Führung der Lufttüchtigkeit (CAMO/CAO)

Symbolbild_CAMO
© BAZL

Continuing Airworthiness Management Organisationen (CAMO) sind entweder in einem Luftfahrtunternehmen integriert oder eigenständige Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen.

Combined Airworthiness Organisationen (CAO) sind eigenständige Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (und/oder der Instandhaltung) von nicht-komplexen Luftfahrzeugen.

Beide Organisationen können zusätzlich zu ihrer Basisgenehmigung über das Privileg verfügen, an Luftfahrzeugen im EASA Geltungsbereich der Grundverordnung (EG) Nr. 2018/1139 die jährlich vorgeschriebene technische Nachprüfung durchzuführen und unter bestimmen Voraussetzungen Fluggenehmigungen auszustellen.

Die CAMO oder CAO hat verschiedene Aufgaben. Sie entwickelt unter anderem Instandhaltungsprogramme für Luftfahrzeuge und veranlasst oder koordiniert insbesondere die entsprechend nötigen Modifikations-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. Die Durchführung der technischen Nachprüfung der Luftfahrzeuge (sofern die entsprechende Berechtigung vorliegt), wie auch das Führen der technischen Akten der Luftfahrzeuge gehört ebenso zum Tätigkeitsgebiet der CAMO oder CAO. Weitere privatrechtliche Dienstleistungen gegenüber dem Luftfahrzeughalter sind natürlich möglich.

Auf Antrag für eine Betriebsbewilligung (EASA Form 2) gemäss Part-CAMO oder Part-CAO erteilt das BAZL den Betrieben, die im Rahmen einer Prüfung nachweisen können, dass sie die gesetzlichen Vorschriften erfüllen, eine Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen.

Nach Erteilung der Betriebsbewilligung werden Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen regelmässig vom BAZL inspiziert oder auditiert. Werden dabei Abweichungen festgestellt, hat der Betrieb innerhalb einer vom BAZL festgesetzten Frist die Abweichungen nachhaltig zu beheben.

Die erteilten Betriebsbewilligungen sind zeitlich unbeschränkt gültig. Die Betriebe sind jedoch verpflichtet, dem BAZL jegliche Änderungen, die auf die Bewilligung einen Einfluss haben könnten, vor deren Umsetzung mitzuteilen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände und Mindestanforderungen legt das BAZL dann die Bedingungen oder Einschränkungen für die Weiterführung des Betriebes fest.

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Kontakt

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Ronald Meier

ronald.meier@bazl.admin.ch

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