholungskurse 2024 unter dem folgenden Link gebucht werden: https://2assistu.ch/course/repetition-course-regulated-agent
Bitte beachten Sie, dass ab dem Jahr 2024 die Kursunterlagen in elektronischer Form über das Kursportal zur Verfügung gestellt werden. Falls Sie die Kursunterlagen für das Jahr 2024 in Papierform wünschen, melden Sie dies nach getätigter Anmeldung direkt dem Kursanbieter.
Dezember 2023
Um die tägliche Überprüfung des Status Bekannter Versender und Reglementierter Beauftragter verifizieren zu können, benötigt jeder dafür berechtigte Mitarbeitende ein eigenes, persönliches Login, welches vom Sicherheitsverantwortlichen des jeweiligen Unternehmens eingerichtet werden kann.
Um die aufgrund der geforderten Zweifach-Authentifizierung notwendigen Registrierung Ihres Zweitgeräts (bspw. Mobiltelefon) vornehmen zu können, nutzen Sie bitte diesen Link: Login (europa.eu)
Für die Verifizierung des Status der Bekannten Versender und Reglementierten Beauftragten verwenden Sie bitte den folgenden Link: KSDA Compliance website (europa.eu).
Bitte stellen Sie zudem sicher, bei der Verifizierung immer den grünen Button «Validieren» zu drücken, um die Überprüfung korrekt durchzuführen.
Die firmeninternen Qualitätskontrollen dienen zur Überprüfung der Effektivität der Sicherheitsmassnahmen und müssen alle in Tabelle 11A des Sicherheitsprogramms aufgeführten Tätigkeiten abdecken, die im Unternehmen angewendet werden.
Wichtig ist hierbei, jede gemäss Tabelle 11A angewendete Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Jede Art der Überprüfung (Audit, Inspektion, Test) ist im Sicherheitsprogramm unter 11B zu erläutern und mindestens einmal jährlich anzuwenden.
Weiterführende Informationen zu den drei Überprüfungsarten Audit, Inspektion und Test finden Sie im Frachthandbuch.
November 2023
Eine sichere Luftfrachtsendung bekommt den Status HRCM, wenn eine der folgenden drei Voraussetzungen vorliegt:
- 1. Die Sendung weisst erhebliche Manipulationsspuren auf (z.B. unerklärliche Beschädigungen oder zweifelhafte Veränderungen an der Verpackung).
- 2. Die Sendung wird aufgrund von Informationen (z.B. nachrichtendienstliche Erkenntnis) von offizieller Stelle wie BAZL oder NDB als «HRCM» eingestuft.
- 3. Die Sendung ist eine Transfer-Sendung und kommt aus einem Land, welches auf der Liste 6-I des NASP aufgeführt ist.
Beim Erkennen oder Vorliegen einer der HRCM-Voraussetzung hat der betreffende Reglementierte Beauftragte den Sicherheitsstatus der Sendung auf HRCM zu ändern. In Folge ist die Sendung entsprechend zu behandeln und muss beim notwendigen Screening entweder (a) mit EDS Standard 2 oder höher, oder (b) mit mindestens zwei unterschiedlichen Methoden sicherheitskontrolliert werden, wobei eine dieser beiden Sicherungsmethoden die Detektion von Sprengstoffen beinhalten muss (z.B. ETD).
Weitere Informationen und Erläuterungen, auch zu Meldepflichten bei HRCM-Sendungen, sind im Frachthandbuch angegeben.
Oktober 2023
Im Nationalen Sicherheitsprogramm sind Anpassungen bei den Vorgaben für die Schulungen des Personals vorgenommen worden. Neu müssen nur noch Personen mit direktem und unbegleitetem Zugang zum sicheren Luftfrachtlager, sowie Personen welche direkten und uneingeschränkten Zugriff auf luftfrachtrelevante Dokumente oder Systeme haben, jährlich gemäss NASP Kategorie A9 geschult werden.
Alle anderen Personen wo gewährleistet wird, keinen direkten und unbegleiteten Zugang oder Zugriff haben (Clean Desk), bedürfen aus Security Sicht keine Kategorie A13a Schulung mehr. (Die Ausbildung von allen übrigen Mitarbeitenden, welche keinen direkten und unbegleiteten Zugang zu gesicherten Luftfracht / Zugang zu luftfrachtrelevanten Dokumenten und Systemen habe und bisher gemäss NASP Kategorie A13a geschult wurden, benötigen dies Ausbildung per sofort nicht mehr.)
Diese Änderungen sind im Sicherheitsprogramm des jeweiligen Unternehmen zu berücksichtigen und allfällige Anpassungen direkt darin vorzunehmen. Entsprechend ist diese Anpassung im jeweiligen Sicherheitsprogramm vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass es durch die angepassten Vorgaben bei der Ausbildung der Mitarbeitenden zu Änderungen kommen kann, wonach das Personal ggf. auch auf die Kategorie A9 um-, respektive nachgeschult werden muss.
Frist für die Anpassungen: 31.10.2023
Bezug der Templates:
RA: Via Kundenportal des externen Schulungsanbieters: https://app.seduco.app/2assistu/login; die Vorlage kann nach der Anmeldung unter «Dokumente» heruntergeladen werden
KC: gemäss Anweisung der unabhängigen Prüfstellen
September 2023
Die Unabhängigen Prüfstellen führen im Auftrag des BAZL verschiedene Zulassungs- und Aufsichtstätigkeiten bei den Bekannten Versendern durch. Während die Inspektionen zur Neu- oder Re-Zertifizierung angemeldet und terminlich abgestimmt sind, werden die Zwischeninspektionen nur noch unangemeldet stattfinden.
August 2023
Die Vorgabe zur Verwendung des Formular 11-C für die Durchführung und den Nachweis der Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt grundsätzlich für alle Unternehmen im Umfeld der Kette Sichere Luftfracht.
Allerdings kann ein Unternehmen, bei dem MitarbeiterInnen Flughafenausweise der Landesflughäfen mit Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich besitzen, auf den vor Ausweiserteilung vom Flughafen durchgeführten Backgroundcheck verweisen und in Ansatz bringen. Diese Möglichkeit gilt im Weiteren auch für die jährlich durch den Flughafen getätigten Wiederholungen des Backgroundchecks, und zwar bis zur Erneuerung des Ausweises (üblicherweise nach 5 Jahren). Vom Unternehmen ist im Fall dann als Nachweise der Antrag für die Erlangung des Flughafenausweises (inklusive aller dafür relevanten Unterlagen) sowie die Kopie des gültigen Flughafenausweises vorzuhalten. Die Ablage dieser Nachweise kann physisch oder elektronisch (Scan) erfolgen. Bei Anwendung dieser Möglichkeiten muss der Prozess im Sicherheitsprogramm unter Kapitel 5.2 beschrieben sein.
Juli 2023
Für die betreffenden Mitarbeiter sind Zuverlässigkeitsüberprüfungen (Background Checks) alle 3 Jahre zu wiederholen und mittels dem Formular Annex 11-C Zuverlässigkeitsüberprüfung (Template) nachzuweisen. Dabei ist auch für langjährige Mietarbeiter nach 3 Jahren immer ein neues Formular 11-C auszufüllen und vom Mitarbeiter unterschreiben zu lassen. Zusammen mit den erforderlichen Beilagen (aktuelle Kopie Pass oder ID; aktueller Strafregisterausweis; ggf. weitere Beilagen) stellt das Formular 11-C den Nachweis des Backgrund Checks dar. Die Unterlagen selber können nach der Durchführung des Background Checks auch elektronische aufbewahrt werden. Weitere Informationen zu den notwendigen Überprüfungen und Fristen finden sich im Frachthandbuch.
Juni 2023
Sensible Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit der Sicheren Luftfrachtkette, auf die nur ausgebildete und sicherheitsüberprüfte Personen Zugriff haben, bleiben weiterhin sensible Daten und sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, auch wenn die Luftfracht geflogen und der Flug abgewickelt ist. Nach Ablauf allfälliger Aufbewahrungsfristen, die sich grundsätzlich an die üblichen Fristen für Geschäftsunterlagen anlehnen, sind sensible Daten wie vertraulichen Unterlagen zu vernichten bzw. zu löschen. Unabhängig davon behalten sonstige Vorgaben zum Datenschutz, u.a. personenbezogener Daten, weiterhin Gültigkeit.
