Bordvorräte, einschliesslich Verpflegung, die an Bord eines Luftfahrzeuges befördert oder verwendet werden sollen, müssen Sicheheitskontrollen unterzogen und danach bis zum Verladen in das Luftfahrzeug geschützt werden um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord gebracht werden.
Als "Bordvorräte" gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeuges während des Fluges von Fluggästen oder der Besatzung verwendet, verbraucht oder erworben zu werden. Ausgenommen sind:
- Handgepäck
- von andern Personen als Fluggästen mitgeführten Gegenstände
- Post und Material von Luftfahrtunternehmen
Ein "bekannter Lieferant von Bordvorräten" ist ein Lieferant, dessen Verfahren gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und -standarts entsprechen, die es gestatten, Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar an ein Luftfahrzeug zu liefern.
Lieferungen gelten als Bordvorräte, sobald erkennbar ist, dass sie dazu bestimmt sind, an Bord eines Luftfahrzeuges verwendet, verbraucht oder von Fluggästen oder der Besatzung während des Flugs erworben zu werden.
Bordvorräte sind zu kontrollieren, bevor sie in einen Sicherheitsbereich gebracht werden.
Weiterführende Informationen
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Schutzmassnahmen
Tel: +41 58 465 80 39
Fax: +41 58 465 80 32