Feuerzeuge, Streichhölzer und Gasbrenner

Streichhölzer_Titel
© imago

Grundsätzlich dürfen pro Person nur ein handelsübliches Feuerzeug oder eine kleine Schachtel Streichhölzer mitgeführt werden.

Der Gegenstand muss dabei «auf Person» gertragen werden, z.B. in der Jacken- oder Hosentasche und darf nicht im Handgepäck deponiert werden. Im aufgegebenen Gepäck sind Feuerzeug und Streichholz verboten.

Auf Person Handgepäck Aufgegebenes
Gepäck
Gasfeuerzeug
mit Butangas, inkl. Einwegfeuerzeuge

max. ein (1)
Stück
Beispiel
Benzinfeuerzeug
mit in einem Futter absorbierten brennbaren Flüssigkeit, z.B. Zippo
max. ein (1)
Stück
Beispiel
Benzinfeuerzeug
mit einer nicht absorbierten brennbaren Flüssigkeit

Beispiel Bild
Jet-Flame Feuerzeug
o.a. Feuerzeug mit blauer Flamme, Zigarrenanzünder

Beispiel
Feuerzeuggas (Butan) und Feuerzeugbenzin
zum Nachfüllen

Beispiel
Feuerzeuge in Form einer Pistole oder anderer Waffen

Beispiel
Bunsenbrenner, Flammbierer, Lötbrenner
o.ä.

Beispiel Bild
Campingkocher und Brennstoffbehälter
gefüllt mit Butan, Propan, etc.

Beispiel
Sicherheitsstreichhölzer
Wasserfeste Streichhölzer, welche sich nur an der Reibfläche zünden lassen
max. ein (1)
Stück
Beispiel
Überallzündhölzer
Streichhölzer, die sich an diversen Oberflächen zünden lassen
Beispiel
           

Hinweis

Einzelne Länder und Fluggesell-schaften kennen restriktivere Bestimmungen für das Gepäck. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihre Fluggesellschaft oder an den Flughafen

https://www.bazl.admin.ch/content/bazl/de/home/passagiere/passagiergepaeck/feuerzeuge-und-streichhoelzer.html