Mai 2023
Das Handbuch «Sicherheitsmassnahmen für Fracht und Post» (Frachthandbuch) – Ausgabe 2022, kann weiterhin beim externen Schulungsanbieter «2assistU» für CHF 90 bezogen werden.
Das Frachthandbuch dient als Hilfsmittel zum Thema Luftfrachtsicherheit (z.B. Ausbildung, Massnahmen, Qualitätskontrollen etc.). Viele Fragen lassen sich mit dem Frachthandbuch klären, ohne dass bei der Unabhängige Prüfstelle oder beim BAZL nachgefragt werden muss.
Bestellungen können durch den in der EU-Datenbank eingetragenen Sicherheitsverantwortlichen (RA und KC) vorgenommen werden. Es dürfen nur für ausgebildete Sicherheitsverantwortliche mit gültigen Zertifikat Frachthandbücher bestellt werden. Sind mehr als 1 Exemplar gewünscht, ist dies in der Bestellung zu vermerken mit Name und Vorname der zertifizierten Sicherheitsverantwortlichen.
https://www.2assistu.ch/2assistu/de/kurse/deutsch-handbuch-sicherheitsmassnahmen-fuer-fracht-und-post/
April 2023
Im Newsletter vom Dezember 2022 hatten wir informiert, dass die Möglichkeit besteht einen Sonderprivatauszug für Minderjährige zu beantragen. Da der Sonderprivatauszug jedoch nicht für AVSEC relevante Tätigkeiten beantragt werden kann, möchten wir Sie bitten, für zukünftige Abklärungen im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Minderjährigen weiterhin den Privatauszug zu beantragen. Einen Strafregistereintrag im Privatauszug gibt es in Fällen, in denen ein Freiheitsentzug, eine Unterbringung oder eine ambulante Behandlung ausgesprochen wurde. In allen übrigen Fällen erfolgt kein Strafregistereintrag. Zudem erscheinen Urteile betreffend Jugendlichen im Strafregister von Erwachsenen nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten erneut verurteilt werden, die ebenfalls in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind.
Diesbezüglich gilt zu beachten, dass bei jeder Anstellung einer Person im Bereich der Sicheren Luftfracht eine schriftlich dokumentierte und nachvollziehbare Abklärung gemäss den Vorgaben des NASP stattfinden muss. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, können Sie beispielsweise bei ausländischen Jugendlichen welche aus Ihrem Heimatland keinen Strafregisterauszug erhalten, die entsprechende Botschaft, bzw. das Konsulat kontaktieren, welche Ihnen bestätigen kann, ob der Jugendliche bereits straffällig geworden ist.
Bei nicht nachvollziehbaren Lücken und / oder Zweifeln bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der betreffenden Person kein Zugriff auf sichere Luftfracht und / oder Luftfrachtdokumentation zu gewähren.
März 2023
Nachdem die Zulassung von Transporteuren weiter voranschreitet und somit auch die Liste von zugelassenen Unternehmen Haulier - 2assistU.ch stetig wächst, ergeben sich folglich auch Fragen zur operationellen Umsetzung. In diesem Zusammenhang möchten wir gerne über die Lagerung von sicherer Luftfracht beim Transporteur informieren. Grundsätzlich ist es mit dem aktuellen Modell nicht vorgesehen, dass Transporteure sichere Luftfracht für einen längeren Zeitraum zwischenlagern. Dies, da diese Unternehmen lediglich für den Transport zugelassen sind und nicht über sichere und vom BAZL abgenommene Luftfrachtlager verfügen. Temporärer ist die Lagerung von Sendungen durch den Transporteur jedoch im Rahmen der erforderlichen Logistikkette zulässig (z. B. bei Umladungen, Fahrzeug- oder Anhängerwechsel, Ruhezeiten oder anderen Faktoren, die den Transport beeinflussen von maximal 24 Stunden).
Februar 2023
Wie mit dem Newsletter vom Mai 2022, sowie September 2022 informiert, können Transporteure mit Sitz in der Schweiz neu eine Zulassung beantragen, welche im Auftrag des BAZL durch 2assistU durchgeführt wird. Sobald das Unternehmen eine Verantwortliche Person benannt, mindestens einen Chauffeur ausgebildet hat und die Transporteurserklärung mit 2assistU unterzeichnet ist, erfolgt der Eintrag auf der Nationalen Datenbank der Transporteure Haulier - 2assistU.ch (Status Aktiv JA). Sämtliche ausgebildeten und zugelassene Chauffeure werden gemäss NASP Kategorie A9 (entspricht der anwendbaren Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Ziffer 11.2.3.9) geschult und erhalten anschliessend einen Ausweis (Haulier Authorisation) welcher persönliche Merkmale (Name, Geburtsdatum, etc.), Unternehmensmerkmale (Name des Transportunternehmens, Registriernummer, etc.), sowie ein Gültigkeitsdatum aufweist. Bei der Kontrolle eines Chauffeurs bei der Übergabe, sowie der Annahme von sicheren Luftfracht muss somit nebst dem Eintrag des Unternehmens auf der Nationalen Datenbank zwingend auch die Haulier Authorisation, eine ID (Mitarbeiter ID oder amtliche ID oder Pass), sowie eine Mitarbeiterbestätigung überprüft werden. Sämtliche Dokumente müssen gültig sein. Eine ausschliessliche Kontrolle der Datenbank ist somit nicht ausreichend. Sollte ein Chauffeur nicht in der Lage sein den oben genannten Anforderungen nachzukommen, so ist die Sendung als unsicher zu deklarieren und der Vorfall unter Angaben des betreffenden Transportunternehmens dem BAZL zu melden (cargo-security@bazl.admin.ch).
Januar 2023
Das Template für das Sicherheitsprogramm und dessen Anhänge wurde im Juni 2022 überarbeitet. Alle Sicherheitsverantwortlichen sind aufgefordert bis zur nächsten Re-Zertifizierung oder aber bis spätestens am 31. Juli 2023 das Sicherheitsprogramm mit dem neuen Template zu aktualisieren und einzureichen.
In diesem Zusammenhang möchten wir daran erinnern, dass sich der Zeitpunkt zum Einreichen eines Sicherheitsprogramms unverändert an den Vorgaben der jeweiligen Verpflichtungserklärung orientiert.
Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass:
- Änderungen der Lokalitäten, insbesondere von Lagerräumlichkeiten frühestmöglich nach bekanntwerden, jedoch spätestens 2 Monate vor dem Ereignis an das BAZL kommuniziert werden sollten, da diese abnahmepflichtig sind
- Personaländerungen (ausgenommen Sicherheitsverantwortlicher und Stellvertreter) sowie Änderungen der Anhänge (neue Mitarbeiter, Änderung Schlüsselliste, durchgeführte QC Massnahmen, usw.) müssen nicht bei jeder Änderung, sondern lediglich periodisch (einmal jährlich) dem BAZL oder der unabhängige Prüfstelle zugesandt werden. Vor Ort am Standort des Reglementierten Beauftragten / des Bekannten Versenders müssen die Unterlagen jedoch stehts auf dem aktuellsten Stand sein.
