Der neue Aviation Security Newsletter ist ein wichtiges Medium der Aufsichtsbehörde um Informationen den sicherheitsverantwortlichen der Regulated Agents zur Verfügung zu stellen. Es gibt keine festen Erscheinungsdaten aber wir bitten Sie, mindestens einmal pro Monat die verfügbaren News «abzuholen».
Aviation Security News
Juni 2025
Das heute in der Schweiz bestehende Konzept der zugelassenen Transporteure (Haulier-Konzept) wird derzeit überarbeitet und angepasst.
Neuerungen
Ab dem 1.1.2027 gelten in der Schweiz die diesbezüglichen Bestimmungen der EU was bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die nationale Haulier-Datenbank aufgehoben wird und Transporteurserklärungen nicht mehr gültig sind. Neu werden Approved Haulier auch auf der EU-Datenbank ersichtlich sein. Alle Transporteure, welche sich für diese Zertifizierung interessieren, müssen sich im 2026 von der unabhängigen Prüfstelle zertifizieren lassen. Auch bereits bestehende, gemäss nationalen Vorgaben zugelassene Transporteure müssen sich neu-zertifizieren lassen. Die Zertifizierung ist fünf Jahre gültig und anschliessend erfolgt eine Re-Zertifizierung. Um sich als Haulier zertifizieren zu lassen, benötigt jeder Standort unteranderem ein eigenes Sicherheitsprogramm, wobei die Vorlage dazu zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt wird, sowie einen Sicherheitsverantwortlichen und einen stellvertretenden Sicherheitsverantwortlichen. Die Schulung der Sicherheitsverantwortlichen und der weiteren beteiligten Personen (Chauffeure) erfolgt durch den externen Schulungsanbieter. Die Schulung wie auch die Zertifizierung sind mit Kosten verbunden.
Übergangfrist
Im 2025 haben alle Schulungen beim externen Schulungsanbieter wie bis anhin und gemäss den bestehenden Vorgaben zu erfolgen. Im 2026 finden alle Neu-Zertifizierungen statt. Die Information an die bestehenden Haulier bezüglich des Vorgehens erfolgt durch den externen Schulungsanbieter und die unabhängige Prüfstelle.
Weiteres Vorgehen
Detaillierte Informationen wie zu den Kosten erfolgen im Herbst 2025. In der Zwischenzeit und bei Fragen können Sie den externen Schulungsanbieter 2AssistU kontaktieren.
Mai 2025
Beim Ausfüllen eines Luftfrachtbriefs (AirWayBill, kurz AWB) ist es wichtig, gewisse Grundregeln einzuhalten. Zum einen steht die Sicherheit im Vordergrund und nur ein korrekt ausgefüllter AWB gewährleistet von Seitens Dokumentation der Ware einen sicheren Warentransport zur Destination und zum anderen ist es für die weiteren Nutzer des AWB, wie beispielsweise Handling Agents, mühsam und zeitaufwändig, die wichtigen Informationen in verschiedenen Feldern und in unterschiedlicher Reihenfolge suchen zu müssen.
Bitte beachten Sie daher folgende Grundsätze:
- Das Feld «Handling Information» dient primär dazu, Angaben zum Status der Ware aufzuführen. Die Informationen zum Sicherheitsstatus sowie auch die RA-Nummer gehören bei Bedarf ausschliesslich in dieses Feld und sollten nicht andernorts auf dem AWB erscheinen.
- Achten Sie bei der Angabe des Sicherheitsstatus im Feld «Handling Information» bitte auf die richtige Reihenfolge:
o Sicherungscode gemäss NASP (bspw. SPX/KC)
o Ihre RA-Nummer (bspw. CH/RA/00000-01)
o Zeitstempel (bspw. MAR 20, 2025 / 03:03PM)
o Im obigen Beispiel wäre die korrekte Angabe somit folgende: SPX/KC CH/RA/00000-01 MAR 20, 2025 / 03:03PM
- Beim Transport von unsicherer Ware ist weder eine Information zur Sicherung der Ware noch eine RA-Nummer aufzuführen. Der Handling Agent entscheidet über die für die Ware geeignete Sicherungsmethode und daher ist eine vorherige Angabe zur benötigten Sicherungsmethode wie zum Beispiel «XRY required» nicht zulässig.
- Der Newsletter bezieht sich explizit auf das Ausstellen eines AWB und beinhaltet nicht alle Informationen rund um das Thema AWB wie beispielsweise E-Freight oder CSD.
- Der Zeitstempel mit dem Namen des Mitarbeiters und dem Zeitpunkt das Ausstellens des AWB kann, falls es nicht anders möglich ist, auch an einem anderen Ort aufgeführt werden, wie zum Beispiel unten rechts, und muss nicht zwingend unter «Handling Information» aufgeführt werden.
- Weitere Angaben können Sie dem NASP, Kapitel 6.3.2.6 entnehmen.
April 2025
Die Zertifizierung als bekannter Versender und reglementierter Beauftragter erfolgt auf freiwilliger Basis und nur insofern die dafür notwendigen Kriterien erfüllt sind. Die Zertifizierung ermächtigt das Unternehmen während den nächsten fünf Jahren die unter dem Status möglichen Arbeiten auszuführen, insofern sich die Rahmenbedingungen des Unternehmens nicht ändern. Um nach fünf Jahren weiter mit dem Status als bekannter Versender und reglementierter Beauftragter arbeiten zu können, muss sich das Unternehmen re-zertifizieren lassen. Ist dies der Fall, ist es in der Verantwortung des Unternehmens, sich bei der unabhängigen Prüfstelle respektive beim BAZL für die Re-Zertifizierung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung hat 6 Monate vor Ablauf der derzeitigen Zertifizierungsperiode zu erfolgen, damit die Aufsichtstätigkeit geplant und mit den Betroffenen ein Termin für die Re-Zertifizierung vereinbart werden kann. Bei zu später Anmeldung kann nicht gewährleistet werden, dass die Re-Zertifizierung vor Ablauf der Zertifizierungsdauer erfolgen kann und das Unternehmen folglich den Status behalten kann. Dies wiederum führt zu einem Antrag für eine Neu-Zertifizierung. Bekannte Versender melden sich bei der jeweiligen unabhängigen Prüfstelle, reglementierte Beauftragte beim Cargo Inspektorat des BAZL unter der folgenden E-Mailadresse cargo-security@bazl.admin.ch.
Weitere Informationen zu Re-Zertifizierungsaudits entnehmen Sie bitte dem Newsletter von Dezember 2024.
Für Fragen und Anliegen von reglementierten Beauftragten kann das Cargo-Inspektorat des BAZL unter der folgenden E-Mailadresse kontaktiert werden: cargo-security@bazl.admin.ch. Bei einer Meldung Ihres Anliegens an diese E-Mailadresse ist sichergestellt, dass Ihre E-Mail personenunabhängig gelesen wird. Bei direktem Kontakt der InspektorInnen ist aufgrund möglicher Abwesenheiten nicht gewährleistet, dass Ihre E-Mail zeitnah gelesen und beantwortet wird.
