Die Beurteilung Ihres Gesuchs kann bis zu drei Monate in Anspruch nehmen. Falls das VFAL-Screening absolviert werden muss und die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist daran teilnimmt, kann die Beurteilung des entsprechenden Gesuchs auch länger dauern. Die Beurteilung eines Gesuchs kann ebenfalls mehr als drei Monate in Anspruch nehmen, wenn das BAZL weitere für die Beurteilung des Gesuchs notwendige Dokumente oder Informationen anfordert und die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller diese nicht in einer angemessenen Frist nachreicht.
Bitte beachten Sie, dass das BAZL keine Auskunft über eine allfällige positive oder negative Beurteilung geben kann, solange die entsprechende Beurteilung nicht abgeschlossen ist. Der Entscheid wird der Gesuchstellerin/dem Gesuchsteller per Verfügung mitgeteilt.
Die Ausbildung kann erst nach Gesucheinreichung, jedoch vor Erhalt des Entscheids des BAZL begonnen werden. Da die Beurteilung Ihres Gesuchs auch negativ ausfallen könnte, beginnen Sie Ihre Ausbildung jedoch auf eigenes Kostenrisiko.
Bitte beachten Sie, dass das BAZL keine Auskunft über eine allfällige positive oder negative Beurteilung geben kann, solange die entsprechende Beurteilung nicht abgeschlossen ist. Der Entscheid wird der Gesuchstellerin/dem Gesuchsteller per Verfügung mitgeteilt.
Im Rahmen der Ausbildungsfinanzierung Luftfahrt besitzt das SPHAIR-Zertifikat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Das Ausstelldatum des SPHAIR-Zertifikats darf somit zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.
Das VFAL-Screening besitzt eine Gültigkeit von 10 Jahren. Muss die Ausbildung zur Berufspilotin/zum Berufspiloten unterbrochen und das Gesuch entsprechend zurückgezogen werden, gilt das VFAL-Screening somit auch bei einer erneuten Gesucheinreichung (vorausgesetzt, das VFAL-Screening liegt zum Zeitpunkt der zweiten Gesucheinreichung nicht länger als 10 Jahre zurück).
Bei dem VFAL-Screening handelt es sich um eine Abklärung, die das BAZL gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) hinsichtlich einer allfälligen Prioritätenordnung durchführt. Das Ergebnis des VFAL-Screenings ist somit für BAZL-interne Zwecke bestimmt, weshalb den Gesuchstellerinnen/den Gesuchstellern das genaue Ergebnis nicht bekannt geben werden kann.
Bei dem VFAL-Screening handelt es sich um eine Abklärung, die das BAZL gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) hinsichtlich einer allfälligen Prioritätenordnung durchführt. Das Ergebnis des VFAL-Screenings ist somit für BAZL-interne Zwecke bestimmt, weshalb die Teilnahme nicht mit einem entsprechenden Zertifikat bestätigt werden kann. Aus diesem Grund kann das BAZL den Gesuchstellerinnen/den Gesuchstellern auch die erreichte Punktzahl nicht bekannt geben.
Der postalische Erhalt des Formulars für die Auszahlung der Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich Luftfahrt, welches Sie als Anhang Ihrer Verfügung erhalten, wird Ihnen nur auf Anfrage bestätigt. Das BAZL kontaktiert die Gesuchstellerin/den Gesuchsteller, wenn ein Problem mit dem Formular bestehen sollte.
Gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) wird die Finanzhilfe grundsätzlich der Gesuchstellerin/dem Gesuchsteller ausgerichtet. Das BAZL kann ausnahmsweise von diesem Grundsatz abweichen, wenn die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller zusammen mit dem Formular für die Auszahlung der Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich Luftfahrt eine entsprechende Vollmacht (rechtsgültig unterzeichnet und per Post) einreicht.
Sie können die Rechnungen für Ihre Ausbildung in jedem Fall erst einreichen, nachdem das BAZL Ihr Gesuch positiv beurteilt hat und Ihnen Ihre Verfügung eröffnet hat. Als Anhang Ihrer Verfügung erhalten Sie das Formular für die Auszahlung der Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich Luftfahrt. Damit das BAZL Ihre Rechnungen bearbeiten kann, müssen Sie dieses ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet per Post an das BAZL zurückschicken.
Bitte beachten Sie, dass nur Rechnungen berücksichtigt werden, auf denen die bezogenen Leistungen aufgeführt sind. Akonto- oder Endabrechnungen können folglich nicht berücksichtigt werden.
Bitte reichen Sie Ihre Rechnungen per E-Mail ein: ausbildungsfinanzierung@bazl.admin.ch.
Einreichen von Rechnungen bei Vorliegen einer Beschäftigungsbestätigung:
Gerne können Sie die Rechnungen für Ihre Ausbildung während Ihrer Ausbildung fortlaufend einreichen.
Bitte achten Sie darauf, die Rechnungen nicht einzeln, sondern etwas gesammelt einzureichen. Beachten Sie zudem, dass das BAZL keine Auszahlungen von Beträgen unter CHF 1'000 tätigt.