Einsendung der Unterlagen:
RA: an das BAZL cargo-security@bazl.admin.ch (bei grossem Datenvolumen kann ein Transferlink angefordert werden)
KC: an die unabhängigen Prüfstellen (2assistU, Aviasecure oder Checkport)
Bezug der Templates:
RA: via Kundenportal https://app.seduco.app/2assistu/login; die Vorlagen können nach der Anmeldung unter «Dokumente» heruntergeladen werden
KC: gemäss Anweisung der unabhängigen Prüfstellen
Dezember 2022
Zur Durchführung einer vollständige Zuverlässigkeitsüberprüfung (vergl. Newsletter September 2022) wird unter anderem ein aktueller Strafregisterauszug benötigt. Ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist nicht nur für Erwachsene, sondern auch immer für Jugendliche zu beantragen. Der Strafregisterauszug listet rechtskräftige Urteile gegen Jugendliche sofern eine der folgenden Sanktionen ausgesprochen ist:
- nach geltendem Recht (de lege lata Art. 366 Abs. 3 und 3bis StGB, oder
- nach zukünftigem Recht (de lege ferenda Art. 18 Abs. 2 und 3 StReG (i.K. 23. Januar 2023)
Davon zu unterscheiden ist, wann diese Urteile auf den jeweiligen Auszügen erscheinen. Im Sonderprivatauszug erscheinen Urteile gegen Jugendliche, welche ein Tätigkeitsverbot, Kontakt- oder Rayonverbot beinhalten auch bereits vor der Volljährigkeit des Jugendlichen. Dies gilt für das aktuelle als auch das neue Recht. Im Privatauszug dagegen erscheinen Jugendurteile (reine als auch gemischte) nur, wenn diese als erwachsenen erneut straffällig werden. Dies gilt für das aktuelle als auch das neue Recht.
November 2022
Jeder Background Check, der vor dem 31.12.2021 durchgeführt wird, ist bis zu seinem Ablaufdatum nach altem Regime 5 Jahre gültig, jedoch bis spätestens am 30 Juni 2024. Danach sind für Personen, die einem Standard Background Check unterzogen werden, die Strafregisterauszüge drei Jahre gültig.
Oktober 2022
Bekannte Versender sind verpflichtet, den Status der sicheren Luftfracht an den nächsten in der Kette weiter zu geben. Dabei sollte bei jeder Sendung der Vermerk: „sichere Luftfracht“ als auch die KC-Nummer übermittelt werden um Verwechslungen zu vermeiden. Der RegB ist auch weiterhin verpflichtet, den Status der sicheren Fracht und die Gültigkeit der KC-Nummer bei Übernahme der Sendung, zu überprüfen. Die bekannten Versender müssen Luftfrachtsendungen als unsicher deklarieren, sofern die Abholadresse auf der EU-Datenbank nicht aufgeführt ist.
September 2022
Aus aktuellem Anlass möchten wir über die korrekte Durchführung einer vollständigen Zuverlässigkeitsüberprüfung informieren und dabei auf die beschriebene Vorgehensweise im Frachthandbuch, sowie alle dafür notwendigen Elemente verweisen:
- Die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere (Kopie der Identitätskarte, des Reisepasses oder sonstiger amtlicher Ausweis des Mitarbeiters).
- Die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre (Strafregisterauszug darf bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht älter als 30 Tage sein; wohnt ein Bewerber weniger als fünf Jahre in der Schweiz, ist für den betreffenden Zeitraum der Strafregisterauszug der ausländischen Behörden einzufordern.); und
- Die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre (besteht eine Lücke im Lebenslauf, welche grösser als 28 Tage ist, muss der Sicherheitsverantwortliche weitere Abklärungen treffen. Der Mitarbeiter muss nachweisen können wo er sich in der betreffenden Zeit aufgehalten hat. Eine Interviewnotiz gilt als Nachweis).
Transporteure mit Sitz in der Schweiz, können neu eine Zulassung beantragen, damit sichere Luftfracht im Auftrag von allen Reglementierten Beauftragten (RegB) und allen Bekannten Versendern (KC) transportiert werden darf. Im Auftrag des BAZL tätigt 2assistU die Zulassung. Die Transporteurserklärung wird zwischen 2assistU und der Unternehmung pro Standort unterzeichnet. Das Unternehmen wird nach erfolgter Zulassung in der Liste der zugelassenen Transportunternehmen aufgeführt.Bis auf weiteres kann der Transporteur weiterhin im Auftrag eines einzelnen RegB die Transporteurserklärung unterzeichnen.
Dies gilt jedoch nicht für KCs. Aktuell noch bestehende Transporteurserklärungen zwischen KC und dem jeweiligen Transportunternehmen verlieren per 31.12.2022 automatisch ihre Gültigkeit. Das Transportunternehmen ist daher gefordert entweder über 2AssistU die entsprechende Zulassung zu erhalten oder das Transportunternehmen zeichnet wie gewohnt eine Transporteurserklärung mit dem auftraggebenden RegB. Sobald das Transportunternehmen auf der Nationalen Datenbank für Transporteure aufgeführt ist (Haulier - 2assistU.ch), darf der KC das Transportunternehmen selbstständig und direkt für den Transport beauftragen.
August 2022
Der Wechsel des Sicherheitsverantwortlichen ist dem BAZL mit einer gesonderten Nachricht bekannt zu geben. Das alleinige Publizieren durch eine Revision des Sicherheitsprogramms ist nicht ausreichend. Diese Vorgabe ist für den KC und den RA bindend, wobei die KCs den Wechsel an die für sie zuständige Unabhängige Prüfstelle melden.
Juli 2022
Das vom BAZL überarbeitete physische Handbuch «Sicherheitsmassnahmen für Fracht und Post» (Frachthandbuch) – Ausgabe 2022, ist per 1. Juli 2022 beim externen Schulungsanbieter 2assistU für CHF 90 zu beziehen.Bestellungen können durch den in der EU-Datenbank eingetragenen Sicherheitsverantwortlichen vorgenommen werden. Es dürfen nur für ausgebildete Sicherheitsverantwortliche mit gültigen Zertifikat Frachthandbücher bestellt werden. Sind mehr als 1 Exemplar gewünscht, ist dies in der Bestellung zu vermerken mit Name und Vorname der zertifizierten Sicherheitsverantwortlichen.
Juni 2022
Das Template für das Sicherheitsprogramm (SP) und den Annex wurde überarbeitet. Alle Sicherheitsverantwortliche sind aufgefordert, baldmöglichst, spätestens jedoch bis zur nächsten Neuzertifizierung, das Sicherheitsprogramm mit allen Beilagen in das neue Template zu übertragen und die neuen Themen (inter alia IT-Security) zu integrieren.
Einsendung der adaptieren Unterlagen:
RA: an das BAZL cargo-security@bazl.admin.ch
KC: an die unabhängige Prüfstelle (2assistU, Aviasecure oder Checkport)
Bezug der Templates:
RA: Grundkurs bzw. Wiederholungkurs 2022: via Kundenportal https://app.seduco.app/2assistu/login; Unterlagen können nach der Anmeldung unter Dokumente heruntergeladen werden
KC: gemäss Anweisung der unabhängigen Prüfstellen
Mai 2022
Transporteure mit Sitz in der Schweiz, können neu eine Zulassung beantragen, damit sichere Luftfracht im Auftrag von allen Reglementierten Beauftragten (RegB) und allen Bekannten Versendern (KC) transportiert werden darf. Im Auftrag des BAZL tätigt 2assistU die Zulassung. Die Transporteurserklärung wird zwischen 2assistU und der Unternehmung pro Standort unterzeichnet. Das Unternehmen wird nach erfolgter Zulassung in der Liste der zugelassenen Transportunternehmen aufgeführt.
Bis auf weiteres kann der Transporteur weiterhin im Auftrag eines einzelnen RegB die Transporteurserklärung unterzeichnen. Dies gilt jedoch nicht für KC. Weiterführende Informationen: https://www.2assistu.ch/2assistu/de/transporteur/
April 2022
Neu stellt das BAZL den Entitäten RA und KC Schulungsunterlagen für die Kategorien A9 [EU 2015/1998 11.2.3.9] und A13a [EU 2015/1998 11.2.7] zur Verfügung. Die Schulungsunterlage [Grundkurs und Wiederholungskurs] bestehen aus:
- Syllabus / Lektionenplan
- Präsentation- Teilnehmerliste
- Test (nur A9)
Diese Schulungsunterlagen, in pdf-Format geliefert, gelten als Minimumstandard und der Sicherheitsverantwortliche hat sicherzustellen, dass mind. diese Lerninhalte den Mitarbeitenden geschult werden. Bitte beachten Sie, dass die Grundkurse aus zwei Teilen bestehen. Der Firmenspezifische zweite Teil muss vom Sicherheitsverantwortlichen entwickelt werden.
