Covid-19: Hinweise für Flugpassagiere
Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Flugpassagiere und Fluggesellschaften können verschiedenartiger Natur sein. Das BAZL gibt folgende Empfehlungen ab:
Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Flugpassagiere und Fluggesellschaften können verschiedenartiger Natur sein. Das BAZL gibt folgende Empfehlungen ab:
Für die Einreise in die Schweiz muss kein Einreiseformular mehr ausgefüllt werden und es braucht grundsätzlich keinen Impf-, Genesungs- oder negativen Test-Nachweis mehr.
Die EU Kommission und die nationalen Verbraucherschutzbehörden haben Fluggesellschaften aufgefordert, Annullierungen in Zeiten von Corona flexibler zu handhaben.
Unter anderem sollen die Passagiere sich an die Fluggesellschaften wenden können, wenn sie ihren Flug bei einem Vermittler (Onlineplattform oder ähnliches) gebucht haben und Schwierigkeiten haben, eine Erstattung der Ticketkosten zu erhalten. Sie können dann bei Bedarf die Erstattung direkt bei der Fluggesellschaft beantragen.
Weitere Informationen von EU-Kommission
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gibt dem Passagier die Möglichkeit, bei annulliertem Flug eine Ticketkostenrückerstattung zu verlangen. Aufgrund der durch Covid-19 verursachten aussergewöhnlichen Situation bieten die Fluggesellschaften als weitere Option Fluggutscheine an. Der Passagier kann sich für diese Option entscheiden.
Bitte kontaktieren Sie zuerst die Fluggesellschaft, um die Wahlmöglichkeiten zu prüfen. Aufgrund der besonderen Situation gehen zurzeit ausserordentlich viele Anfragen bei den Fluggesellschaften ein, weshalb die Bearbeitungsdauer länger als üblicherweise sein kann. Falls Sie mit dem Angebot der Fluggesellschaft nicht zufrieden sind oder innerhalb von 2 Monaten keine Antwort von der Fluggesellschaft erhalten, können Sie das BAZL-Meldeformular ausfüllen.
Aufgrund der sich ständig verändernden Pandemie-Situation ist es wichtig, dass Sie sich vor einer Reise vergewissern, ob Sie die notwendigen Vorkehrungen getroffen haben. Bitte beachten Sie die Informationen und Empfehlungen für Reisende des Bundesamtes für Gesundheit BAG.
Die auf den nationalen Flughäfen geltenden Bestimmungen können hinsichtlich der einzuhaltenden Maßnahmen voneinander abweichen. Die Websites der Schweizer Flughäfen bieten weitere Informationen zu diesem Thema :
Situation im Ausland und Empfehlungen
Bitte beachten Sie die aktuellen Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA): Reisehinweise & Vertretungen EDA
Aufgrund der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) wurden in vielen betroffenen Ländern besondere Vorsichtsmaßnahmen und Einschränkungen verhängt.
Die International Air Transport Association (IATA) hat auf ihrer Website eine zusammenfassende Interactive Coronavirus (Covid-19) Travel Regulations Map erstellt, die aktuelle Informationen enthält.
Bitte informieren Sie sich vor Ihrem Flug bei der Fluggesellschaft. Aufgrund der Massnahmen empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig am Flughafen einzufinden.
Welche Massnahmen für Sie gültig sind, zeigt Ihnen der interaktive Travelcheck
Falls Sie von sich aus Ihren gebuchten Flug nicht mehr antreten wollen, empfiehlt das BAZL, sich an Ihren Reiseanbieter oder an die Fluggesellschaft zu wenden. Das BAZL ist nicht zuständig für den Fall, dass der Passagier seinen Flug freiwillig nicht antreten will. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der entsprechenden Fluggesellschaft. Eine Ticketkostenrückerstattung wird (abgesehen von Flughafengebühren) normalerweise ausgeschlossen. Einige Fluggesellschaften bieten aufgrund der aussergewöhnlichen Situation aus Kulanzgründen weitreichende und kostenfreie Umbuchungs- und Rückerstattungsmöglichkeiten an.
Im Fall von Flugannullierungen durch die Fluggesellschaft, grossen Verspätungen oder Nichtbeförderung ist das BAZL zuständige Durchsetzungsstelle in der Schweiz für die Fluggastrechteverordnung (EG) Nr .261/2004.
Wird ein Flug annulliert, sind die Fluggesellschaften verpflichtet, den Flugpassagieren folgendes anzubieten:
Nach Wahl des Passagiers entweder:
Die Luftfahrtunternehmen müssen betroffene Fluggäste außerdem in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit betreuen. Dies kann auch eine Hotelunterbringung mit einschliessen, wenn eine solche notwendig ist. Die Betreuungsleistungen entfallen, wenn sich die Fluggäste mit der vollständigen Rückerstattung der Flugscheinkosten einverstanden erklärt haben. Gleiches gilt auch, wenn sich die Fluggäste auf eigenen Wunsch für eine Ersatzbeförderung zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Passagiere, die über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmässigen Abflugzeit unterrichtet werden, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Ein Ausgleichsanspruch besteht auch nicht, wenn die Annullierung aufgrund aussergewöhnlicher Umstände erfolgt ist, welche sich nicht hätten vermeiden lassen.
Die Europäische Kommission hat Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der Situation im Zusammenhang mit Covid-19 veröffentlicht, die auch Aussagen zur Bewertung der aktuellen Ereignisse mit Bezug auf den Anspruch auf Ausgleichszahlung enthalten.
Falls Sie glauben, einen Anspruch zu haben, und die Fluggesellschaft Ihnen diesen verweigert, können Sie das Formular auf unserer Webseite ausfüllen:
Für Rückflugmöglichkeiten kontaktieren Sie zuerst die Fluggesellschaft, Ihre Buchungsstelle (Reisebüro) oder Ihre Reiseversicherung. Wenn Sie im Ausland sind und sämtliche Rückreisemöglichkeiten geprüft sowie keine Lösung gefunden haben, empfehlen wir Ihnen, die Helpline EDA zu kontaktieren oder sich an die Schweizerische Landesvertretung (Konsulat/Botschaft) zu wenden.
Helpline EDA:
Tel. +41 800 24-7-365
Fax. +41 58 462 78 66
helpline@eda.admin.ch
Schweizer Reisende im Ausland: Registrierung auf der Travel Admin App
Das EDA verfügt derzeit nur von einem Teile der Reisenden im Ausland Informationen über deren Standort und deren Kontaktadresse. Die Registrierung auf der Travel Admin App erlaubt es dem EDA, mit den Betroffenen in Kontakt zu treten und ihnen Informationen zu übermitteln. Die App ist sowohl für iOS als auch Android verfügbar.
Gleichzeitig sollen all jene, die bereits in die Schweiz zurückgekehrt sind, ihre Reiseregistrierung löschen. Damit wird verhindert, dass das EDA unnötig Massnahmen ergreift.
Letzte Änderung 27.06.2022