März 2025
Um die tägliche Überprüfung des Status Bekannter Versender und Reglementierter Beauftragter verifizieren zu können, benötigt jeder dafür berechtigte Mitarbeitende ein eigenes, persönliches Login, welches vom Sicherheitsverantwortlichen des jeweiligen Unternehmens eingerichtet werden kann. Um die aufgrund der geforderten Zweifach-Authentifizierung notwendigen Registrierung Ihres Zweitgeräts (bspw. Mobiltelefon) vornehmen zu können, nutzen Sie bitte diesen Link: Login (europa.eu) Für die Verifizierung des Status der Bekannten Versender und Reglementierten Beauftragten verwenden Sie bitte den folgenden Link: KSDA Compliance website (europa.eu). Bitte stellen Sie sicher, bei der Verifizierung immer den grünen Button «Validieren» zu drücken, um die Überprüfung korrekt durchzuführen.
Die Zweifach-Authentifizierung mittels SMS-Code wird von der EU mittelfristig deaktiviert. Bitte laden Sie auf Ihrem Mobiltelefon die APP «EU Login» herunter, um sich via QR-Code auf der EU-Datenbank anmelden zu können. Sollte Ihr Login plötzlich nicht mehr funktionieren oder sollte eine Statusüberprüfung auf Ihrem Account nicht mehr möglich sein, können Sie versuchen Ihren Account komplett zu löschen und ihn nochmals neu aufzusetzen. Falls es dann immer noch nicht funktioniert, können Sie als Reglementierter Beauftragter Ihre Ansprechpersonen des BAZL kontaktieren und Sie als Bekannter Versender Ihre Ansprechpersonen der unabhängigen Prüfstelle.
Februar 2025
Der diesjährige Wiederholungskurs für Sicherheitsverantwortliche des Reglementierten Beauftragten (A12) wird online als Web-based Training (WBT) durchgeführt.
Anmeldungen können ab Mai 2025 über die Homepage von 2assistU (externer Schulungsanbieter) getätigt werden. Das E-Learning ist bis zum 31.12.2025 zu absolvieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von 2assistU unter: https://2assistu.ch/course/repetition-course-regulated-agent
Januar 2025
Die im Kapitel 11 des Sicherheitsprogramms unter 11A genannten Bereiche der Qualitätskontrollmassnahmen müssen alle in der jährlichen Qualitätskontrollplanung berücksichtigt und geplant werden. Für jede Qualitätssicherungsmassnahme ist eine separate Checkliste zu erstellen.So ist beispielsweise die Qualitätskontrollmassnahme «Cybersicherheit» für alle RAs relevant und zu berücksichtigen.
Im Kapitel 11 unter 11B beziehungsweise im Anhang 10 ist eine detaillierte Beschreibung der Qualitätskontrollmassnahmen gemäss 11A festzulegen. Dies beinhaltet die Methodik (Audit, Inspektion, Test etc.), die Verantwortlichkeiten, die verwendeten Instrumente und/oder Checklisten sowie die Häufigkeit der durchzuführenden Qualitätskontrollen. Vor Ort, am Standort des Reglementierten Beauftragten, müssen diese Unterlagen zum Sicherheitsprogramm und die Annexe weiterhin jederzeit den aktuellen Stand widerspiegeln.
Weitere Informationen finden Sie im NASP oder im Frachthandbuch.
Die im Kapitel 6 des Sicherheitsprogrammes geforderten Qualitätssicherungsmassnahmen der luftfrachtrelevanten Prozesse müssen regelmässig mit geeigneten Methoden (Inspektionen, Audits) überprüft und mittels entsprechender Rapporte dokumentiert werden. Dabei geht es darum, die im Sicherheitsprogramm festgelegten Prozesse auf deren Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Die Ergebnisse sind den betroffenen Parteien oder Personen sowie der Unabhängigen Prüfstelle einmal jährlich zu kommunizieren.
Dezember 2024
Am Zertifizierungsaudit müssen alle RA- und KC-relevanten Unterlagen (aktuelles Jahr sowie mindestens der vergangenen fünf Jahre) vorhanden und einsehbar sein. Dies beinhaltet folgende Unterlagen (Liste nicht abschliessend):
- A9-Ausbildungsunterlagen (Schulungsunterlagen für Grundkurs und Refresher, Schulungsnachweise, Tests / Zertifikate, etc.)
- A12-Ausbildungsnachweise (Zertifikat Sicherheitsverantwortlicher und Stellvertreter)
- Backgroundcheck (Zuverlässigkeitsformular 11C, schriftliche Nachweise Lücken > 28 Tage, Strafregisterauszug und ID- oder Passkopie)
- Interne Qualitätskontrolle (Jahresplanung, Nachweise durchgeführter Kontrollen, vorbereitete Checklisten)
- Aktuelle Version des Sicherheitsprogramm und der dazugehörigen Anhänge inklusive Mitarbeiterliste, Schlüssel- und Zutrittsliste, etc.)
Es wird erwartet, dass die nötige Vorbereitung vorgenommen wurde und die Unterlagen auf den aktuellen Stand und spätestens beim Zeitpunkt des Audits griffbereit (Papierform oder Digital) sind. Notwendige Stellen wie z.B. HR sind zu involvieren und es werden keine Dokumentensuchaktionen geduldet. Bitte konsultieren Sie auch Ihr Frachthandbuch, welches Ihnen für die Vorbereitungsarbeiten des Audits sehr hilfreich sein kann.
Wichtig:
Bei grundsätzliche Fragen ist gemäss Informationsabstufung vorzugehen
1. BAZL-Newsletter: Immer aktuelle Themen, operationell
2. Frachthandbuch: Generelle Informationen, Erklärungen
und Verständnisfragen
3a. Für RA -> BAZL: Spezifische Fälle, Anfragen per E-Mail
3b. Für KC -> Unabhängige Prüfstelle: Spezifische Fälle,
Anfragen per E-Mail
Die Zertifizierungsaudits sind als Aufsichtstätigkeit zu verstehen, weshalb Sie allfällige Fragen bitte im Vorfeld und gemäss der obenstehenden Informationsabstufung klären sollten.
November 2024
Reglementierte Beauftragte sind für die Zertifizierung ihres Unternehmens eigenverantwortlich. Wir bitten Sie daher, sich zwecks Vereinbarung eines Audit zur Re-Zertifizierung mit dem BAZL/Sektion SISE via cargo-security@bazl.admin.ch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist, in Verbindung zu setzen.
Das Zusenden des Sicherheitsprogramms Ende Jahr ist nicht erforderlich. Das BAZL prüft das Sicherheitsprogramm ausschliesslich bei wichtigen Änderungen. Vor Ort, am Standort des Reglementierten Beauftragten, müssen das Sicherheitsprogramm und die Annexe weiterhin jederzeit den aktuellen Stand widerspiegeln. Siehe dazu den Newsletter vom Februar 2024.
