Das Transportunternehmen (Luftfrachtführer) haftet für Schäden, die durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck entstehen. Die Haftung für Reisegepäckschäden hat sich auf 1288 SZR (*) erhöht. Diese Änderung ist per 28.12.2019 in Kraft getreten. Dies gilt weltweit, wenn Ihr Flug von einer Fluggesellschaft aus der Schweiz oder der EU durchgeführt wurde.
Beschädigung des Reisegepäcks
Ist Ihr Reisegepäck irgendwo auf der Welt auf einem Flug beschädigt worden, der von einer Fluggesellschaft aus der Schweiz oder der EU durchgeführt wurde:
- Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können Sie bis zu 1288 SZR (*) Entschädigung pro Passagier verlangen
Für Schäden am nicht aufgegebenen Gepäck und an persönlichen Gegenständen haftet das Transportunternehmen, wenn der Schaden durch das Unternehmen, einen Mitarbeiter oder einen Beauftragten des Unternehmens verursacht wurde. Schäden am aufgegebenen Gepäck müssen schriftlich bis maximal 7 Tage nach Empfang gemeldet werden.
Verlust des Reisegepäcks
Hat das Transportunternehmen den Verlust des aufgegebenen Gepäcks anerkannt oder ist das Gepäck 21 Tage, nachdem es hätte eintreffen sollen, noch nicht am Ziel angekommen:
- Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können Sie bis zu 1288 SZR (*) Entschädigung pro Passagier verlangen.
Der Verlust des Gepäcks muss bis spätestens 7 Tage, nachdem er festgestellt wurde, gemeldet werden.
Verspätung des Reisegepäcks
Kommt Ihr Gepäck verspätet am Ziel an:
- Je nach Schaden, der dadurch entstanden ist, können Sie bis zu 1288 SZR (*) Entschädigung pro Passagier verlangen.
Verspätungen des aufgegebenen Gepäcks müssen bis spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck aufgegeben wurde, vom Empfänger schriftlich dem Transportunternehmen gemeldet werden.
Hat ein Transportunternehmen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt, ist die Ersatzpflicht nicht auf 1288 SZR (*) begrenzt.
Trifft einer der beschriebenen Fälle auf Sie zu?
Verlangen Sie sofort einen Vertreter oder eine Vertreterin der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt, damit er oder sie sich der Sache annimmt. Wenn Sie danach immer noch der Ansicht sind, nicht angemessen entschädigt worden zu sein, steht Ihnen der Weg vor das zuständige Zivilgericht offen.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt ist bei diesen Streitfällen nicht zuständig. Der Ombudsman der Schweizer Reisebranche kann Ihnen nur helfen, wenn Sie eine Reise über ein Reisebüro gebucht haben.
Hinweis: In Streitfällen sollte sich jedes rechtliche Vorgehen ausschliesslich auf die betreffenden Rechtstexte stützen.
(*) Die Sonderziehungsrechte (SZR) wurden 1969 vom Internationalen Währungsfonds (IWF) als internationale Rechnungs- und Zahlungseinheit geschaffen. Der Wert eines SZR wird täglich auf der Basis eines Korbes der wichtigsten internationalen Währungen berechnet (Dollar, Euro, japanischer Yen, britisches Pfund). Ein SZR entspricht etwa 1.20 Schweizer Franken (Stand Mai 2024).
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