Die Distribution ist ab 1. April 2022 wie folgt organisiert:
RA: Bezug nach Anmeldung für den Grund- bzw. Wiederholungskurs Sicherheitsverantwortliche (Regulated Agent)
KC: Bezug bei der Unabhängigen Prüfstelle
März 2022
Bekannte Versender sind verpflichtet, den Status der sicheren Luftfracht an den nächsten in der Kette weiter zu geben. Dabei sollte bei jeder Sendung der Vermerk: „sichere Luftfracht“ als auch die KC-Nummer übermittelt werden um Verwechslungen zu vermeiden. Der RegB ist auch weiterhin verpflichtet, den Status der sicheren Fracht und die Gültigkeit der KC-Nummer bei Übernahme der Sendung, zu überprüfen. Die bekannten Versender müssen Luftfrachtsendungen als unsicher deklarieren, sofern die Abholadresse auf der EU-Datenbank nicht aufgeführt ist.
Februar 2022
Der diesjährige Wiederholungskurs für Sicherheitsverantwortliche des Reglementierten Beauftragten wird als Live-Online-Kurs auf der Plattform «Microsoft Teams» durchgeführt. Die Anmeldung für den Kurs kann ab Montag, 7. Februar 2022 unter folgendem Link erfolgen: https://www.2assistu.ch/2assistu/de/kurse/wiederholungskurs-sicherheitsverantwortlicher-regulated-agent/. Die ersten Kurse sind wie folgt geplant: 5. Mai 2022 (DE), 25. Mai 2022 (FR) und 13. Mai 2022 (IT).
Wichtige Vorinformation:
• 2assistU GmbH hat eine neue Plattform für die Verwaltung der Grund- und Wiederholungskurse RegB in Betrieb genommen. Für das Login muss mittels Klicks auf «Passwort vergessen» ein neues Passwort gesetzt werden. Die alten Passwörter funktionieren nicht mehr. Die Kundennummern behalten ihre Gültigkeit, bitte eröffnen Sie kein neues Kundenkonto.
• Eine funktionierende Webcam, die während des gesamten Kurses aktiv ist, muss vorhanden sein.
• Ein funktionierendes Mikrofon um am Kurs aktiv teilzunehmen, muss vorhanden sein.
Bei Fragen wenden Sie sich an den Helpdesk unter info@2assistu.ch oder +41 44 586 46 50.
Jeder Background Check, der vor dem 31. Dezember 2021 durchgeführt wurde, ist bis zu seinem Ablaufdatum nach altem Regime 5 Jahre gültig, jedoch bis spätestens am 30. Juni 2024. Ab dem 1. Januar 2022 sind für Personen, die einem Standard Background Check unterzogen werden, die Strafregisterauszüge drei Jahre gültig.
Januar 2022
Der Wechsel des Sicherheitsverantwortlichen ist dem BAZL mit einer gesonderten Nachricht bekannt zu geben. Das alleinige Publizieren durch eine Revision des Sicherheitsprogramms ist nicht ausreichend. Diese Vorgabe ist für den KC und den RA bindend, wobei die KCs den Wechsel an die für sie zuständige Unabhängige Prüfstelle melden.
Die unterschriebenen Verpflichtungserklärungen der RegB müssen uns nicht mehr als Original per Post zugestellt werden. Ein Scan an die zuständige Inspektorin oder zuständige Unabhängige Prüfstelle ist ausreichend.
Dezember 2021
Wir möchten darauf hinweisen, dass Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten auf die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nicht an Dritte weiterleiten dürfen. Das kann juristische Konsequenzen seitens der Europäischen Kommission zur Folge haben.
Die neue EU-Datenbank KSDA funktioniert wieder. Bei jeder Suche muss zwingend noch die Validierung vorgenommen werden. Falls es zu Login Problemen kommt, liegt es an einer fehlerhafte Registrierung. Dies kann der Sicherheitsverantwortliche über «List of users» aktivieren.
November 2021
Auf Anfrage hat das BAZL die Anzahl Klicks auf der Unionsdatenbank durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der reglementierten Beauftragten zur Prüfung des Status eines bekannten Versenders übermittelt. Das wird zukünftig nicht mehr möglich sein. Wir bitten um Kenntnisnahme.
During the activation of the new EU-Database KSDA, a few problems emerged. Unfortunately, this is a system of the EU Commission and is controlled by them. We are in close contact with the responsible persons and they are working to fix the problem. If you have problems to Log-In, please try again with your e-mail address and press: "forget password". In order to be able to guarantee the security chain, and if you cannot check the database, you need to verify the status by requesting a copy of the certificate as KC and RA. If this cannot be checked, the goods must be declared as unsecured. Thank you for your understanding.
Oktober 2021
Jeder Background Check, der vor dem 31.12.2021 durchgeführt wird, ist bis zu seinem Ablaufdatum nach altem Regime 5 Jahre gültig, jedoch bis spätestens am 30 Juni 2024. Danach sind für Personen, die einem Standard Background Check unterzogen werden, die Strafregisterauszüge drei Jahre gültig.
Der Account Consigner existiert seit Juni 2021 nicht mehr.
Mitarbeiterschulungen, welche bei externen Anbietern eingekauft wurden, müssen diese bei Inspektionen vorhanden sein und den Inspektoren vorgelegt werden. Syllabus oder Ausbildungsfolien und Unterlagen, sowie Tests und Zertifikate. Der Sicherheitsverantwortliche bleibt auch bei einer externen Lösung für das Ergebnis verantwortlich.
Bekannte Versender und Reglementierte Beauftragte müssen bei einer Inspektion nebst einer unterschriebenen Transporteurserklärung der unterkontrahierten Transportunternehmen auch Ausbildungsunterlagen der Mitarbeiter*innen und QC nachweisen können. Diese sind auch für ausländische Transporteure erforderlich.
September 2021
Beachten Sie, dass in Ihren Unterlagen (Template Sicherheitsprogramm, Frachthandbuch etc.) der Account Consignor ersatzlos gestrichen werden muss. Der Backgroundcheck wurde für Sie und die Mitarbeiter bislang alle 5 Jahre durchgeführt. Der neue Zeitablauf für den Backgroundcheck beträgt 3 Jahre. Überschreitungen dieser 3 Jahres Regel führen zum Verlust der Zulassung.
Dear RA and KC Security Managers from Switzerland!
During last 2 days you were faced with unusual informations from KSDA (EU Database). It contained 2 PDF`s with blanc pages, and the headerline was overwritten with: Your certificate will run out in 90 days. Please disregard this E-mail from BRU, it was caused by a malfunction from the EU Datebase. EU is working on that matter.
Best regards BAZL
August 2021
Als Sicherheitsverantwortliche/r sind Sie jederzeit für ein aktualisiertes und korrektes Sicherheitsprogramm mit allen Beilagen zuständig. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie alle Unterlagen und Dokumente regelmässig (monatlich) auf Vollständigkeit und Korrektheit überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.
Eine aktualisierte Version des Sicherheitsprogrammes mit allen Beilagen wird erwartet, sofern folgende Änderungen zutreffen:
- Der/die Sicherheitsverantwortliche oder deren Stellvertretung ändert.
- Der/die Sicherheitsverantwortliche oder deren Stellvertretung verfügen nicht über ein gültiges Zertifikat oder dieses ist abgelaufen und der Wiederholungskurs bei 2assistU wurde versäumt oder nicht erfolgreich abgeschlossen.
- Adressänderung/Umzug der Büro- und/oder Lagerräumlichkeiten frühmöglichst, spätestens 2 Monaten vor dem Umzug. Die Lagerräumlichkeiten werden zugelassen, nachdem wir eine Inspektion vor Ort durchgeführt haben.
- Bei Änderungen von Prozessen, neuen Prozessen oder annullierte Speditions- oder Sicherungsprozessen.
Bei Änderungen von Schlüssel-, Badge-, Personallisten etc. sowie von QC-Planung und Anpassungen der Ausbildungsunterlagen (A13 und A9), etc. können Sie die zuständige Inspektorin oder Unabhängige Prüfstelle via E-Mail informieren. Sie müssen nicht die gesamten Unterlagen des Sicherheitsprogrammes mit den Beilagen übermitteln. Die unterschriebenen Verpflichtungserklärungen wird nicht mehr als Original per Post erwartet sondern einen Scan per Email ist ausreichend.