Oktober 2024
In Frankreich kommt es zu Anpassungen der Vorgaben für den Luftfrachtexport. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Sendungen, die in luftdichten Behältern wie Fässer, Kanister etc. mit einem Fassungsvermögen von mehr als 25 Litern verpackt sind, am Flughafen zwingend als sichere Luftfracht abgegeben werden. Luftdicht verschlossene Behälter mit einem Fassungsvermögen von 25 Litern oder weniger können am Flughafen einzeln gesichert werden, sofern bei der Sicherung hinreichend sichergestellt werden kann, dass keine verbotenen Gegenstände enthalten sind. Ist dies nicht der Fall (z.B. Dunkelalarm bei der Sicherung mittels SPX-XRY), müssen sie ebenfalls am Flughafen als sichere Luftfracht abgegeben werden. Um sichere Luftfrachtsendungen weiterhin über Französische Flughäfen zu verschicken, können sich Ausführer entweder als Bekannte Versender zertifizieren lassen und einen Reglementierten Beauftragten für ihre Logistik, respektive einen zugelassenen Transporteur für den Transport beauftragen oder ihre Verpackungen ändern. Bis Ende 2024 sollen die betroffenen Versender eine geeigneten Lösung definieren und sich über ein spezielles Formular bei der DGAC melden, damit sie die EDD-Sicherungsmethoden bis Ende Jahr weiterhin anwenden können. Bis Ende 2024 autorisierte Versender werden in einer Datenbank der DGAC aufgenommen, die den zuständigen Stellen an den Französischen Flughäfen täglich mitgeteilt wird.
Mehr dazu finden Sie auf der folgenden Website der DGAC:
Envois emballés dans des contenants hermétiques | Ministère de la Transition écologique et de la Cohésion des territoires (ecologie.gouv.fr)
Diese Informationen sind nicht abschliessend und bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die DGAC.
Für den Luftfrachtexport in der Schweiz gibt es keine Änderungen. Bei Fragen zur Zertifizierung als Bekannter Versender können Sie die unabhängigen Prüfstellen kontaktieren.
September 2024
Um sichere Luftfracht transportieren zu dürfen, müssen die Chauffeure eines zugelassenen Transporteurs eine A9-Schulung absolviert haben und im Besitz einer persönlichen Haulier Authorisation (Schulungsbestätigung im Kreditkartenformat) sein. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen dazu.
- Haulier Authorisation für Chauffeure: Nur Chauffeure, welche die Schulung bei 2assistU erfolgreich absolviert haben und im Besitz einer persönlichen Haulier Authorisation sind, sind berechtigt, sichere Luftfracht zu transportieren.
- Zulassung des Transportunternehmens: Das Transportunternehmen muss zwingend auf der Liste der zugelassenen Transporteure aufgeschaltet sein (Status aktiv «JA»). Nur Unternehmen auf dieser Liste sind befugt, sichere Luftfracht zu befördern.
- Verantwortliche Person und Chauffeure: Sollte das Transportunternehmen auf der Liste der zugelassenen Transporteure aufgeschaltet sein, jedoch nur die verantwortliche Person im Besitz einer Haulier Authorisation sein, sind weitere Chauffeure nicht berechtigt, sichere Luftfracht zu transportieren. Jeder Chauffeur muss individuell die Schulung absolvieren und die persönliche Haulier Authorisation vorweisen können.
- Übergabe der Fracht: Bei der Kontrolle eines Chauffeurs, bei der Übergabe sowie der Annahme von sicherer Luftfracht müssen neben dem Eintrag des Unternehmens auf der Liste der zugelassenen Transporteure zwingend auch die Haulier Authorisation, eine gültige ID (amtliche ID oder Pass) sowie eine Mitarbeiterbestätigung überprüft werden. Sämtliche Dokumente müssen gültig sein.
Zum heutigen Zeitpunkt ist eine weitere Möglichkeit, um sichere Luftfracht transportieren zu können die Transporteurserklärung, welche zwischen einem reglementieren Beauftragten und einem Transporteur abgeschlossen wird. Hierbei ist der reglementierte Beauftragte für die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben verantwortlich. Detailliert Informationen zur Transporteurserklärung sind im Frachthandbuch zu finden. Die Transporteureserklärung wird mittelfristig nicht mehr existieren und es wird ausschliesslich nur noch die Haulier Authorisation für Transporteure geben.
August 2024
Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Backgroundcheck) der Luftfracht-Mitarbeitenden sind Lücken > 28 Tage auf dem Formular (NASP Annex 11-C) auszuweisen und zu dokumentieren. War ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin länger als 28 Tage nicht in einem angestellten Verhältnis oder einer Ausbildung, ist die Abwesenheit schriftlich zu begründen. Dies kann beispielsweise durch ein Schreiben des Arbeitslosenamts (RAV), eine Bestätigung einer Sprachschule im Ausland usw. nachgewiesen werden. Diese Nachweise sind im Personaldossier abzulegen und für den Sicherheitsverantwortlichen bei Bedarf einzusehen. Des Weiteren ist das Eintrittsdatum (Tag/Monat/Jahr) des jetzigen Arbeitgebers auf dem Formular (NASP Annex 11-C) der Zuverlässigkeitsüberprüfung aufzuführen. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeitenden seit mehr als fünf Jahren im Unternehmen tätig sind.
Juli 2024
Der Sicherungscode SCO mit der Bedeutung «Secure for Cargo aircraft Only» ist nicht mehr gültig. Für gesicherte Luftfracht ist ab sofort ausschliesslich der Sicherungscode SPX inklusive der angewendeten Sicherungsmethode zu verwenden (bspw. SPX/KC). Bitte stellen Sie sicher, dass der Sicherungscode SCO in Ihrem Unternehmen nicht mehr verwendet wird. Überprüfen Sie zudem Ihr gesamtes Sicherheitsprogramm inklusive dem vorgegebenen Text in der Vorlage und entfernen Sie den Sicherungscode SCO, falls nötig.
Falls bei der Annahme von sicherer Luftfracht festgestellt wird, dass es sich um High Risk Cargo and Mail handelt, ist ein klar definiertes Vorgehen einzuhalten. Details zum vorgegebenen Prozess sind im BAZL-Newsletter November 2023 oder im Frachthandbuch ersichtlich.
Falls die Luftfracht als Massnahme zurückgewiesen und an den Absender zurückgeschickt wird, ist die Ware trotzdem als HRCM zu deklarieren, damit die Ware beim Absender korrekt behandelt wird.
Bitte stellen Sie sicher, dass dieser Prozess in Ihrem Unternehmen so umgesetzt und im Sicherheitsprogramm korrekt abgebildet ist.
Juni 2024
Cyber Security ist ein integraler Bestandteil des Sicherheitsprogramms von Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versendern und muss für den Sicherheitsverantwortlichen zugänglich sein. Dabei sind im entsprechenden Kapitel des Sicherheitsprogramms (Kapitel 7.3 für Reglementierte Beauftragte und Kapitel 5.7 für Bekannte Versender) folgende Inhalte zu erarbeiten und aufzuführen:
- Alle im Unternehmen AVSEC relevanten kritischen Systeme sind zu definieren, aufzulisten und zu beschreiben.
