Die Standardszenarien richten sich an Betreiber, die Drohnenoperationen nach vordefinierten Bedingungen durchführen möchten. Wenn bestimmte technische und betriebliche Anforderungen eingehalten werden, kann der Betreiber seine Drohnen unkompliziert einsetzen. Derzeit sind zwei Standardszenarien verfügbar.
Wenn Sie als Drohnenbetreiber nach einem Standardszenario (STS) fliegen möchten, müssen Sie eine Betriebserkärung einreichen.
Das Standardszenario STS-01 wird für Flüge bis zu einer Höhe von 120 Metern über Grund und auf Sicht (VLOS) verwendet. Der Flug findet über einem kontrollierten Gebiet statt, d.h. nur am Flug beteiligte Personen dürfen sich in diesem Gebiet am Boden aufhalten, ausserdem kann über besiedelter Umgebung (>300ppl/km2 ) geflogen werden, sofern alle Personen im Bereich beteiligt sind. Die eingesetzten Drohnen müssen mit einem Klassenkennzeichen C5 (oder C3 mit C5-Zusatzausrüstung) versehen sein.
Das Standardszenario STS-02 wird für Flüge ausserhalb der Sichtweite des Piloten und in weniger als 120 Metern Höhe über dem Boden verwendet. Der Flug findet über einem kontrollierten Gebiet statt, d.h. nur die am Flug beteiligten Personen dürfen sich in diesem Gebiet am Boden aufhalten. Das Gebiet muss sich in einer dünn besiedelten Umgebung (<300ppl/km2) befinden. Die eingesetzten Drohnen müssen mit einem Klassenkennzeichen C6 versehen sein.
Fernpilotenqualifikation
Der Fernpilot muss über das A1/A3-Zertifikat verfügen.
- Die Theorieprüfung wird vom BAZL organisiert und findet als Präsenzprüfung statt: entweder beim BAZL in Ittigen oder an den Prüfungsstandorten Illnau und Lausanne (siehe Seite Zertifikate).
- Das BAZL stellt eine Liste der Prüfungsinhalte und Lernziele zur Verfügung: FOCA-UAS-GM-STS-EXAM (DE) V1.1 (PDF, 876 kB, 27.10.2025). Eine vorherige theoretische Schulung ist nicht obligatorisch.
- Die Prüfung umfasst 40 Multiple-Choice-Fragen zu 8 Themenbereichen. Für Fernpiloten mit A2-Zertifikat umfasst sie 30 Fragen zu 5 Themen.
- Zum Bestehen der Prüfung müssen 75% der Fragen richtig beantwortet werden.
- Kosten: CHF 20
- Anmeldung: über das dLIS-Benutzerkonto (siehe Seite dLIS – digitales Lizenzportal).
- Die praktische Ausbildung wird durch vom BAZL anerkannte Stellen angeboten (siehe unten).
- Der Kandidat muss sich direkt bei der anerkannten Stelle seiner Wahl anmelden.
- Kosten: je nach Anbieter unterschiedlich.
| In der Schweiz registrierte anerkannte Stellen |
|---|
| Vertical Master |
- Sobald die Theorieprüfung bestanden und die praktische Ausbildung absolviert ist, muss der Fernpilot den Ausbildungsnachweis in seinem dLIS-Konto hochladen.
- Nach Prüfung des Nachweises durch das BAZL ist das STS-Zertifikat direkt im dLIS-Konto verfügbar (siehe Seite dLIS – digitales Lizenzportal).
- Gültigkeit: 5 Jahre (gültig ab Theorieprüfung).
- Verlängerung vor Ablauf: durch ein theoretisches Auffrischungstraining. Details folgen demnächst.
- Verlängerung nach Ablauf: Wiederholung der Theorieprüfung erforderlich. Details folgen demnächst.
- Ausbildungsnachweise von anerkannten Stellen in anderen EASA-Mitgliedstaaten werden akzeptiert.
- Ausbildungsnachweise von deklarierten Betreibern in anderen EASA-Mitgliedstaaten gemäss Anhang 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 werden ebenfalls akzeptiert.
- In der Schweiz dürfen nur vom BAZL anerkannte Stellen praktische Ausbildungen für externe Fernpiloten durchführen. Betreiber die ihre eigenen Fernpiloten praktisch ausbilden möchten, können beim BAZL die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 der Verordnung (EU) 2019/947 deklarieren (Bitte wenden Sie sich an FOCA).
Anforderungen für STS-Betreiber
Bevor Drohnen der Klasse C5 oder C6 im Rahmen der STS betrieben werden dürfen, müssen Betreiber folgende Anforderungen erfüllen.
UAS-Betreiber müssen die in UAS.SPEC.050 sowie UAS.STS-01.030 (für STS-01) und/oder UAS.STS-02.030 (für STS-02) beschriebenen Pflichten einhalten.
Das Betriebshandbuch muss mindestens die in Anlage 5 der Verordnung (EU) 2019/947 definierten Elemente enthalten.
Der Notfallplan (Emergency Response Plan, ERP) muss wirksam und auf den geplanten Betrieb abgestimmt sein. Betreiber müssen sich dabei an AMC3 UAS.SPEC.030(3)(e) orientieren. Der ERP kann Bestandteil des Betriebshandbuchs sein oder als separates Dokument eingereicht werden.
Die im Betriebshandbuch beschriebenen Verfahren müssen gemäss AMC2 UAS.SPEC.030(3)(e) ausgearbeitet werden.
Sobald alle oben genannten Anforderungen erfüllt sind, reichen Betreiber beim BAZL eine Betriebserklärung über das entsprechende Formular ein, zusammen mit den erforderlichen Nachweisdokumenten (Kosten: CHF 80.-). Ist die Eingabe vollständig, stellt das BAZL eine Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit aus, gültig für 2 Jahre.
Grenzüberschreitende STS-Operationen (cross-border)
Für den Betrieb von Drohnen gemäss den STS in einem anderen EASA-Mitgliedstaat müssen beim BAZL deklarierte Betreiber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Kopie ihrer Betriebserklärung sowie der vom BAZL ausgestellten Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit vorlegen.
Wenn Sie als Betreiber den Betrieb gemäss einem STS gegenüber einem anderen EASA-Mitgliedstaat deklariert haben und nun in der Schweiz unter demselben STS fliegen möchten, müssen Sie dem BAZL (rpas@bazl.admin.ch) eine Kopie Ihrer bei dieser Behörde eingereichten Betriebserklärung sowie der entsprechenden Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit übermitteln.
Betreiber und Fernpilot: Was ist der Unterschied?
Es ist wichtig, die Rolle von Betreiber und Fernpilot zu unterscheiden:
- Betreiber: natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere registrierte UAS besitzt oder mietet.
- Fernpilot: Person, die das UAS tatsächlich steuert, ohne es notwendigerweise zu besitzen oder zu mieten.
Sie können gleichzeitig Betreiber und Fernpilot sein, wenn Sie ein UAS besitzen oder mieten und es auch selbst steuern. Alle Kombinationen sind möglich: Ein Betreiber muss kein Fernpilot sein, trägt aber die volle Verantwortung für das UAS und dessen Einsatz. Zum Beispiel kann ein kleiner Betrieb mehrere Drohnen besitzen und angestellte Fernpiloten beschäftigen. Ebenso kann eine Person nur Fernpilot sein – ohne eine Drohne zu besitzen – und ist damit kein Betreiber. Die Verantwortlichkeiten unterscheiden sich je nach Rolle. Weitere Informationen finden Sie auf der EASA-Seite Drohnenbetreiber und -piloten.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 27.10.2025