Zuständigkeit / Kontakt:
Reglementierten Beauftragten (RA):
dorothea.francone@bazl.admin.ch
Bekannte Versender (KC):
Die zuständige Unabhängige Prüfstelle
Juli 2021
Die Consignment Security Declaration CSD (ICAO Doc. 8973) im Anhang 13 des Sicherheits[1]programms der RegB eingefügt und kann durch den Spediteur angewendet werden. Es kommt immer wieder vor, dass Sendungen am Bekannten Versendern Standort abgeholt werden, auf dem AWB jedoch unter „Shippers Name and Address“ eine andere Adresse (bsp. Rechnungsadresse) eingefügt werden muss. In einem solchen Fall kann neu auf die CSD zurückgegriffen werden.
Falls es sich um eine sichere Einzel-Luftfrachtsendung handelt (SPX/KC) jedoch die Adresse auf dem AWB eine andere als diejenige auf der EU-Datenbank ist, kann auf dem AWB der Code „SPX/as per attached Consignment Security Declaration“ eingefügt werden. Die Consignment Security Declaration muss durch den Spediteur vollständig erstellt werden. Insbesondere ist die Abholadresse sowie der Sicherheitsstatuts KC korrekt einzutragen. Die Consignment Security Declaration muss in zweifacher Ausführung erstellt werden. Eine Kopie der Security Declaration wird dem AWB angeheftet während die zweite Kopie im Speditionsdossier abgelegt wird. Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Adressen welche in der CSD eingetragen werden auch auf der EU-Datenbank verzeichnet sind. Die Nachweispflicht bei Vergabe des SPX/KC-Status, obliegt in jedem Falle dem RegB und muss im Speditionsdossier lückenlos nachvollziehbar belegt werden können.
Juni 2021
Die unterschriebenen Verpflichtungserklärungen vom Reglementierter Beauftragter (RA) und Bekannter Versender (KC) müssen nicht mehr als Original per Post zugestellt werden. Ein Scan an die zuständigen Inspektoren oder an den Unabhängigen Prüfstellen ist ausreichend.
Bekannte Versender sind verpflichtet, den Status der sicheren Luftfracht an den nächsten in der Kette weiter zu geben. Dabei sollte bei jeder Sendung der Vermerk: „sichere Luftfracht“ als auch die KC-Nummer übermittelt werden um Verwechslungen zu vermeiden. Der RegB ist auch weiterhin verpflichtet, den Status der sicheren Fracht und die Gültigkeit der KC-Nummer bei Übernahme der Sendung, zu überprüfen. Die bekannten Versender müssen Luftfrachtsendungen als unsicher deklarieren, sofern die Abholadresse auf der EU-Datenbank nicht aufgeführt ist.
Mai 2021
Im Rahmen der Security Culture möchten wir Sie Sicherheitsverantwortliche daran erinnern, das alle Security relevanten Ereignisse oder Zwischenfälle dem BAZL als Aufsichtsbehörde gemeldet werden müssen.
- Fund eines möglichen gefährlichen Gegenstandes (Sprengkörper)
- Auffallende Telefonanrufe
- Ein Absender besteht in ungewöhnlicher Weise darauf, dass ein Frachtstück auf einem bestimmten Flug befördert wird
- Widersprüche in der Begleitdokumentation einer Frachtsendung wecken Zweifel daran, woher die Sendung kommt, wo sie sich seit dem Verlassen des Werks befunden hat oder worum es sich bei der Sendung handelt
- Personen ausserhalb der Räumlichkeiten beobachten die Zutrittsverfahren
- Andere Abholstellen als gewöhnlich
Vielen Dank für Ihre Kollaboration.
April 2021
Per sofort erhalten Sicherheitsverantwortliche und Stv. Sicherheitsverantwortliche der bekannten Versender eine schriftliche Bestätigung durch die Unabhängige Prüfstelle über den erfolgreich besuchten und bestandenen Kurs. Das Zertifikat für den bekV erfolgt neu durch die Unabhängige Prüfstelle.
Die ausgebildeten Sicherheitsverantwortlichen und Stv. Sicherheitsverantwortlichen der reglementierten Beauftragten erhalten eine Kursbestätigung über die erfolgreich besuchte und bestandene Ausbildung durch den externen Schulungsanbieter. Der regB erhält ein BAZL-Zertifikat.
März 2021
Der Wechsel des Sicherheitsverantwortlichen ist dem BAZL mit einer gesonderten Nachricht bekannt zu geben. Das alleinige Publizieren durch eine Revision des Sicherheitsprogramms ist nicht ausreichend. Diese Vorgabe ist für den KC und den RA bindend, wobei die KCs den Wechsel an die für sie zuständige Unabhängige Prüfstelle melden.
Reglementierte Beauftragte (regB) werden durch die EUC per E-Mail über den Ablauf Ihrer gültigen Zertifizierungen drei Monate im Voraus informiert. Wir bitten Sie, sich zwecks Vereinbarung einer Inspektion zur Re-Zertifizierung mit dem BAZL/Sektion SISE fabio.bignasca@bazl.admin.ch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist, in Verbindung zu setzen.
Zertifizierte Sicherheitsverantwortliche RA/KC sind für die Erneuerung ihrer Zulassung persönlich zuständig.
Der diesjährige Wiederholungskurs für Sicherheitsverantwortliche des Reglementierten Beauftragten wird als Live-Online-Kurs auf der Plattform «miro.com» durchgeführt. Die Anmeldung für den Kurs kann ab sofort erfolgen.
Die ersten Kurse sind wie folgt geplant: 4. Mai 2021 (DE), 27. Mai 2021 (FR) und 4. Juni 2021 (IT).
Wichtige Vorinformation:
- Eine funktionierende Webcam, die während des gesamten Kurses aktiv ist, muss vorhanden sein.
- Ein funktionierendes Mikrofon um am Kurs aktiv teilzunehmen, muss vorhanden sein.
- Als System wird «miro.com» verwendet.
Februar 2021
Sendungen die bei der Frachtannahme als offensichtlich beschädigt, geöffnet oder manipuliert erkannt werden, sind zurückzuweisen oder als HRC „High Risk Cargo/Mail“ zu behandeln und eine geeignete Sicherungsmassnahme hat zu erfolgen (gem. NASP 6.7 ff). Auch Expressdienste, die sichere Luftfracht von einem Bekannten Versender oder einem Reglementierten Beauftragten zur Abholung annehmen, müssen sicherstellen, dass die sichere Luftfrachtkette nicht unterbrochen wird. Sollte eine Sendung von einem nicht zertifizierten Standort befördert werden, ist die Sendung unsicher und muss mit geeigneten Methoden gesichert werden, bevor sie auf ein Luftfahrzeug verladen wird.
Dezember 2020
Reglementierte Beauftragte (RegB) werden durch die EUC per E-Mail über den Ablauf Ihrer gültigen Zertifizierungen drei Monate im Voraus informiert. Wir bitten Sie, sich zwecks Vereinbarung einer Inspektion zur Re-Zertifizierung mit dem BAZL/Sektion SISE fabio.bignasca@bazl.admin.ch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist, in Verbindung zu setzen.
Zertifizierte Sicherheitsverantwortliche RA/KC sind für die Erneuerung ihrer Zulassung persönlich zuständig.
Wir wünschen Ihnen frohe Festtage
November 2020
Gemäss geltenden gesetzlichen Vorgaben, müssen Wiederholungsschulungen für Mitarbeitende der Kategorie A9 bzw. A2 und A13 jeweils bis zum 31.12. des Jahres absolviert werden.
Die erforderlichen Mitarbeiterschulungen A9 und A13 unterliegen einem festen Zeitablauf und müssten vor Jahresende 2020 absolviert sein.