- Für jedes definierte, aufgelistete und beschriebene System ist eine Risikoanalyse (Risk Assessment) durchzuführen. Die Risikoanalyse muss mit einer Risikobewertung (gross, mittel, gering) abgeschlossen und dokumentiert werden. Die IT-Verantwortlichen können den Sicherheitsverantwortlichen dabei unterstützen.
- Ein weiterer Bestandteil der Cyber Security ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Informatik-Administratoren, welche unbegleiteten und uneingeschränkten Zugriff auf AVSEC relevante kritische Systeme haben. Es muss sichergestellt werden, dass diese Personen identifiziert werden und über eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verfügen. Der Sicherheitsverantwortliche und dessen Stellvertreter muss berechtigt sein, Einsicht auf diese Dokumentation zu haben.
- Der Bereich Cyber Security gehört auch zu den jährlich durchzuführenden Qualitätskontrollen. In der Jahresplanung ist das Thema aufzuführen und mittels geeigneter Methode periodisch zu prüfen.
Weitere Informationen zu Cyber Security finden Sie im Kapitel 10 des Frachthandbuchs.
Mai 2024
Im letzten Jahr hat es einige Änderungen bei der Ausbildung der Mitarbeitenden von Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versendern gegeben (vgl. Newsletter vom Oktober 2023). Damit einher war für gewisse Mitarbeitende eine zusätzliche Security-Ausbildung nicht mehr erforderlich, für andere hingegen wurde eine höherwertige Security-Ausbildung notwendig (Kategorie A9). Daher möchten wir Sie darauf hinweisen, in Ihrem Sicherheitsprogramm die Ausbildungsinhalte der Schulung A9 auf Vollständigkeit zu prüfen und die Schulungsunterlagen entsprechend anzupassen: Insbesondere soll das Vorhandensein der Inhalte zu «Security Culture» und «Cyber Security» überprüft werden; fehlende Themen und/oder Inhalte sind zu ergänzen. Bitte beachten Sie zudem, dass die Schulung jeweils auch einen Teil mit Informationen zur eigenen Firma enthalten muss. Eine Übersicht aller Themen inklusive Beschreibung finden Sie im Frachthandbuch im Abschnitt 5.2: Ausbildung «A9 Schulung für Mitarbeiter Luftfracht».
April 2024
Die im Kapitel 11 des Sicherheitsprogramms unter 11A genannten Bereiche der Qualitätskontrollmassnahmen müssen alle in der jährlichen Qualitätskontrollplanung berücksichtigt und geplant werden. Für jede Qualitätssicherungsmassnahme ist eine separate Checkliste zu erstellen.
So ist beispielsweise die Qualitätskontrollmassnahme «Cybersicherheit» für alle RAs relevant und zu berücksichtigen. Im Kapitel 11 unter 11B beziehungsweise im Anhang 10 ist eine detaillierte Beschreibung der Qualitätskontrollmassnahmen gemäss 11A festzulegen. Dies beinhaltet die Methodik (Audit, Inspektion, Test etc.), die Verantwortlichkeiten, die verwendeten Instrumente und/oder Checklisten sowie die Häufigkeit der durchzuführenden Qualitätskontrollen. Vor Ort, am Standort des Reglementierten Beauftragten, müssen diese Unterlagen zum Sicherheitsprogramm und die Annexe weiterhin jederzeit den aktuellen Stand widerspiegeln.
Weitere Informationen finden Sie im NASP oder im Frachthandbuch.
Die im Kapitel 6 des Sicherheitsprogrammes geforderten Qualitätssicherungsmassnahmen der luftfrachtrelevanten Prozesse müssen regelmässig mit geeigneten Methoden (Inspektionen, Audits) überprüft und mittels entsprechender Rapporte dokumentiert werden. Dabei geht es darum, die im Sicherheitsprogramm festgelegten Prozesse auf deren Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Die Ergebnisse sind den betroffenen Parteien oder Personen sowie der Unabhängigen Prüfstelle einmal jährlich zu kommunizieren.
März 2024
Mit der Registrierung als Reglementierter Beauftragter (RA) oder Bekannten Versender (KC) entscheidet sich das Unternehmen nicht nur ein Teil der Sicheren Lieferkette zu sein, sondern verpflichtet sich zugleich, Plichten und Vorgaben einzuhalten.
Treten während einer Inspektion gravierende Hinweise auf, dass die Vorgaben gemäss NASP oder Prozessbeschriebe im Sicherheitsprogramm nicht korrekt umgesetzt werden, kann der Status als RA oder KC entzogen werden.
Folgende Umstände (liste nicht abschliessend) können zu einem Statusentzug führen:
- Keinen ausgebildeten Sicherheitsverantwortlicher und/oder Stellvertretender Sicherheitsverantwortlicher
- Unterlassung von Schulungen der Mitarbeitern mit direkten und unbeaufsichtigten Zugang zu Ware und Dokumente (physisch und elektronisch)
- Fehlende oder nicht komplette Zuverlässigkeitsüberprüfungen
- Fehlende oder nicht komplette Qualitätskontrollen
- Mangelhafte Zutrittskontrolle zur sichere Luftfracht
- Sicherheitsrelevante Prozesse nicht gemäss Beschreibung im Sicherheitsprogramm durchgeführt.
- Sicherheitsrelevante Prozesse ohne Zulassung vom BAZL durchgeführt
Das Sicherheitsprogramm und die dazugehörigen Annexe (z.B. Mitarbeiter- und Schulungslisten, QC Planung etc.) sind auf dem aktuellen Stand zu halten.
Weitere Informationen finden Sie im NASP oder im Frachthandbuch.
Februar 2024
Unverzüglich nach Bekanntwerden sind wichtige Änderungen im Sicherheitsprogramm des Reglementierten Beauftragten (RegB), wie beispielsweise der Wechsel des Sicherheitsverantwortlichen oder die Änderung dessen direkter Kontaktangaben, dem BAZL mitzuteilen. Auch wenn der Reglementierte Beauftragte schon zugelassen ist, sind Prozessanpassungen oder Änderungen der Lokalitäten, insbesondere von Lagerräumlichkeiten, mindestens zwei Monate vor der geplanten Umsetzung einzureichen und durch das BAZL abzunehmen. Personaländerungen sowie Änderungen in den Anhängen (neue Mitarbeiter, Änderung Schlüsselliste, QC-Planung, durchgeführte QC Massnahmen, usw.) müssen NEU dem BAZL nicht mehr periodisch zugesandt werden, sondern nur noch auf Anforderung.
Vor Ort, am Standort des Reglementierten Beauftragten, müssen das Sicherheitsprogramm und die Annexe weiterhin jederzeit den aktuellen Stand widerspiegeln.
