Ausländische Luftfahrzeuge der Sonderkategorien (entsprechen den Lufttüchtigkeitsanforderungen gemäss ICAO Annex 8 nicht oder nur teilweise, oder zeitweilig nicht) bedürfen zum Einflug und Verkehr in der Schweiz grundsätzlich einer Sonderbewilligung zur Benutzung des schweizerischen Luftraumes. Der Antrag muss spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges beim BAZL eingegangen sein.
Dem Antrag per Email sind folgende Unterlagen in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache beizufügen:
- Lufttüchtigkeitszeugnis einschliesslich der Einschränkungen oder;
- Flugzulassung einschliesslich der Auflagen;
- Lärmzeugnis, wenn anwendbar;
- Eintragungszeugnis;
- Instandhaltungsnachweis, inkl. “annual inspection”;
- Dritthaftpflichtversicherung.
Das BAZL hat unter anderem folgende Regeln erlassen:
- Die maximale Bewilligungszeit für die Benutzung des schweizerischen Luftraumes pro Kalenderjahr beträgt insgesamt 2 Monate. Eine Aufteilung im Kalenderjahr ist möglich;
- Erteilte Jahresbewilligungen können mit Übergangsfrist bis 30. Juni 2024 verlängert werden.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann bei Bedarf zusätzliche Nachweise oder Dokumente verlangen und behält sich ferner das Recht vor, das Luftfahrzeug vor der Ausstellung einer Bewilligung zur Benutzung des Schweizer Luftraumes einer Prüfung zu unterziehen.
Jahresbewilligungen für Ultraleichtflugzeuge, die eine Sondergenehmigung zum Einfliegen in den Schweizer Luftraum beantragen können, müssen sich auf der gleichnamigen Liste (PDF, 213 kB, 22.08.2023) befinden und die Anforderungen des entsprechenden AIC erfüllen. Für eine Erneuerung der Bewilligung muss uns zusätzlich zu den oben erwähnten Unterlagen (falls nicht schon gesendet), folgendes eingereicht werden:
- Bestehende Bewilligung mit ausgefüllter Eigendeklaration;
- Kopien Flugreisebuch vom aktuellen Jahr.
Eine Einflug- resp. Sonderbewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums ist nicht erforderlich für im europäischen Wirtschaftsraum registrierte Luftfahrzeuge, die eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) mit folgender Formulierung mit sich führen: «Diese Fluggenehmigung ist gemäss Verordnung (EU) 2018/1139 Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe (b) ausgestellt und bescheinigt, dass das Luftfahrzeug im Rahmen der nachstehenden Flugzwecke und unter den nachstehenden Bedingungen gefahrlos fliegen kann; sie gilt in allen Mitgliedstaaten».
Ferner ist in Anwendung der ECAC-Empfehlung INT S/11-1 vom Juni 1980 für den Einflug von Eigenbauluftfahrzeugen, welche in ECAC-Staaten eingetragen sind, keine Genehmigung erforderlich. Dieser Grundsatz umfasst hingegen nicht automatisch auch die jeweilige Einsatzart des Luftfahrzeuges. So sind ausländische Eigenbauluftfahrzeuge in der Schweiz nicht zur Durchführung von Flügen nach VFR-Night und IFR berechtigt, sofern diese nicht den jeweiligen schweizerischen Anforderungen entsprechen.
Da die Schweiz die ECAC Empfehlung ECAC/35-1 (Inkrafttreten 18. Mai 2016) übernommen hat, bedürfen Luftfahrzeuge der Kategorie „Antik/Historisch“, die in ECAC-Staaten eingetragen sind, ebenfalls keiner Bewilligung zur Benützung des schweizerischen Luftraumes. Die Empfehlung gilt jedoch nur für original werkgebaute Luftfahrzeuge, die früher über ein ICAO-konformes Lufttüchtigkeitszeugnis verfügten. Es dürfen maximal 9 Insassen, davon maximal 6 Passagiere, befördert werden. Diese Regelung hat keine Übergangsfrist und gilt ab sofort.
Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann das BAZL in begründeten Fällen nach wie vor Ausnahmen bewilligen.
Allfällige Verstösse werden durch das BAZL geahndet.
Antrag einer Einflug- resp. Sonderbewilligung
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Weiterführende Informationen
Kontakt
Bundesamt für Zivilluftfahrt Luftfahrzeugregister BAZL
Luftfahrzeugregister
Tel: +41 58 465 35 35
Fax: +41 58 465 80 48