Aufgrund der aktuellen Situation um Covid19 ist es den Sicherheitsverantwortlichen gestattet, die im Jahr 2020 erforderlichen Mitarbeiterschulungen bis zum 28. Februar 2021 vorzutragen. Im Falle einer solchen Verschiebung der internen Schulung, muss jedoch trotzdem die reguläre Mitarbeiterschulung für das Jahr 2021 durchgeführt werden.
Oktober 2020
Aufgrund von Wartungsarbeiten wird die EU-Datenbank am Freitag 02. Oktober 2020 von 20.00 - 23.00 Uhr nicht verfügbar sein. Sichere Luftfrachtsendungen müssen daher vor oder nach diesem Zeitfenster überprüft werden.
September 2020
Aufgrund von Wartungsarbeiten wird die EU-Datenbank am Freitag 18. September 2020 von 19.00-23.00 Uhr nicht verfügbar sein. Sichere Luftfrachtsendungen müssen daher vor oder nach diesem Zeitfenster überprüft werden.
Aufgrund der COVID-19 Krise findet der Wiederholungskurs für Sicherheitsverantwortliche von Reglementierten Beauftragten 2020 als E-Learning statt.
Die E-Learnings stehen wie folgt zur Verfügung:
Deutsch 01.10.2020 – 31.01.2021
Französisch 15.12.2020 – 15.04.2021
Italienisch 15.12.2020 – 15.04.2021
August 2020
Das BAZL überarbeitet zur Zeit das Frachthandbuch für Sicherheitsverantwortliche der Reglementierten Beauftragten. Das Handbuch dient den Sicherheitsverantwortlichen als Nachschlagewerk und Leitfaden. Um dieses Dokument so zweckmässig wie möglich zu gestalten, sind wir auf Eingaben der Sicherheitsverantwortlichen angewiesen. Falls Sie Inputs, Themen oder Fragen haben, welche Sie in der überarbeiteten Version des Frachthandbuchs abgebildet sehen möchten, können Sie diese entweder den zuständigen BAZL-Inspektoren oder direkt an: cargo-security@bazl.admin.ch senden.
Juli 2020
Mitarbeiter welche bei einem Reglementierten Beauftragten oder Bekannten Versender mit sicherer Luftfracht als auch deren Dokumentation arbeiten, benötigen eine Ausbildung gemäss NASP Kap. 11.2.3.9 (Kategorie A9). Das BAZL hat vermehrt festgestellt, dass der Grundkurs A9 welcher neuen Mitarbeitern die Thematik «sichere Luftfracht» erläutern soll, lediglich allgemeine Elemente der Luftsicherheit umfasst. Das BAZL weist darauf hin, dass ein Grundkurs überdies spezifische, auf die operationelle Umsetzung am einzelnen Standort des Unternehmens vorhandenen Prozesse, eingehen muss. Der Grundkurs sollte darum Elemente wie: Sicherheitsmassnahmen vor Ort, Ausnahmen von der Sicherung welche am Standort angewandt werden, spezielle Sicherheitsverfahren, Annahmeverfahren, Sicherheitszonen am Standort sowie spezielle Kundenverhältnisse mit einschliessen.
Juni 2020
Die EU Kommission hat am 19. Mai 2020 per Mail informiert, dass bis Ende Jahr die EU Datenbank durch ein neues System ersetzt wird. Die grösste Änderung betriff ein neues Login-System für den Zugang zur Datenbank. Neu wird eine zweistufige Authentifizierung benötigt. Dafür müssen sich die Sicherheitsverantwortlichen der Reglementierten Beauftragten sowie der Bekannten Versender auf einem speziell ausgewiesenen Portal registrieren. Erst nach dieser Registrierung erhält der/die Sicherheitsverantwortliche ein neues Passwort.
Die EU Kommission wird die Sicherheitsverantwortlichen in der zweiten Jahreshälfte direkt anschreiben und zur Erstellung des neuen Logins auffordern. Zur Zeit ist keine Aktion von Seiten der Sicherheitsverantwortlichen nötig.
Mai 2020
Aufgrund der anhaltenden Covid-19 Krise führt das Frachtinspektorat des BAZL bis auf weiteres keine On-site Inspektionen für Neu-Zertifizierungen von Reglementierten Beauftragten durch. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit werden jedoch vermehrt Desktop-Zwischeninspektionen bei Reglementierten Beauftragten durchgeführt. Diese Massnahme soll Sie und uns vor einer etwaigen Infektion mit dem Virus schützen.
Die Desktop-Inspektionen werden nach der standardisierten Inspektionsmethodologie die auch bei On-site Inspektionen angewandt wird, durchgeführt. Die zuständigen BAZL Inspektoren kontaktieren im Falle einer solchen Inspektion den zuständigen Sicherheitsverantwortlichen telefonisch und übermitteln ihm eine Liste mit den zu inspizierenden Dokumenten. Der SV sollte dann in der angegeben Frist die Unterlagen dem BAZL als digitale Kopie (Scan) zustellen. Die Unterlagen werden geprüft und mittels Inspektionsrapport beurteilt. Bis dahin ändert sich für Sie soweit lediglich, dass wir bei der Inspektion nicht vor Ort sein werden. Sobald die Inspektion abgeschlossen ist, wird ein telefonisches Debriefing mit dem Sicherheitsverantwortlichen durchgeführt.
Wir hoffen im Sinne unserer aller Gesundheit, sowie der Sicheren Luftfracht auf Ihre Kooperation.
April 2020
Aufgrund der aktuellen Covid-19 Lage, kann der der diesjährige Wiederholungskurs für Sicherheitsverantwortliche Reglementierte Beauftragte nicht wie geplant im Klassenzimmer durchgeführt werden. Stattdessen wird ab 1. Oktober 2020 ein E-Learning (WBT) online zur Verfügung stehen, welches nun entwickelt wird.
Sie können sich ab Dienstag, 14. April 2020 für das WBT einschreiben. Alle bereits gebuchten Kurse (Klassenzimmer) werden in den nächsten Tagen automatisch umgebucht.
März 2020
Das BAZL wünscht den Sicherheitsverantwortlichen sowie ihren Arbeitskollegen alles Gute in dieser herausfordernden Zeit. Sollten Sie Fragen oder Hilfe seitens der Aufsichtsbehörde haben, werden wir Ihnen gerne in gewohnter Weise Unterstützung bieten. Ebenso stehen Ihnen die Unabhängigen Prüfstellen mit ihrer Fach und Sachkenntnis zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!
Februar 2020
Transportunternehmen welche innerhalb der sicheren Luftfrachtkette Sendungen transportieren, sei dies mit Reglementierten Beauftragten oder Bekannten Versendern, müssen eine Transporteurserklärung unterschreiben. Mit der Unterschrift verpflichtet sich das Transportunternehmen sämtliche Elemente der Transporteurserklärung zu erfüllen. Dies wird mit regelmässigen Qualitätssicherungsmassnahmen durch die Reglementierten Beauftragten oder Bekannten Versendern überprüft. Es gibt einige wenige Transportunternehmen welche am Flughafen auch das Frachthandling durchführen oder im Bereich Lagerlogistik tätig sind. Diese Unternehmen sind als Reglementierte Beauftragte zugelassen und müssen nicht noch zusätzlich eine Transporteurserklärung ausstellen. Die relevanten Adressdaten sind auf der EU-Datenbank ersichtlich.
Januar 2020
Das Bundesamt für Justiz bietet einen elektronischen Strafregisterauszug an. Dieser muss digital signiert werden und wird als PDF Dokument erstellt. Es ist Sache der Sicherheitsverantwortlichen bei den Reglementierten Beauftragten oder bei den Bekannten Versendern, ob diese im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung einen Papierauszug oder einen Strafregisterauszug in elektronischer Form archivieren.
Dezember 2019
Das NASP schreibt vor, dass sichere Luftfracht zu jederzeit vor unbefugten Zugriff geschützt werden muss. Das BAZL hat festgestellt, dass Transportunternehmen teilweise sichere Luftfracht per Bahn innerhalb der Schweiz transportieren. Das NASP sieht keinen Bahntransport für sichere Luftfracht vor. Es liegt in der Verantwortung des jeweiligen Reglementierten Beauftragen, dass Luftfracht, welche mit einem Subtransportunternehmen transportiert wird, nicht auf die Bahn verladen wird. Sollte Luftfracht trotzdem auf der Schiene transportiert werden, ist diese als unsicher zu deklarieren und einer geeigneten Sicherungsmethode zuzuführen.