In der Liste der Änderungen sind sämtliche Änderungen, die das Sicherheitsprogramm betreffen, aufzuführen. Dazu gehören u.a. Prozessanpassungen, Namensänderungen oder neue Adressen. Anpassungen an den Anhängen (Mitarbeiterliste, Schlüsselliste, geänderte Pläne der Lokalitäten) sind nicht als Änderungen in der Liste der Änderungen einzutragen.
Januar 2024
Ab sofort können die A12-Wiederholungskurse 2024 unter dem folgenden Link gebucht werden: https://2assistu.ch/course/repetition-course-regulated-agent
Bitte beachten Sie, dass ab dem Jahr 2024 die Kursunterlagen in elektronischer Form über das Kursportal zur Verfügung gestellt werden. Falls Sie die Kursunterlagen für das Jahr 2024 in Papierform wünschen, melden Sie dies nach getätigter Anmeldung direkt dem Kursanbieter.
Dezember 2023
Um die tägliche Überprüfung des Status Bekannter Versender und Reglementierter Beauftragter verifizieren zu können, benötigt jeder dafür berechtigte Mitarbeitende ein eigenes, persönliches Login, welches vom Sicherheitsverantwortlichen des jeweiligen Unternehmens eingerichtet werden kann.
Um die aufgrund der geforderten Zweifach-Authentifizierung notwendigen Registrierung Ihres Zweitgeräts (bspw. Mobiltelefon) vornehmen zu können, nutzen Sie bitte diesen Link: Login (europa.eu)
Für die Verifizierung des Status der Bekannten Versender und Reglementierten Beauftragten verwenden Sie bitte den folgenden Link: KSDA Compliance website (europa.eu).
Bitte stellen Sie zudem sicher, bei der Verifizierung immer den grünen Button «Validieren» zu drücken, um die Überprüfung korrekt durchzuführen.
Die firmeninternen Qualitätskontrollen dienen zur Überprüfung der Effektivität der Sicherheitsmassnahmen und müssen alle in Tabelle 11A des Sicherheitsprogramms aufgeführten Tätigkeiten abdecken, die im Unternehmen angewendet werden.
Wichtig ist hierbei, jede gemäss Tabelle 11A angewendete Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Jede Art der Überprüfung (Audit, Inspektion, Test) ist im Sicherheitsprogramm unter 11B zu erläutern und mindestens einmal jährlich anzuwenden.
Weiterführende Informationen zu den drei Überprüfungsarten Audit, Inspektion und Test finden Sie im Frachthandbuch.
November 2023
Eine sichere Luftfrachtsendung bekommt den Status HRCM, wenn eine der folgenden drei Voraussetzungen vorliegt:
- 1. Die Sendung weisst erhebliche Manipulationsspuren auf (z.B. unerklärliche Beschädigungen oder zweifelhafte Veränderungen an der Verpackung).
- 2. Die Sendung wird aufgrund von Informationen (z.B. nachrichtendienstliche Erkenntnis) von offizieller Stelle wie BAZL oder NDB als «HRCM» eingestuft.
- 3. Die Sendung ist eine Transfer-Sendung und kommt aus einem Land, welches auf der Liste 6-I des NASP aufgeführt ist.
Beim Erkennen oder Vorliegen einer der HRCM-Voraussetzung hat der betreffende Reglementierte Beauftragte den Sicherheitsstatus der Sendung auf HRCM zu ändern. In Folge ist die Sendung entsprechend zu behandeln und muss beim notwendigen Screening entweder (a) mit EDS Standard 2 oder höher, oder (b) mit mindestens zwei unterschiedlichen Methoden sicherheitskontrolliert werden, wobei eine dieser beiden Sicherungsmethoden die Detektion von Sprengstoffen beinhalten muss (z.B. ETD).
Weitere Informationen und Erläuterungen, auch zu Meldepflichten bei HRCM-Sendungen, sind im Frachthandbuch angegeben.
Oktober 2023
Im Nationalen Sicherheitsprogramm sind Anpassungen bei den Vorgaben für die Schulungen des Personals vorgenommen worden. Neu müssen nur noch Personen mit direktem und unbegleitetem Zugang zum sicheren Luftfrachtlager, sowie Personen welche direkten und uneingeschränkten Zugriff auf luftfrachtrelevante Dokumente oder Systeme haben, jährlich gemäss NASP Kategorie A9 geschult werden.
Alle anderen Personen wo gewährleistet wird, keinen direkten und unbegleiteten Zugang oder Zugriff haben (Clean Desk), bedürfen aus Security Sicht keine Kategorie A13a Schulung mehr. (Die Ausbildung von allen übrigen Mitarbeitenden, welche keinen direkten und unbegleiteten Zugang zu gesicherten Luftfracht / Zugang zu luftfrachtrelevanten Dokumenten und Systemen habe und bisher gemäss NASP Kategorie A13a geschult wurden, benötigen dies Ausbildung per sofort nicht mehr.)
Diese Änderungen sind im Sicherheitsprogramm des jeweiligen Unternehmen zu berücksichtigen und allfällige Anpassungen direkt darin vorzunehmen. Entsprechend ist diese Anpassung im jeweiligen Sicherheitsprogramm vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass es durch die angepassten Vorgaben bei der Ausbildung der Mitarbeitenden zu Änderungen kommen kann, wonach das Personal ggf. auch auf die Kategorie A9 um-, respektive nachgeschult werden muss.
Frist für die Anpassungen: 31.10.2023
Bezug der Templates:
RA: Via Kundenportal des externen Schulungsanbieters: https://app.seduco.app/2assistu/login; die Vorlage kann nach der Anmeldung unter «Dokumente» heruntergeladen werden
KC: gemäss Anweisung der unabhängigen Prüfstellen
September 2023
Die Unabhängigen Prüfstellen führen im Auftrag des BAZL verschiedene Zulassungs- und Aufsichtstätigkeiten bei den Bekannten Versendern durch. Während die Inspektionen zur Neu- oder Re-Zertifizierung angemeldet und terminlich abgestimmt sind, werden die Zwischeninspektionen nur noch unangemeldet stattfinden.
August 2023
Die Vorgabe zur Verwendung des Formular 11-C für die Durchführung und den Nachweis der Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt grundsätzlich für alle Unternehmen im Umfeld der Kette Sichere Luftfracht.
Allerdings kann ein Unternehmen, bei dem MitarbeiterInnen Flughafenausweise der Landesflughäfen mit Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich besitzen, auf den vor Ausweiserteilung vom Flughafen durchgeführten Backgroundcheck verweisen und in Ansatz bringen. Diese Möglichkeit gilt im Weiteren auch für die jährlich durch den Flughafen getätigten Wiederholungen des Backgroundchecks, und zwar bis zur Erneuerung des Ausweises (üblicherweise nach 5 Jahren). Vom Unternehmen ist im Fall dann als Nachweise der Antrag für die Erlangung des Flughafenausweises (inklusive aller dafür relevanten Unterlagen) sowie die Kopie des gültigen Flughafenausweises vorzuhalten. Die Ablage dieser Nachweise kann physisch oder elektronisch (Scan) erfolgen. Bei Anwendung dieser Möglichkeiten muss der Prozess im Sicherheitsprogramm unter Kapitel 5.2 beschrieben sein.