Einreichen von Rechnungen, wenn keine Beschäftigungsbestätigung vorliegt:
Bitte reichen Sie die Rechnungen für Ihre gesamte Ausbildung erst nach Abschluss Ihrer Ausbildung ein.
Damit das BAZL Ihre Rechnungen bearbeiten kann, müssen Sie zuvor per E-Mail eine Kopie Ihrer Lizenz (mit Eintrag der abgeschlossenen Ausbildung) und eine Kopie Ihres Anstellungsvertrags als Nachweis über Ihre Anstellung bei einem Schweizer Aviatikbetrieb (Definition siehe Seite 3 der Erläuterungen zur Revision der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (PDF, 173 kB, 21.07.2023)) einreichen.
Die Bearbeitung Ihrer Rechnungen und das anschliessende auslösen der entsprechenden Auszahlung kann bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Die Auszahlung der Finanzhilfe ist ein Prozess, in den verschiedene BAZL-interne Stellen involviert sind.
Die Bearbeitung von Rechnungen kann mehr als zwei Monate in Anspruch nehmen, wenn das BAZL weitere für die Bearbeitung notwendige Dokumente oder Informationen anfordert und die Gesuchstellerin/der Gesuchsteller diese nicht in einer angemessenen Frist nachreicht.
Haben Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen, müssen Sie dem BAZL innerhalb von 30 Tagen eine Kopie Ihrer Lizenz (mit Eintrag der abgeschlossenen Ausbildung) und sobald vorhanden, jedoch spätestens 12 Monaten nach Ihrem Ausbildungsabschluss, eine Kopie Ihres Anstellungsvertrags als Nachweis über Ihre Anstellung bei einem Schweizer Aviatikbetrieb (Definition siehe Seite 3 der Erläuterungen zur Revision der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (PDF, 173 kB, 21.07.2023)) einreichen.
Falls Sie die Rechnungen für Ihre Ausbildung noch nicht eingereicht haben (weil Sie z.B. bei Gesucheinreichung über keine Beschäftigungsbestätigung verfügt haben), können Sie Ihre Rechnungen zusammen mit der Kopie Ihrer Lizenz und Ihres Anstellungsvertrags per E-Mail einreichen: ausbildungsfinanzierung@bazl.admin.ch.
Im Verlaufe der nächsten drei Jahre nach der Anstellung bei einem Schweizer Aviatikbetrieb (Definition siehe Seite 3 der Erläuterungen zur Revision der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (PDF, 173 kB, 21.07.2023)) müssen Sie die folgenden Anstellungsbedingungen erfüllen (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)):
- Berufspilotinnen und -piloten für Flugzeug: mindestens drei Jahre zu mindestens 60 Prozent eines vollen Pensums oder 1200 Stunden innerhalb dreier Jahre;
- Berufspilotinnen und -piloten für Hubschrauber: mindestens drei Jahre zu mindestens 60 Prozent eines vollen Pensums oder 600 Stunden innerhalb dreier Jahre;
- Fluglehrerinnen und -lehrer für Flugzeug: 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder Motorsegler (TMG, Touring Motor Glider) sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülerinnen oder -schülern innerhalb dreier Jahre;
- Fluglehrerinnen und -lehrer für Hubschrauber: 100 Stunden Flugunterricht in Hubschraubern sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülerinnen oder -schülern innerhalb dreier Jahre;
- Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) behandelt wurde innerhalb dreier Jahre;
- Fluglehrerinnen und -lehrer der Kategorien IRI, MI und CRI: 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen innerhalb dreier Jahre;
- Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal: mindestens drei Jahre zu mindestens 60 Prozent eines vollen Pensums.
Die Erfüllung dieser Anstellungsbedingungen muss dem BAZL nachgewiesen werden.
Vor dem allfälligen Wechsel der Ausbildungsstätte ist in jedem Falls das BAZL über das Kontaktformular zu informieren. Anschliessend werden Sie aufgefordert, die Offerte der neuen Ausbildungsstätte (hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Gesucheinreichung, Seite 3 der Leidfäden) und eine Übersicht über alle bisher begonnenen und noch nicht begonnenen Module einzureichen. Aus der Übersicht muss hervorgehen, welche Module wann begonnen und bei welcher Ausbildungsstätte sie absolviert wurden.
Das BAZL wird die eingereichten Dokumente prüfen und Ihnen den Entscheid per Änderungsverfügung eröffnen. Die Ausbildung bei der neuen Ausbildungsstätte kann erst nach Informieren des BAZL, jedoch vor Erhalt des Entscheids per Änderungsverfügung begonnen werden. Da die Beurteilung Ihres Gesuchs auch negativ ausfallen könnte, beginnen Sie Ihre Ausbildung jedoch auf eigenes Kostenrisiko.
Wenn Sie nach Gesucheinreichung ein Anstellungsversprechen zu den Anstellungsbedingungen gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) erhalten, können Sie über das Kontaktformular das Formular für die Beschäftigungsbestätigung anfordern. Dieses ist durch den (zukünftigen) Arbeitgeber auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und per Post einzureichen. Somit haben Sie die Möglichkeit, die Finanzhilfe bereits während der Ausbildung zu erhalten.
Letzte Änderung 23.08.2023