November 2019
In den nächsten Tagen wird eine Anpassung des NASP im Swiss Trust Room publiziert. Diese Anpassung betrifft den Annex 6C (Ziffer 3.2) sowie das Kapitel 11.3.1 und ist in erster Linie redaktioneller Natur. Die meisten Sicherheitsverantwortlichen, insbesondere diejenigen der Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versender, müssen daher keine Anpassungen am Sicherheitsprogramm vornehmen.
Oktober 2019
Der diesjährige Wiederholungskurs für Sicherheitsverantwortliche des Reglementierten Beauftragten wird online durchgeführt. Sofern Sie weiterhin an einer Beibehaltung Ihres Status als Sicherheitsverantwortliche Person für das Jahr 2020 interessiert sind,
möchten wir Sie hiermit letztmalig daran erinnern, sich für den Wiederholungskurs anzumelden. Die Anmeldung für den Kurs ist noch bis am 10.12.2019 möglich.
Bitte bedenken Sie, dass Sie den Status als Sicherheitsverantwortliche Person RegB verlieren werden, sollten Sieden Online-Wiederholungskurs nicht bis am 31.12.2019 absolviert haben.
Ein Wiedererlangen des Status wäre dann nur mit einer erneuten Absolvierung der Grundausbildung möglich.
Informationen und Anmeldung finden Sie auf folgende Internetseite:
September 2019
Die Frage wie hoch die Absperrung zu einem sicheren Luftfrachtlager beim Bekannten Versender als auch beim Reglementierten Beauftragten sein muss wird immer wieder nachgefragt. Das NASP gibt keine spezifische Höhe von Zäunen oder Hindernissen an. Wird jedoch sichere Luftfracht gelagert, muss der Zugang für unbefugte Personen verhindert werden. Daher müssen Zäune welche sichere Luftfracht abtrennen, entweder bis zur Decke geschlossen sein oder ein Netz muss den obersten Bereich abschliessen, damit ersichtlich wird, falls sich eine unbefugte Person Zugang zum sicheren Bereich verschafft hat. Eine weitere Möglichkeit ist die Überwachung mittels Kamera oder Bewegungssensor.
August 2019
Wird ein Transportunternehmen von einem Bekannten Versender oder Reglementierter Beauftragter mittels Transporteurserklärung unter Vertrag genommen, dann ist der Bekannte Versender oder Reglementierter Beauftragter für die korrekte Umsetzung der auf der Transporteurserklärung aufgelisteten Punkte verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass die Mitarbeiter des transportsubunternehmens die Schulung gemäss Kapitel 11.2.7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 erhalten (im Internet einsehbar). Eine solche Schulung kann entweder vor Ort durch den Sicherheitsverantwortlichen durchgeführt werden oder eine entsprechende Schulung wird der verantwortlichen und ausgebildeten Person beim Strassentransporteur übertragen.
Juni 2019
Das BAZL hat während Inspektionen festgestellt, dass einzelne Spediteure noch immer ihre alte Reglementierte Beauftragte Nummer mit den letzten vier Ziffern (Monat/Jahr) benutzen. Die Handling Agenten an den Schweizer Flughäfen sind angewiesen, ab sofort AWBs mit nicht korrekt erstellten RA-Nummern zurückzuweisen.
Mai 2019
Pro Standort einer Entität (BekV, RegB) dürfen maximal drei Personen als Sicherheitsverantwortliche durch die Unabhängige Prüfstelle oder den Externen Schulungsanbieter zertifiziert werden. Weiteres Personal muss gemäss den Vorgaben im NASP jährlich durch den Sicherheitsverantwortlichen ausgebildet werden. Ausnahmen von dieser Vorgabe werden nur in Absprache mit der Unabhängigen Prüfstelle und dem BAZL gewährt.
April 2019
Die Ausbildung der Mitarbeiter welche Zugang zu sicherer Luftfracht oder deren Dokumentation haben sind elementarer Bestandteil des Sicherheitskonzepts sowohl beim Reglementierten Beauftragten als auch beim Bekannten Versender. Mitarbeiter welche mit sicherer Luftfracht oder deren Dokumentation arbeiten müssen jährlich, Mitarbeiter welche lediglich Zugang zu Bereichen der sicheren Luftfracht haben müssen alle fünf Jahre mit einem Security Awareness Training ausgebildet werden.
Bei Inspektionen muss dem BAZL oder den Unabhängigen Prüfstellen folgende Schulungsunterlagen vorgelegt werden:
- Grundkurs A9 für Mitarbeiter die mit sicherer Luftfracht arbeiten: Der Grundkurs umfasst das gesamte Spektrum der sicheren Luftfrachtkette und wird einmal erstellt nur noch bei allfälligen Änderungen in den Prozessen oder der Gesetzgebung angepasst. Der Grundkurs muss pro Standort individuell erstellt werden und kann daher nicht bei einem Anbieter für E-Learning eingekauft werden.
- Wiederholungkurs A9: Der Wiederholungskurs wird jedes Jahr neu erstellt. Dieser wird aus Elementen des Grundkurses sowie aktuellen Ereignissen und gesetzlichen Änderungen zusammengestellt. Der Wiederholungskurs kann auch bei einem Anbieter für E-Learning eingekauft werden. Wichtig! Der Sicherheitsverantwortliche verbleibt für den Inhalt der Schulung verantwortlich und muss im Sicherheitsprogramm die relevanten Ausbildungsprozesse beschreiben.
- Security Awareness Training A13: Diese Ausbildung umfasst die wichtigsten Elemente des Grundkurses sowie ein Modul betreffend dem “Challenging” dem Ansprechen von unbekannten Personen im Luftfrachtlager und den entsprechenden Meldeschemen.
Zu jeder Schulung gehört ein Test mit welchem der Kurs formell abgeschlossen wird und der von jedem Mitarbeiter gelöste werden muss. Schulungsunterlagen aller Mitarbeiter sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Grundkurs mit den internen Prozessen und Abläufen des Unternehmens ist zwingend erforderlich und durch den Sicherheitsverantwortlichen zu erstellen. Unabhängig davon ob das Unternehmen für ein Wiederholungskurs ein Produkt eines Externen Schulungsanbieters bezieht.
März 2019
Das im Jahr 2018 publizierte Fracht Handbuch für die Sicherheitsverantwortlichen der Reglementierten Beauftragten ist Standortgebunden. Im Falle eines Wechsels des Sicherheitsverantwortlichen muss das Handbuch daher zwingend an den Nachfolger übergeben werden und darf nicht an den neuen Arbeitsort mitgenommen werden. Der neue Sicherheitsverantwortliche sollte die Übernahme des Handbuchs per Mail an die zuständigen BAZL Inspektoren bestätigen. Alle Urheberrechte am Handbuch verbleiben beim BAZL. Kommerzielle Verwendung, Vervielfältigung als auch Weitergabe an unbefugte Dritte sind ausdrücklich untersagt. Das Handbuch ist in einer geschützten Umgebung in den Räumlichkeiten des Reglementierten Beauftragten aufzubewahren.
Februar 2019
Sichere Luftfrachtsendungen sind so zu verpacken, dass Kisten und Kartonboxen nicht ohne Manipulationsspuren geöffnet werden können. Sind beispielsweise Deckel von Kartonkisten nicht mit Klebeband fixiert und daher ohne weiteres abzuheben, muss die Sendung nochmals gesichert und danach verklebt werden. Auch Löcher für Traggriffe an Kartonboxen sind bei sicheren Sendungen nicht erlaubt und müssen durch den Bekannten Versender oder den Reglementierten Beauftragten welcher die Sendung verpackt abgeklebt werden.