Juli 2023
Für die betreffenden Mitarbeiter sind Zuverlässigkeitsüberprüfungen (Background Checks) alle 3 Jahre zu wiederholen und mittels dem Formular Annex 11-C Zuverlässigkeitsüberprüfung (Template) nachzuweisen. Dabei ist auch für langjährige Mietarbeiter nach 3 Jahren immer ein neues Formular 11-C auszufüllen und vom Mitarbeiter unterschreiben zu lassen. Zusammen mit den erforderlichen Beilagen (aktuelle Kopie Pass oder ID; aktueller Strafregisterausweis; ggf. weitere Beilagen) stellt das Formular 11-C den Nachweis des Backgrund Checks dar. Die Unterlagen selber können nach der Durchführung des Background Checks auch elektronische aufbewahrt werden. Weitere Informationen zu den notwendigen Überprüfungen und Fristen finden sich im Frachthandbuch.
Juni 2023
Sensible Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit der Sicheren Luftfrachtkette, auf die nur ausgebildete und sicherheitsüberprüfte Personen Zugriff haben, bleiben weiterhin sensible Daten und sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, auch wenn die Luftfracht geflogen und der Flug abgewickelt ist. Nach Ablauf allfälliger Aufbewahrungsfristen, die sich grundsätzlich an die üblichen Fristen für Geschäftsunterlagen anlehnen, sind sensible Daten wie vertraulichen Unterlagen zu vernichten bzw. zu löschen. Unabhängig davon behalten sonstige Vorgaben zum Datenschutz, u.a. personenbezogener Daten, weiterhin Gültigkeit.
Mai 2023
Das Handbuch «Sicherheitsmassnahmen für Fracht und Post» (Frachthandbuch) – Ausgabe 2022, kann weiterhin beim externen Schulungsanbieter «2assistU» für CHF 90 bezogen werden.
Das Frachthandbuch dient als Hilfsmittel zum Thema Luftfrachtsicherheit (z.B. Ausbildung, Massnahmen, Qualitätskontrollen etc.). Viele Fragen lassen sich mit dem Frachthandbuch klären, ohne dass bei der Unabhängige Prüfstelle oder beim BAZL nachgefragt werden muss.
Bestellungen können durch den in der EU-Datenbank eingetragenen Sicherheitsverantwortlichen (RA und KC) vorgenommen werden. Es dürfen nur für ausgebildete Sicherheitsverantwortliche mit gültigen Zertifikat Frachthandbücher bestellt werden. Sind mehr als 1 Exemplar gewünscht, ist dies in der Bestellung zu vermerken mit Name und Vorname der zertifizierten Sicherheitsverantwortlichen.
https://www.2assistu.ch/2assistu/de/kurse/deutsch-handbuch-sicherheitsmassnahmen-fuer-fracht-und-post/
April 2023
Im Newsletter vom Dezember 2022 hatten wir informiert, dass die Möglichkeit besteht einen Sonderprivatauszug für Minderjährige zu beantragen. Da der Sonderprivatauszug jedoch nicht für AVSEC relevante Tätigkeiten beantragt werden kann, möchten wir Sie bitten, für zukünftige Abklärungen im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Minderjährigen weiterhin den Privatauszug zu beantragen. Einen Strafregistereintrag im Privatauszug gibt es in Fällen, in denen ein Freiheitsentzug, eine Unterbringung oder eine ambulante Behandlung ausgesprochen wurde. In allen übrigen Fällen erfolgt kein Strafregistereintrag. Zudem erscheinen Urteile betreffend Jugendlichen im Strafregister von Erwachsenen nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten erneut verurteilt werden, die ebenfalls in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind.
Diesbezüglich gilt zu beachten, dass bei jeder Anstellung einer Person im Bereich der Sicheren Luftfracht eine schriftlich dokumentierte und nachvollziehbare Abklärung gemäss den Vorgaben des NASP stattfinden muss. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, können Sie beispielsweise bei ausländischen Jugendlichen welche aus Ihrem Heimatland keinen Strafregisterauszug erhalten, die entsprechende Botschaft, bzw. das Konsulat kontaktieren, welche Ihnen bestätigen kann, ob der Jugendliche bereits straffällig geworden ist.
Bei nicht nachvollziehbaren Lücken und / oder Zweifeln bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der betreffenden Person kein Zugriff auf sichere Luftfracht und / oder Luftfrachtdokumentation zu gewähren.
März 2023
Nachdem die Zulassung von Transporteuren weiter voranschreitet und somit auch die Liste von zugelassenen Unternehmen Haulier - 2assistU.ch stetig wächst, ergeben sich folglich auch Fragen zur operationellen Umsetzung. In diesem Zusammenhang möchten wir gerne über die Lagerung von sicherer Luftfracht beim Transporteur informieren. Grundsätzlich ist es mit dem aktuellen Modell nicht vorgesehen, dass Transporteure sichere Luftfracht für einen längeren Zeitraum zwischenlagern. Dies, da diese Unternehmen lediglich für den Transport zugelassen sind und nicht über sichere und vom BAZL abgenommene Luftfrachtlager verfügen. Temporärer ist die Lagerung von Sendungen durch den Transporteur jedoch im Rahmen der erforderlichen Logistikkette zulässig (z. B. bei Umladungen, Fahrzeug- oder Anhängerwechsel, Ruhezeiten oder anderen Faktoren, die den Transport beeinflussen von maximal 24 Stunden).
Februar 2023
Wie mit dem Newsletter vom Mai 2022, sowie September 2022 informiert, können Transporteure mit Sitz in der Schweiz neu eine Zulassung beantragen, welche im Auftrag des BAZL durch 2assistU durchgeführt wird. Sobald das Unternehmen eine Verantwortliche Person benannt, mindestens einen Chauffeur ausgebildet hat und die Transporteurserklärung mit 2assistU unterzeichnet ist, erfolgt der Eintrag auf der Nationalen Datenbank der Transporteure Haulier - 2assistU.ch (Status Aktiv JA). Sämtliche ausgebildeten und zugelassene Chauffeure werden gemäss NASP Kategorie A9 (entspricht der anwendbaren Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Ziffer 11.2.3.9) geschult und erhalten anschliessend einen Ausweis (Haulier Authorisation) welcher persönliche Merkmale (Name, Geburtsdatum, etc.), Unternehmensmerkmale (Name des Transportunternehmens, Registriernummer, etc.), sowie ein Gültigkeitsdatum aufweist. Bei der Kontrolle eines Chauffeurs bei der Übergabe, sowie der Annahme von sicheren Luftfracht muss somit nebst dem Eintrag des Unternehmens auf der Nationalen Datenbank zwingend auch die Haulier Authorisation, eine ID (Mitarbeiter ID oder amtliche ID oder Pass), sowie eine Mitarbeiterbestätigung überprüft werden. Sämtliche Dokumente müssen gültig sein. Eine ausschliessliche Kontrolle der Datenbank ist somit nicht ausreichend. Sollte ein Chauffeur nicht in der Lage sein den oben genannten Anforderungen nachzukommen, so ist die Sendung als unsicher zu deklarieren und der Vorfall unter Angaben des betreffenden Transportunternehmens dem BAZL zu melden (cargo-security@bazl.admin.ch).
Januar 2023
Das Template für das Sicherheitsprogramm und dessen Anhänge wurde im Juni 2022 überarbeitet. Alle Sicherheitsverantwortlichen sind aufgefordert bis zur nächsten Re-Zertifizierung oder aber bis spätestens am 31. Juli 2023 das Sicherheitsprogramm mit dem neuen Template zu aktualisieren und einzureichen.
In diesem Zusammenhang möchten wir daran erinnern, dass sich der Zeitpunkt zum Einreichen eines Sicherheitsprogramms unverändert an den Vorgaben der jeweiligen Verpflichtungserklärung orientiert.
Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass:
- Änderungen der Lokalitäten, insbesondere von Lagerräumlichkeiten frühestmöglich nach bekanntwerden, jedoch spätestens 2 Monate vor dem Ereignis an das BAZL kommuniziert werden sollten, da diese abnahmepflichtig sind
- Personaländerungen (ausgenommen Sicherheitsverantwortlicher und Stellvertreter) sowie Änderungen der Anhänge (neue Mitarbeiter, Änderung Schlüsselliste, durchgeführte QC Massnahmen, usw.) müssen nicht bei jeder Änderung, sondern lediglich periodisch (einmal jährlich) dem BAZL oder der unabhängige Prüfstelle zugesandt werden. Vor Ort am Standort des Reglementierten Beauftragten / des Bekannten Versenders müssen die Unterlagen jedoch stehts auf dem aktuellsten Stand sein.
Einsendung der Unterlagen:
RA: an das BAZL cargo-security@bazl.admin.ch (bei grossem Datenvolumen kann ein Transferlink angefordert werden)
KC: an die unabhängigen Prüfstellen (2assistU, Aviasecure oder Checkport)
Bezug der Templates:
RA: via Kundenportal https://app.seduco.app/2assistu/login; die Vorlagen können nach der Anmeldung unter «Dokumente» heruntergeladen werden
KC: gemäss Anweisung der unabhängigen Prüfstellen
Dezember 2022
Zur Durchführung einer vollständige Zuverlässigkeitsüberprüfung (vergl. Newsletter September 2022) wird unter anderem ein aktueller Strafregisterauszug benötigt. Ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist nicht nur für Erwachsene, sondern auch immer für Jugendliche zu beantragen. Der Strafregisterauszug listet rechtskräftige Urteile gegen Jugendliche sofern eine der folgenden Sanktionen ausgesprochen ist:
- nach geltendem Recht (de lege lata Art. 366 Abs. 3 und 3bis StGB, oder
- nach zukünftigem Recht (de lege ferenda Art. 18 Abs. 2 und 3 StReG (i.K. 23. Januar 2023)
Davon zu unterscheiden ist, wann diese Urteile auf den jeweiligen Auszügen erscheinen. Im Sonderprivatauszug erscheinen Urteile gegen Jugendliche, welche ein Tätigkeitsverbot, Kontakt- oder Rayonverbot beinhalten auch bereits vor der Volljährigkeit des Jugendlichen. Dies gilt für das aktuelle als auch das neue Recht. Im Privatauszug dagegen erscheinen Jugendurteile (reine als auch gemischte) nur, wenn diese als erwachsenen erneut straffällig werden. Dies gilt für das aktuelle als auch das neue Recht.
November 2022
Jeder Background Check, der vor dem 31.12.2021 durchgeführt wird, ist bis zu seinem Ablaufdatum nach altem Regime 5 Jahre gültig, jedoch bis spätestens am 30 Juni 2024. Danach sind für Personen, die einem Standard Background Check unterzogen werden, die Strafregisterauszüge drei Jahre gültig.
Oktober 2022
Bekannte Versender sind verpflichtet, den Status der sicheren Luftfracht an den nächsten in der Kette weiter zu geben. Dabei sollte bei jeder Sendung der Vermerk: „sichere Luftfracht“ als auch die KC-Nummer übermittelt werden um Verwechslungen zu vermeiden. Der RegB ist auch weiterhin verpflichtet, den Status der sicheren Fracht und die Gültigkeit der KC-Nummer bei Übernahme der Sendung, zu überprüfen. Die bekannten Versender müssen Luftfrachtsendungen als unsicher deklarieren, sofern die Abholadresse auf der EU-Datenbank nicht aufgeführt ist.
September 2022
Aus aktuellem Anlass möchten wir über die korrekte Durchführung einer vollständigen Zuverlässigkeitsüberprüfung informieren und dabei auf die beschriebene Vorgehensweise im Frachthandbuch, sowie alle dafür notwendigen Elemente verweisen:
- Die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere (Kopie der Identitätskarte, des Reisepasses oder sonstiger amtlicher Ausweis des Mitarbeiters).
- Die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre (Strafregisterauszug darf bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht älter als 30 Tage sein; wohnt ein Bewerber weniger als fünf Jahre in der Schweiz, ist für den betreffenden Zeitraum der Strafregisterauszug der ausländischen Behörden einzufordern.); und
- Die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre (besteht eine Lücke im Lebenslauf, welche grösser als 28 Tage ist, muss der Sicherheitsverantwortliche weitere Abklärungen treffen. Der Mitarbeiter muss nachweisen können wo er sich in der betreffenden Zeit aufgehalten hat. Eine Interviewnotiz gilt als Nachweis).
Transporteure mit Sitz in der Schweiz, können neu eine Zulassung beantragen, damit sichere Luftfracht im Auftrag von allen Reglementierten Beauftragten (RegB) und allen Bekannten Versendern (KC) transportiert werden darf. Im Auftrag des BAZL tätigt 2assistU die Zulassung. Die Transporteurserklärung wird zwischen 2assistU und der Unternehmung pro Standort unterzeichnet. Das Unternehmen wird nach erfolgter Zulassung in der Liste der zugelassenen Transportunternehmen aufgeführt.Bis auf weiteres kann der Transporteur weiterhin im Auftrag eines einzelnen RegB die Transporteurserklärung unterzeichnen.
Dies gilt jedoch nicht für KCs. Aktuell noch bestehende Transporteurserklärungen zwischen KC und dem jeweiligen Transportunternehmen verlieren per 31.12.2022 automatisch ihre Gültigkeit. Das Transportunternehmen ist daher gefordert entweder über 2AssistU die entsprechende Zulassung zu erhalten oder das Transportunternehmen zeichnet wie gewohnt eine Transporteurserklärung mit dem auftraggebenden RegB. Sobald das Transportunternehmen auf der Nationalen Datenbank für Transporteure aufgeführt ist (Haulier - 2assistU.ch), darf der KC das Transportunternehmen selbstständig und direkt für den Transport beauftragen.