Januar 2019
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat festgestellt, dass in den letzten Jahren Unternehmen als Bekannte Versender zertifiziert wurden, welche die Voraussetzungen zur Zertifizierung als Bekannter Versender nicht oder nur unvollständig erfüllten. Dies waren zum einen reine Bürostandorte, welche Güter disponierten (4PL) und zum anderen Unternehmen welche keine eigene Produktion haben, sondern lediglich ein Lager zur Verfügung stellen und somit eine sogenannte Pick-and-Pack Operation betreiben (3PL). Güter welche von Dritt-Unternehmen (keine Bekannten Versender) stammen werden dabei zusammengestellt und versendet.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit geben konkrete Vorgaben, welche Unternehmen als Bekannte Versender zertifiziert werden können. Die EU-Verordnung 2015/1998 spricht deutlich vom Ursprung (origin) der Fracht, welche sowohl die Herstellung, Konfektionierung als auch die Verpackung miteinschliesst. Besonders hervorzuheben ist jedoch, dass der Ursprung der Fracht immer beim Bekannten Versender liegt.
Das BAZL schliesst daraus, dass ohne eine eigentliche Herstellung des Produkts (die Veredelung gehört zur Kategorie Herstellung) der Status als Bekannter Versender nicht erlangt werden kann. Aus diesem Grund wird das BAZL die Zulassung von Bekannten Versendern zukünftig enger überwachen. Sobald das Zertifikat eines Bekannten Versenders ausläuft ist die jeweilige zuständige Unabhängige Prüfstelle für bekannte Versender von Fracht oder Post verpflichtet zu evaluieren, ob am Betriebsstandort selbst Güter produziert werden oder ob lediglich Güter von anderen Zulieferern beim Bekannten Versender konsolidiert und dann als sicher deklariert werden.
Sollte Letzteres der Fall sein, wird der Status als Bekannter Versender nicht mehr verlängert. Güter, welche lediglich im «Pick and Pack» Verfahren zusammengestellt werden, gelten zukünftig nicht mehr als sicher und müssen dementsprechend einer Sicherung zugeführt werden.
Der diesjährige Wiederholungskurs für Sicherheitsverantwortliche des Reglementierten Beauftragten wird online durchgeführt. Die Anmeldung für den Kurs kann ab sofort erfolgen, die Absolvierung des Kurses ab Mai 2019.
Dezember 2018
Die Consignment Security Declaration CSD (ICAO Doc. 8973) ist im Anhang 13 des Sicherheitsprogramms der RegB eingefügt und kann durch den Spediteur nach seinem eigenen Ermessen, sowohl bei sicheren als auch unsicheren Luftfrachtsendungen, angewandt werden. Das BAZL empfiehlt den Gebrauch der Consignment Security Declaration (CSD) um den Sicherheitsstatus von
Luftfrachtsendungen weiterzugeben. Gemäss NASP Kapitel 6.3.2.5 muss der Sicherheitsstatus in schriftlicher Form übermittelt werden. Welches Dokument oder System dabei zur Anwendung kommt ist den jeweiligen Entitäten freigestellt, muss jedoch im Sicherheitsprogramm der RegB unter Kapitel 9 beschrieben sein.
November 2018
Gemäss NASP sind Unternehmen zum Status Reglementierter Beauftragter (RegB) nur zugelassen, wenn diese Sicherheitskontrollen gemäss Kapitel 6.3.2 durchführen. Damit wird festgelegt, dass Zulassungen zum Reglementierten Beauftragten nur für Unternehmen sinnvoll sind, welche physisch an der Transportkette teilnehmen oder unter einer IATA Nummer Air Waybills (AWBs) ausstellen. Zugelassen sind Unternehmen, welche Luftfrachtsendungen lagern (3PL), abfertigen und spedieren oder am Flughafen ein Luftfracht-Handling betreiben. Nicht zugelassen als RegB sind Unternehmen, welche ausschliesslich Dokumente bearbeiten (Zollpapiere, 4PL), jedoch physisch keine Berührungs-punkte mit der Luftfracht haben. Auch Strassentransportunternehmen, ohne Lagerhaltung, werden zukünftig nicht mehr den Status als Reglementierter Beauftragter erlangen können. Für diese Unternehmen ist nach wie vor die Transporteurserklärung der RegB oder der BekV massgebend.
Unternehmen welche als Reglementierte Beauftragte zugelassen wurden und die Kriterien gemäss NASP Kapitel 6.3.2 nicht erfüllen, werden nicht mehr Re-Zertifiziert. Eine Schulung von verantwortlichen Personen als Sicherheitsverantwortliche ist jedoch auch ohne den Status als RegB möglich.
Besuche von ausländischen Behörden sind dem BAZL zwingend vorgängig zu melden. Sobald ein Reglementierter Beauftragter oder Bekannter Versender durch eine ausländische Behörde kontaktiert wird um einen etwaigen Besuch in der Schweiz vorzubereiten, muss diese an das BAZL verwiesen werden. Das BAZL entscheidet, ob der Besuch im Security Bereich bewilligt wird und in welcher Form das BAZL die ausländische Behörde begleitet.
Oktober 2018
Die für mehrere Jahre ausgestellten BAZL-Zertifikate für Sicherheitsverantwortliche der Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versender sind für den jeweiligen Sicherheitsverantwortlichen nicht mehr zwingend erforderlich. Massgebend für die Nominierung als Sicherheitsverantwortlicher sind die durch den ExternenSchulungsanbieter respektive den Unabhängigen Prüfstellen ausgestellten Schulungsnachweise welche nach der erfolgreichen Absolvierung sowohl der Grund- als auch der Wiederholungskurse jeweils ausgestellt werden. Das BAZL Zertifikat für Sicherheitsverantwortliche kann gegen einen Aufpreis von 150 CHF weiterhin über den Externen Schulungsanbieter oder die Unabhängige Prüfstelle beantragt werden.
Das Aviation Security Training Institute Switzerland der 2assistU GmbH hat im Rahmen der Spezialfinanzierung Luftverkehr (Art. 87b BV) Schulungsfilme im Bereich Aviation Security produziert. Alle sicherheitsverantwortlichen Personen erhalten kostenlosen Zugang zu den Schulungsfilmen und dürfen diese für ihre betriebsinternen AVSEC Schulungen verwenden.
Weitere Informationen: https://www.2assistu.ch/2assistu/de/security/aviation-training-institute-switzerland/
Weiterführende Informationen
- Aviation Security Newsletter 12 (PDF, 92 kB, 15.12.2017)
- Aviation Security Newsletter 11 (PDF, 91 kB, 08.11.2017)
- Aviation Security Newsletter 10 (PDF, 92 kB, 17.10.2017)
- Aviation Security Newsletter 9 (PDF, 91 kB, 14.09.2017)
- Aviation Security Newsletter 8 (PDF, 93 kB, 11.08.2017)
- Aviation Security Newsletter 7 (PDF, 158 kB, 10.07.2017)
- Aviation Security Newsletter 6 (PDF, 151 kB, 12.06.2017)
- Aviation Security Newsletter 5 (PDF, 96 kB, 11.05.2017)
- Aviation Security Newsletter 4 (PDF, 31 kB, 12.04.2017)
- Aviation Security Newsletter 3 (PDF, 92 kB, 09.03.2017)
- Aviation Security Newsletter 6 (PDF, 33 kB, 18.12.2014)
- Aviation Security Newsletter 5 (PDF, 31 kB, 10.11.2014)
- Aviation Security Newsletter 4 (PDF, 82 kB, 15.09.2014)
- Aviation Security Newsletter 3 (PDF, 28 kB, 15.07.2014)
- Aviation Security Newsletter 2 (PDF, 74 kB, 23.05.2014)
- Aviation Security Newsletter 1 (PDF, 89 kB, 06.03.2014)
- Aviation Security Newsletter 5 (PDF, 79 kB, 11.12.2013)
- Aviation Security Newsletter 4 (PDF, 33 kB, 03.10.2013)
- Aviation Security Newsletter 3 (PDF, 31 kB, 09.08.2013)
- Aviation Security Newsletter 2 (PDF, 79 kB, 07.06.2013)
- Grund- und Wiederholungskurse für Sicherheitsverantwortliche sowie Stellvertreter des „Reglementierten Beauftragten“ ab 2013 (PDF, 120 kB, 18.03.2013)