August 2022
Der Wechsel des Sicherheitsverantwortlichen ist dem BAZL mit einer gesonderten Nachricht bekannt zu geben. Das alleinige Publizieren durch eine Revision des Sicherheitsprogramms ist nicht ausreichend. Diese Vorgabe ist für den KC und den RA bindend, wobei die KCs den Wechsel an die für sie zuständige Unabhängige Prüfstelle melden.
Juli 2022
Das vom BAZL überarbeitete physische Handbuch «Sicherheitsmassnahmen für Fracht und Post» (Frachthandbuch) – Ausgabe 2022, ist per 1. Juli 2022 beim externen Schulungsanbieter 2assistU für CHF 90 zu beziehen.Bestellungen können durch den in der EU-Datenbank eingetragenen Sicherheitsverantwortlichen vorgenommen werden. Es dürfen nur für ausgebildete Sicherheitsverantwortliche mit gültigen Zertifikat Frachthandbücher bestellt werden. Sind mehr als 1 Exemplar gewünscht, ist dies in der Bestellung zu vermerken mit Name und Vorname der zertifizierten Sicherheitsverantwortlichen.
Juni 2022
Das Template für das Sicherheitsprogramm (SP) und den Annex wurde überarbeitet. Alle Sicherheitsverantwortliche sind aufgefordert, baldmöglichst, spätestens jedoch bis zur nächsten Neuzertifizierung, das Sicherheitsprogramm mit allen Beilagen in das neue Template zu übertragen und die neuen Themen (inter alia IT-Security) zu integrieren.
Einsendung der adaptieren Unterlagen:
RA: an das BAZL cargo-security@bazl.admin.ch
KC: an die unabhängige Prüfstelle (2assistU, Aviasecure oder Checkport)
Bezug der Templates:
RA: Grundkurs bzw. Wiederholungkurs 2022: via Kundenportal https://app.seduco.app/2assistu/login; Unterlagen können nach der Anmeldung unter Dokumente heruntergeladen werden
KC: gemäss Anweisung der unabhängigen Prüfstellen
Mai 2022
Transporteure mit Sitz in der Schweiz, können neu eine Zulassung beantragen, damit sichere Luftfracht im Auftrag von allen Reglementierten Beauftragten (RegB) und allen Bekannten Versendern (KC) transportiert werden darf. Im Auftrag des BAZL tätigt 2assistU die Zulassung. Die Transporteurserklärung wird zwischen 2assistU und der Unternehmung pro Standort unterzeichnet. Das Unternehmen wird nach erfolgter Zulassung in der Liste der zugelassenen Transportunternehmen aufgeführt.
Bis auf weiteres kann der Transporteur weiterhin im Auftrag eines einzelnen RegB die Transporteurserklärung unterzeichnen. Dies gilt jedoch nicht für KC. Weiterführende Informationen: https://www.2assistu.ch/2assistu/de/transporteur/
April 2022
Neu stellt das BAZL den Entitäten RA und KC Schulungsunterlagen für die Kategorien A9 [EU 2015/1998 11.2.3.9] und A13a [EU 2015/1998 11.2.7] zur Verfügung. Die Schulungsunterlage [Grundkurs und Wiederholungskurs] bestehen aus:
- Syllabus / Lektionenplan
- Präsentation- Teilnehmerliste
- Test (nur A9)
Diese Schulungsunterlagen, in pdf-Format geliefert, gelten als Minimumstandard und der Sicherheitsverantwortliche hat sicherzustellen, dass mind. diese Lerninhalte den Mitarbeitenden geschult werden. Bitte beachten Sie, dass die Grundkurse aus zwei Teilen bestehen. Der Firmenspezifische zweite Teil muss vom Sicherheitsverantwortlichen entwickelt werden.
Die Distribution ist ab 1. April 2022 wie folgt organisiert:
RA: Bezug nach Anmeldung für den Grund- bzw. Wiederholungskurs Sicherheitsverantwortliche (Regulated Agent)
KC: Bezug bei der Unabhängigen Prüfstelle
März 2022
Bekannte Versender sind verpflichtet, den Status der sicheren Luftfracht an den nächsten in der Kette weiter zu geben. Dabei sollte bei jeder Sendung der Vermerk: „sichere Luftfracht“ als auch die KC-Nummer übermittelt werden um Verwechslungen zu vermeiden. Der RegB ist auch weiterhin verpflichtet, den Status der sicheren Fracht und die Gültigkeit der KC-Nummer bei Übernahme der Sendung, zu überprüfen. Die bekannten Versender müssen Luftfrachtsendungen als unsicher deklarieren, sofern die Abholadresse auf der EU-Datenbank nicht aufgeführt ist.
Februar 2022
Der diesjährige Wiederholungskurs für Sicherheitsverantwortliche des Reglementierten Beauftragten wird als Live-Online-Kurs auf der Plattform «Microsoft Teams» durchgeführt. Die Anmeldung für den Kurs kann ab Montag, 7. Februar 2022 unter folgendem Link erfolgen: https://www.2assistu.ch/2assistu/de/kurse/wiederholungskurs-sicherheitsverantwortlicher-regulated-agent/. Die ersten Kurse sind wie folgt geplant: 5. Mai 2022 (DE), 25. Mai 2022 (FR) und 13. Mai 2022 (IT).
Wichtige Vorinformation:
• 2assistU GmbH hat eine neue Plattform für die Verwaltung der Grund- und Wiederholungskurse RegB in Betrieb genommen. Für das Login muss mittels Klicks auf «Passwort vergessen» ein neues Passwort gesetzt werden. Die alten Passwörter funktionieren nicht mehr. Die Kundennummern behalten ihre Gültigkeit, bitte eröffnen Sie kein neues Kundenkonto.
• Eine funktionierende Webcam, die während des gesamten Kurses aktiv ist, muss vorhanden sein.
• Ein funktionierendes Mikrofon um am Kurs aktiv teilzunehmen, muss vorhanden sein.
Bei Fragen wenden Sie sich an den Helpdesk unter info@2assistu.ch oder +41 44 586 46 50.
Jeder Background Check, der vor dem 31. Dezember 2021 durchgeführt wurde, ist bis zu seinem Ablaufdatum nach altem Regime 5 Jahre gültig, jedoch bis spätestens am 30. Juni 2024. Ab dem 1. Januar 2022 sind für Personen, die einem Standard Background Check unterzogen werden, die Strafregisterauszüge drei Jahre gültig.
Januar 2022
Der Wechsel des Sicherheitsverantwortlichen ist dem BAZL mit einer gesonderten Nachricht bekannt zu geben. Das alleinige Publizieren durch eine Revision des Sicherheitsprogramms ist nicht ausreichend. Diese Vorgabe ist für den KC und den RA bindend, wobei die KCs den Wechsel an die für sie zuständige Unabhängige Prüfstelle melden.
Die unterschriebenen Verpflichtungserklärungen der RegB müssen uns nicht mehr als Original per Post zugestellt werden. Ein Scan an die zuständige Inspektorin oder zuständige Unabhängige Prüfstelle ist ausreichend.